Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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vorzeitig abgebrochenes Amt
Band I,1 (1893) S. 4 (IA)
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* {{RE|I,1|4||Abacti magistratus|[[REAutor]]|RE:Abacti magistratus}}        

Abacti magistratus wurden nach Festus ep. p. 23 solche magistratus genannt, welche gezwungen worden waren, vor Eintritt des gesetzlichen Endtermines ihr Amt niederzulegen (s. Abdicatio 2). Eine lex Sempronia de abactis brachte Ti. Sempronius Gracchus ein, liess sie aber wieder fallen; vgl. Lange Röm. Altert. II³ 655. 687. III² 31.

[Habel. ]