Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Wegführung d. Schuldners, jurist. t.t.
Band IV,2 (1901) S. 2244
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Debitoris ductio ist die Wegführung des Schuldners durch Zwang im Wege der Zwangsvollstreckung; tab. III (Bruns Fontes⁶ 20. Gellius XV 13, 11): Aeris confessi rebusque iure iudicatis XXX dies iusti sunto. Post deinde manus iniectio esto. In ius ducito. Ni iudicatum facit aut quis endo eo in iure vindicit, secum ducito, vincito aut nervo aut compedibus XV pondo, ne minore, aut si volet maiore vincito. Das älteste römische Recht kannte daher lediglich eine Personalexecution, die zur Schuldhaft führte. Streitig ist, ob vorher eine besondere addictio des Magistrats erfolgen musste. Dagegen Huschke Über das Recht des nexum 79, 97. Anderer Meinung mit Recht Bethmann-Hollweg R. Civilprocess I 198, 19, da es nicht wahrscheinlich ist, dass der Schuldner vor den Magistrat geführt werden musste (in ius ducito), ohne dass dieser eine Entscheidung über den weiteren Verlauf des Verfahrens zu fällen hatte; vgl. auch Ter. Phorm. 334 und weitere Litteratur bei Keller-Wach Röm. Civilproc.⁵ 406 § 83 Anm. 1018. Auffallend ist, dass die Schwere der Fesseln für den verhafteten Schuldner nach dem Mindestbetrage bestimmt war. Es erklärt sich dies wohl daraus, dass der Verhaftende aus Rücksicht auf andere Gläubiger den Schuldner durch gehörige Fesselung an der Flucht verhindern sollte.