Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Sache bzw. Person, die etwas anzeigt
Band IX,2 (1916) S. 12631264
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Index bedeutet sowohl eine Sache (Verzeichnis) als eine Person, die etwas anzeigt. Der Anzeigende kann entweder zugleich als Kläger, Tac. ann. IV 28. Cic. ad Quint. fr. 2. 3. 5, oder als Zeuge auftreten. Dig. L 16, 197 indicasse est detulisse: arguisse, accusasse et convicisse. Wenn in dem zuletzt gedachten Falle das Zeugnis zugleich ein Geständnis der Mitschuld enthielt, so hatte der I. keinen Anspruch auf Befreiung von Strafe wie er sonst auch keinen Anspruch auf Belohnung hatte, Dig. XLVIII 18, I, 26. Cod. IX 2, 17, 1. Aber durch besondere Zusicherung (fide publica data) konnte der Zeuge, der durch sein Geständnis die Untersuchung gegen Mitschuldige unterstützte, Straflosigkeit, [1264] ein Sklave auch die Freiheit überhaupt erlangen (indicium profiteri, Dig. XLVIII 10, 24. Cic. ad Att. II 24, 2. 4; in Cat. III 4, 8; in Vat. 11, 26; Liv. XXXIX 19 i. f. Plin. ep. III 16, 9. Sall. Cat. 30, 6. 47, 1. 48, 4. Tac. ann. VI 3. XV 71. Zuständig zu einer solchen Ausnahme vom Gesetz, die nur von Fall zu Fall gemacht wurde, war nicht der die Untersuchung führende Magistrat, sondern der Senat, Liv. VIII 18. XXXIX 19 i. f. Die Kaiser Arcadius und Honorius haben von vornherein für die Anzeige von der Teilnahme einer Verschwörung gegen den Kaiser Begnadigung und Freisprechung verheißen, Cod. IX 8, 5, 7. Ebenso wurde ursprünglich nur dem einzelnen I., der nicht Mitschuldiger war, eine Belohnung (Geld, Vorrechte, das Bürgerrecht oder die Freiheit) versprochen, Liv. II 5 i. f. IV 45. XXXII 26. Cic. in Cat. IV 5, 10. Sall. Cat. 50. Spätere Gesetze haben allgemein für die Anzeige bestimmter Verbrechensarten (Entführung, Desertion, Münzfälschung usw.) Belohnungen in Aussicht gestellt, Cod. Theod. IX 24, 1, 4. Dig. XXIX 5, 3, 13-15. XXXVII 14, 9, 1. Cod. VII 13, 1-4. IX 8, 5, 7. IX 11, 1, 1. Vgl. noch Delator, Quadruplator. Über Beamte (curiosi, nuntiatores, stationarii), die die Aufgabe hatten, Verbrechen nachzuspüren und anzuzeigen, vgl. Magister officiorum und Stationarius. Vereinzelt kommt I. auch zur Bezeichnung eines Finanzbeamten vor, der von Provinzialen Auflagen zur Deckung von Heeresbedürfnissen einfordert, Cod. Theod. XI 5, 1. K. G. Geib Geschichte des röm. Criminalprozesses 1842. 102ff. 529ff. 650ff. Th. Mommsen Röm. St.-R. 1899, 504ff.