Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
fertig  
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Rechtsbegriff, Zuwachs einer Nebensache zu einer Hauptsache
Band I,1 (1893) S. 139 (IA)
Bildergalerie im Original
Register I,1 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|I,1|139||Accessio|[[REAutor]]|RE:Accessio}}        

Accessio bedeutet den Zuwachs einer Nebensache zu einer Hauptsache, m. a. W. den Eintritt eines Zustandes oder Gegenstandes in eine Abhängigkeit von der Rechtslage eines andern, zu welchem er hinzukommt (ut accessio cedat principali, Ulp. Dig. XXXIV 2, 19, 13). So ist die accessio possessionis (Gaius II 151. Dig. XLIV 3. Arndts Pandekten § 161 A. 1) eine Zurechnung der Besitzzeit eines Rechtsnachfolgers zu derjenigen seines Vorgängers. Als A. wird ferner die Bürgschaftsschuld von der Hauptschuld abhängig und ebenso das Recht des adstipulator von der Forderung des Hauptgläubigers (Gaius III 126). Als accessiones treten ferner Nebenleistungen zu der geschuldeten Herausgabe einer Sache hinzu (rubr. Dig. XXII 1). Zinsen zur Hauptschuld (Cod. IV 28, 3), Nebengeschäfte zu einem Hauptbetriebe (Dig. III 2, 4, 2). In der Regel bezeichnet A. denjenigen Hinzutritt, bei welchem ein neu zu einer Sache hinzukommender Gegenstand in das Eigentum ihres Herren fällt, z. Β. die Frucht oder das angeschwemmte Uferland u. dgl. Wenn man insbesondere von dem Eigentumserwerbe durch A. redet, so versteht man darunter die nach Rechtssatz untrennbare Verbindung einer fremden Nebensache mit der eigenen Hauptsache, bei welcher der Herr der Nebensache in der Regel durch Ersatzansprüche entschädigt wird. Gaius II 70–78. Puchta Institut. II § 242. Rein Privatr. d. Römer² 179. 226. 282–291. Böcking Pand. II 141–154. Kuntze Kursus des röm. R. § 503. 511. 516. 968 n. 8. Sohm Institutionen⁴ § 51 Anm. 233ff. v. Czyhlarz Lehrbuch der Instit. § 46.