Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
fertig  
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Gegenanspruch auf streitige Erbschaft in Athen
Band I,2 (1894) S. 1954 (IA)–1955 (IA)
Bildergalerie im Original
Register I,2 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|I,2|1954|1955|Ἀμφισβήτησις|[[REAutor]]|RE:Ἀμφισβήτησις}}        

Ἀμφισβήτησις heisst in Athen der Gegenanspruch auf eine streitige Erbschaft. Denn jede Erbschaft eines ohne Leibeserben Verstorbenen galt für streitig und musste gerichtlich beansprucht werden. Dieser Anspruch (λῆξις) wurde nicht nur vom Archon ausgehängt, sondern auch in der nächsten κυρία ἐκκλησία verlesen, und hier erging vermutlich der Ruf des Herolds: τίς ἀμφισβητεῖν ἢ παρακαταβάλλειν βούλεται τοῦ κλήρου ἢ κατὰ γένος ἢ κατὰ διαθήκας. Zwischen den beiden Verben ἀμφισβητεῖν und παρακαταβάλλειν machen die Grammatiker einen Unterschied (am klarsten Pollux VIII 32) dahin, dass ἀμφισβητεῖν von dem gesagt wurde, welcher (einem angeblichen Leibeserben gegenüber) bestritt, dass ein solcher vorhanden sei, und seinerseits auf Grund seiner Verwandtschaft Ansprüche erhob, παρακαταβάλλειν dagegen von dem, der auf Grund der Verwandtschaft oder eines Testaments (einem anderen Seitenverwandten gegenüber) begründetere Ansprüche zu haben behauptete. Harpokration s. v., auf den voraussichtlich beide Glossen des Suidas und Bekker anecd. graec. 197, 11 zurückgehen, ist seit alter Zeit verdorben, aber leicht in demselben Sinne zu verbessern: φάσκοντες ἐπίδικον εἶναι τὸν κλῆρον ὡς <οὐκ> ὄντος παιδὸς τῷ τετελευτηκότι ἢ γόνῳ ἢ ποιήσει. Indessen, obwohl Harpokration sich für diesen Unterschied auf Demosthenes und Hypereides beruft, findet derselbe in den Quellen keine Bestätigung, vielmehr [1955] beweist das Gesetz bei [Demosth.] XLIII 16, dass ἀμφισβητεῖν in sehr viel weiterem Umfange, man muss annehmen für jeden Gegenanspruch auf eine Erbschaft, gebraucht wurde, und dass ein Gegensatz zwischen ἀμφισβητεῖν und παρακαταβάλλειν gar nicht bestand. Vgl. Meier-Schoemann-Lipsius Att. Proc. 607f. 816f. de Boor Att. Intestaterbrecht 99.