Kauff-Brieff krafft dessen die Stadt Gemünd das Gut klein Siesen verkaufft
[1485] Kauff-Brieff / krafft dessen die Stadt Gemünd in Schwaben denen Bubenhofischen Vormündern und ihren Mindeln / das Gut klein Siesen[1] vor 17500 fl.[2] verkaufft / de Anno 1575. WIr die Bürgermeister / und der Rathe / des hayl. Römischen Reichs Stadt / Schwäbischen Gemind etc. Bekennen öffentlich und thuen kund allermäniglichen / für uns und unsere Nachkommen und Gemeine unser Stadt Gemind / mit diesem Brieff / daß wir mit vorgehabtem zeittigen Rathe / gutten wohlbedachten Sinnen und Muethe / zu den Zeiten und Tagen / da wir sollichs allermeniglichs Widersprechen / Irrung und Aberkennen halben wol thuen köndten und möchten / mit allen den Wortten / Werckhen / Rath und Gethaten / durch die es ietzund und hinach vor allen Leuthen / Richtern und Gerichten / geistli- und weltlichen / und sonst allenthalben / zum höchsten Krafft / Fürgang / Würckung / Bestand und Macht hat / haben soll und mag / thun solten / köndten oder möchten / von unser / und gemainer unser Stadt bessern Nutzen und Frommen wegen / mererem unsern wachsenden Schaden damit zu fürkhommen / dem Edlen / Gestrengen / auch Edlen und Vesten / Herrn Alexander zu Bappenheim / des hayligen Römischen Reychs Erb-Marschalck zu Grienenbach / und Fürstlicher Durchleuchtigket / Ertz-Hertzogs Ferdinands zu Oesterreich[3] etc. Rathe / und Ferdinanden von Freyberg zu Oepffingen / Casparn von Harnstain / wohnhafft zu Altschaussen / bey dem Teutschen Hauß / und Hanß Veyten von Wernaw zu Pfarrhausen und Under-Bäyingen / allen vier / weyland des auch Edlen und Vesten / Hanß Joachimen von Buebenhoven / zu Rambsperg und Lainstätten säligen verlassenen Kinder / von gemainer Freundschafft / recht gesetzten Vormündern / unsern günstigen Herren / gueten Gönnern und lieben Nachparn / ihren nachkommenden Vormündern / in Vormünders Weyse und im Namen der gemelten / irer Vormund-Kinder / auch allen derselben Erben / recht und redlichen zu ainen steten / ewigen und immerwerenden Kauff zu kauffen gegeben haben / und hiemit in Krafft diz Brieffs ze kauffen geben / wie dann das izo und in zukünfftigen Zeiten vor allen Leuten / Richtern und Gerichten / gaistlichen oder weltlichen / für allermenniglichs Widertailn und Absprechen / nach Ordnung der Rechten / und dieser Landen löblichen Gewonhaitten / zum höchsten Krafft und Macht hat / haben soll und mag. Nämlichen und zum Ersten / unsers Spitals Höve / Fall-Gült / und Gnaden-Guet / im Weyler zu klainen Siessen / im Filßthal gelegen / den diser Zeit bawet / und Bestands-Weyß innen hat Leonhard Hermann / genannt Hagenbawr / daraus giebt er järlichen / und aines jeden Jars allain und besunder allwegen auf Sanct Martins[4] des hayligen Bischoffs / acht Tage vor oder nach zway Pfund vier Schilling Württenbergischer Wherung / zu Häller-Gelt fünffzehen Malter[5] / halb Dinckel und halb Habern[6] unserer Stadt Gemind Meß / das ist / achtzehen Viertel für ain jedes Malter gerechnet / zu Jar-Gült / vier Herpst-Hüener / ain Faßnacht-Hennen und ainhundert Ayer / und steet von jeden Leib zu der Weglösin / umb fünffzehen Güldin genemer Lands- oder Reichs-Wehrung / das gepüerend Handlen zu gnaden / und guets Recht darmit in allwege vorbehalten. Welcher Hoff dieser Zeit auf sein / Leonhard Hermans und Barbara Pfeifferin / seiner Hauß-Frawen Leib / ir beeder Lebenlang und nit lenger verlihen / darein gehört ain Hauß und Scheure / mit samt dem Gartten und Wisen / bey der Hofraitin herumb an ainander gelegen / daß alles fünff gueter Tagwerck[7] ohngevahr weit ist / neun Tagwerckh und ain Viertel Wisen / viertzig und vier Jaucharten Ackers / in den dreyen Eschen oder Veldern drey Tagwerck Waid / und sechs Tagwerck Holtz alles in des Weylers klainen Siessen Zehenden / Zwingen und Bennen an sondern underschiedlichen Stücken gelegen. Item Leonhardt Vischers daselbst zu klainen Siessen Hof und Fall-Gut / daraus giebt er Jars auf die obbestimpten Zinsen ein Pfund / zehen Schilling Württenbergischer Wehrung zu Heller-Gelt / nein Malter [1486] halb Dinckel und halb Habern / des vorgemelten unserer Stadt Gemünd Meß / auf Martini zu Jar-Gült / vier Herpst-Hüener / ain Fastnacht-Hennen / ainhundert Ayer / und steet von jeden Leib zu der Weglösin um zehen Güldin obgeschriebner Wehrung / des gewenlich Handlen zu Gnaden / und guets Recht darmit in all Wege vorbehalten / und ist sollicher Hoff der Zeit auff sein Leonhard Vischers und Anna Stecklerin / seiner jetzigen Hauß-Frawen Leib / ir beeder Lebenlang verlihen / darein gehört ein Hauß-Scheurn und Garten an ainander gelegen / und ist solcher Gart ohngevahr drey Viertel ains Tagwercks weit / zehen Tagwerck und drey Viertel aines Tagwercks Wisen / viertzig und vier Jaucharten Ackers in den dreyen Eschen oder Veldern / und sechs Tagwerck Holtz / auch alles in des Weylers klainen Siessen / Zehenden / Zwingen und Bännen / an sondern unterschiedlichen Stücken gelegen. Item Balthaß Vischers / des Gemindischen Schulthaissen alda zu klainen Siessen Hof und Fall-Gut / daraus giebt er Jars auf den obgedachten Sanct Martins-Tag ain Pfund ehegemlter Württenbergischer Wehrung zu Heller-Gelt / vierzehen Viertel Dinckel / und drey Malter sechs Viertel Habern / unser Statt Meß / zu rechter Jar-Gült / vier Herbst-Hüner / ain Faßnacht-Hennen / ainhundert Ayer / und steet von jedem Leib zu der Weglösin umb sechs Guldin obgeschriebner Reichs-Wehrung / das gepuerendt Handlen zu Gnaden / und guets Recht darin in all Weg vorbehalten / wellicher Hoff dieser Zeit auf sein Balthaß Vischers und Appollonia Höflichen / seiner itzigen Hauß-Frawen Leib / ir beeder Leben lang verlihen worden / darein gehört ain Hauß und Scheuren / sampt ainem Baum- und Kraut-Garten / dessen ohngefahr bey zweyen Tagwercken / alles an ainander gelegen / sieben Tagwerck und zway Viertel aines Tagwerck Wisen / und zwölff Jaucharten Ackers in den dreyen Eschen oder Veldern / alles in des bestimpten Weylers kleinen Siessen Zehenden / Zwingen und Bännen / an sondern underschiedlichen Stücken gelegen. Item Hanß Feltzers säligen Wittib[8] / Katharina Schmidtin Hof und Fall-Gut zu kleinen Siessen / daraus giebt sy Jars uff die obbestimpten Gült-Zeit sieben Schilling mehrgedachter Wehrung zu Häller Gelt / ain halb Malter Dinckels / und ain Malter Habern unsern Statt-Meß / drey Herbst-Hüner / ein Faßnacht-Hennen / und steet von irem Leib zu der Weglösin / umb vierthalben Guldin gemeiner Landts-Wehrung / das gewehnlich Handlen / zu Gnaden und guets Recht / damit in all Weg vorbehalten / welliches Fall-Gutt der Zeit / auff ir der vermelten Wittib Leib und Leben lang verliehen ist / darein gehört ain Hauß / Scheure und Garten bey ainem Tagwerck / und ainem Viertel ongefehr weit / alles an ainander anderthalb Tagwerck Wisen / und zwo Jaucharten und drey Viertel Ackers / in des merbestimpten Weylers kleinen Siessen / Zehenden / Zwingen und Bännen gelegen. Item Peter Hermanns Fall-Guet daselbst zu klainen Siessen / daraus giebt er Jars auf Martini zu Heller-Gelt ein Pfundt / sechs Schilling und acht Heller vorgeschriebener Württenbergischer Wehrung / drey Herbst-Hüner / ein Fastnacht-Hennen / und steet von jedem Leib zu der Weglösin / umb ein Pfundt fünff Schilling Häller erstgemelter Wehrung / das gepürendt Handlen zu Gnaden / und guets Recht darmit in all Wege vorbehalten / und ist dieses Guet der Zeit auff sein Petter Hermans und Barbara Grillin / seiner jezigen Hauß-Frawen Leib / ir beeder Leben lang verliehen worden / darein gehört ein Hauß und Scheur / auch ein Viertel aines Tagwercks Garttens / hinder dem Hauß und Scheure vier Tagwerck Wisen und fünffthalb Jaucharten Ackhers / in den dreyen Eschen oder Veldern / alles in des vermelten Weylers klein Siessen Zehenden / Zwingen und Bännen / an underschiedlichen Stücken gelegen. Item Appalonia Kechlerin Fall-Guet alda zu kleinen Siessen / daraus giebt sie Jars auf die obbestimpten Gült-Zeit ein Pfund fünff Schilling Heller vorgemelter Würtenbergischer Wehrung zu Heller-Gelt / drey Herbst-Hüner / ein Faßnacht-Hennen / und steet von jedem Leib zu der Weglösin umb ein Pfund fünff Schilling Heller vorgemelter Württenbergischer Wehrung / das gewohnlich Handlen zu Gnaden / und guets Recht damit in all Weg vorbehalten / welches Fall-Gut dieser Zeit allain auf ir Appalonia Kechlerin Leib ir Leben lang verliehen ist / darein gehört ein Hauß und ein Tagwerck Bom-Gartens darbey / mehr ohngefehr drithalb Viertel aines Tagwercks / Scher- und Graß-Gartens / zway Tagwerck und ain Viertel Wisen an vier Stücken / auch ain Jauchart und ain Viertel Ackers in des mehrgedachten Weylers kleinen Siessen Zehenden / Zwingen und Bännen gelegen. Item und dann am letsten unser Pfleg / bey Sanct Katharinen / bey den armen Sonder-Siechen / Fall-Gutt etc. So der Zeit Appalonia Keberin / weyland Martin Feindts Wittib innen hat / daraus sie Jars auf Martini drey Pfund vorgeschriebener Württenbergischen Wehrung zu Heller-Gelt gibt / zway Herbst-Hüner / ein Fastnacht-Hennen / und steet zu der Weglösin umb zwey Pfund Häller erstgemelter Wehrung das gepüerend Handlen zu Gnaden / und guets Recht / darmit in allweg vorbehalten / das ist der Zeit auff ir der Wittib Leib / ir Lebenlang [1487] verlihen / darin gehöret ain Hauß / ain halb Tag-Werck / Bem- und Graß-Gartten / drey Tag-Werck Wisen und zwo Jauchart Ackers / mehr gibt sie die Wittib Jars aus ermeltem irem Guet / an ain Seel-Gereth gehn Demzdorf zwölff Schilling obgeschriebner Wehrung / und drey Hüener / sodann auf weyl. Conrad Stahels zu Knuchen / im Filsthal säligen Erben fünff Ulmer Schilling / die thund Württenbergischer Wehrung vier Schilling Heller / so sy Jars auff Martini aus ainem Garten / bey der Bad-Stuben / unserm Spittal geben haben etc. Item und dann den grossen Frucht-Zehenden ausser und von den hernach geschriebnen Aeckhern in des merbestimpten Weilers zu klainen Siessen Zehenden / Zwingen und Bännen gelegen / so bißanhero die Rambpergischen und Gemündischen Unterthanen daselbst zu kleinen / auch die Ulmischen Hindersassen zu grossen Siessen zum Tail gebawen / und vermelten unserm Spittal / den gewöhnlichen grossen Frucht-Zehenden / ie und allwegen davon geben / als namlichen ausser ohngefehr bey virtzig Jauchartin im Undern-Esch gegen Stauffenneck dem Schloß hinauff / mer im Obern-Esch / ausser sechzig Jaucharten Ackers ohngefehr an der Lautern hinauff gelegen / mehr ausser dreyen Jaucharten ungefehr / in den Ständt / und ainer Jauchart Ackers / an der Esselhalden gelegen. Item mehr ausser funffzig Jaucharten Ackhers ohngefehrlich / in dem Esch / under der Halden genant / und ausser fünff Jaucharten / Acker ohngevahr / in Hewdobel gelegen / die machen alle zusammen Gerait / ainhundert funffzig und neün Jaucharten Ackers / ohngevahrlichen / wellicher groß Frucht-Zehendt / alle Jar zu gewöhnlicher Ernd-Zeit / von unsern verordneten Spittal-Pflegern / neben andern Zehenden / auff einen außgerüefften Auffschlag / umbgetroschne Früchten / uff unsers Spittals Kasten ze antwurten / verkaufft und hingelihen worden / der dann zu gemainen Jaren in zwantzig und fünff Malter / halb Dinckel und halb Habern / des obgeschriebnen / unser Statt Gemünd Meß ertragen mögen etc. Item den kleinen Zehenden zu klainen Siessen und desselben Zwingen und Bännen gelegen / der jährlichs ohngefehr auff- und abzerechnen / in fünff Güldin ehegemelter Wehrung ertragen. Item und den Hew-Zehenden derselben Ortten / so Jars ain Pfundt und fünff Schilling Heller Württenbergischer Wehrung ohngefehr ertregt. Was aber der Enden für Wisen zu Ackern umbgerissen / die geben fürohin kein Hew-Zehenden mehr / sonder alsdann wie andere / aus obgemelten Aeckhern / den grossen Frucht-Zehenden. Item und dann die Jurisdiction auch alle hohe und niedere Obrigkeit / über die Besitzer der obgeschriebenen Güeter / in dem obbestimten Weyler zu kleinen Siessen und desselbigen Zehenden / Zwingen und Bännen / desgleichen die Frävel / Straffen und Buessen / auff denselbigen Gütern inner- und ausserhalb des Fleckens kleinen Siessen / zum halben Thail / sodann auch die gepüerendt Steuer / Schatzung / das Ungelt von Weinschencken / auch die Mannschafft auff sollichen Güetern / desgleichen auch das Interesse und die Herrligkait auff dem Häyligen und desselben Hauß zu klainen Siessen / daß die erwölten Häyligen-Pfleger und auch die Haußgenossen / so in der Caploney-Hauß wohnen bißanhero dem Gemündischen Schulthaissen daselbst zu klainen Siessen angloben müessen den Häyligen getrew und gewer ze sein / auch Schaden warnen und wenden / und daß die Haußgenossen vor unsern Gerichten / dahin sy jederzeit gewiesen / Recht geben und nemen sollen / und gemainlich mit allen dem / das zu denselben und jeden insonderheit / von alter Gewohnheit / oder von Reichs wegen überal gehört / gehören soll und mag / es sey an Weyler / Rechten / Höfen / Fall / Gült und Gnaden-Güetern / mit Grund / Poden / auch allen iren Herrligkaiten / Rechten / Gerechtigkaiten und Zugehördten / Mann und Lehenschafften zu Dorff und Feld / hohen und niedern Gerichten / Zwingen / Bännen / Gepotten / Verpotten / grossen / kleinen auch Hew-Zehenden / Frävel / Straffen / Buessen / Steüren / Bayßen / Schäzungen / Ungelten / Renten / Zinsen / Gülten / Heller-Gelt / Früchten / Hüener / Hennen / Ayer und andern / wie das gehaissen und Namen gehaben mag / Vogtheyen / Vogt-Rechten / Dienst-Fällen / Weglösin / Handlener / Wasser / Wasserlaitinen / Wesserungen / Heusern / Höfen / Hoff-Rätinen / Scheuren / Gärten / Aecker / Wisen / Wasen / Holtz / Wun / Waidt / Vieh- und Schaf-Trib / Egerten / Oben / Gebawens und Ungebawens / Stegen / Wegen / Gemainden / Gemaind / Jechten und andern / benemen und unbenemen / gesüechts und ungesüechts / fundens und unfundens / ob Erd und under Erden / wie das alles Nammen hat und genennt werden mag / auch von Recht oder Gewohnhait wegen jendert darzu gehört und gehören soll / kan oder mag / darvon gar nichzit außgenommen noch vorbehalten / mit aller besetzter und unbesetzter Nutzung / Gewaltsam / Gewohnheiten / Herrlighait / Gerichten / Rechten und Herkommenhaiten / als Steüerbar / Schatzbar / Raißbar Vogtbar / Gerichtpar / und in Summa mit aller Jurisdiction und Oberkait unterworffen / daß alles zu besetzen und zu entsetzen / inmassen dann unsere gottfälige Vor-Eltern dasselbig vor langen Jarn keufflichen an sich gerbacht / und auch wie unser Spittal / und Sanct Katharinen Pfleg solliches alles und jedes insonderhait [1488] bißanhero ingehabt / hergebracht / verwaltet / genutzet und genossen / und das auch die obbestimpten unsere hiemit verkäuffte Höff / Fall / Gült und Gnaden / auch andere Stück und Güeter / und sampt irem järlichen Häller-Gelt / Renten / Gülten / Zehenden / Hand-Lehn und Weglösen / auch andere Nutzbarkaiten vorhin onverpfendt / onversezt / ohnverschriben / darzu ohnzinßbar / und gegen menniglichen mit einer Jurisdiction, Gewaltsam / Ober- und Herrlichkaiten / Gepotten und Verpotten unterworffen noch zugethan / sonder allerdings recht / frey / ledig / unverkümmert und aigen sein / und also sollen und mögen die wohlgenanten Herren Buobenhöfischen Vormünder und ire Nachkommen / an statt und von wegen irer Vormund-Kinder und derselben Erben / die oben specificirten Höff / Fall / Gült und Gnaden-Güeter mit Grund und Boden / auch allen iren Herrlichkaiten / Rechten und Gerechtigkeiten / Ein- und Zugehörden / Mann- und Lehenschafften / zu Dorff und Veld / hohen und niedern Gerichten / Zwingen / Bännen / Gepotten / Verpotten / grossen / klainen / auch Hew-Zehenden / Frävel / Straffen / Buessen / Steueren / Rayssen / Schatzungen / Ungelten / Renthen / Zinsen / Gülten / Heller-Gelt / Früchten / Hüner / Hennen / Ayer / mit samt allem andern / was darzu und darein gehört / oder jendert von Recht oder Gewohnheit wegen darein gehören soll / kan oder mag / gar nichzet davon gesindert noch ausgeschlossen / nun fürohin ewiglichen und geruewigelichen innhaben / einnemen / nutzen / niessen / besetzen und entsetzen / verleihen / verpfenden / verkauffen / verwechseln / verendern / und sonst in all andere Weg damit gefarn / handlen / thun und lassen / wie und was sie wollen / als mit andern ihren frey erkaufften und aignen Güetern / ongeirrt und ongehindert / daran von uns den Verkäuffern / allen unsern Nachkommen / auch gemainer unserer Stadt Gemündt / und sonsten menniglichs / von unsert und irent wegen / in all Wege darumben uns den Verkäuffern / die Erngedachten Buobenhöfischen Herren Vormünder / für sich und ire Nachkommen / auch an statt und von wegen irer Vormund-Kinder und derselben Erben / mit Aufrichtung dieses Briefs / alhie in unser Statt Gemünd / zu unsern sichern Händen und Gewalt / also bar dargezelt / gewert und bezalt haben siebenzehentausend und fünffhundert Gülden / an guter / genemer und unverschlagner Reichs-Müntz / ie funffzehen Batzen oder sechzig Kreutzer für ain jeden Gülden gerechnet. Wellicher hiemit empfangnen Kauff-Summa wir für uns / unsere Nachkommen und gemaine Statt Gemünd / sie die Herren Vormünder / ire Nachkommen / auch derselben Vormund-Kinder und ire Erben allerdings qvitt / frey / ledig und loß zelen und sagen / die wir auch alsbald in andern unsern und gemainer unser Statt des Spittals und Sant Catharinen-Pfleg / auch unserer und irer Nachkommen scheinbarn und bessern Nutzen angelegt und verwendt haben. Und auf das / so haben wir die vermelten Verkeuffere / mit freyen guttem Willen / onbezwungen und ongetrungen / mit allen darzu gehörenden Solennitäten[9] / Wortten und Wercken / nach dem Rechten und wie recht ist / den merwolernanten Herren Buobenhöfischen Vormündern / derselben Nachkommen / auch deren Vormund-Kindern / und allen iren Erben / die obbestimten Höf / Fall / Gült und Ganden-Güeter / inn- und ausserhalb klainen Siessen / derselben Zehenden / Zwingen und Bännen gelegen / mit Grund / Boden / ob und under Erden / auch allen iren Herrlichkaiten / Rechten und Gerechtigkeiten / Ein- und Zugehörden / Mann- und Lehnschafften zu Dorff und Veld / hohen und niedern Gerichten / Zwingen / Bännen / Gepotten / Verpotten / grossen / kleinen / auch Hew-Zehenden / Frävel Straffen / Buessen / Steurn / Rayssen / Schatzungen / Ungelten / Renten / Zinsen / Gülten / Heller-Gelt / Früchten / Hüener / Hennen / Ayer / Weglösin und Hand-Lönern / mit sampt allen andern / was darzu und darein gehört / oder jendert von Rechts oder Gewohnheit wegen darein gehören soll / kan oder mag / gar nichzit davon gesindert noch ausgeschlossen / inmassen oben auch angezaigt / zu rechter Urthat auf- und übergeben und eingeräumt / und hiemit eingeantwurt haben wöllen / seyn auch lediglichen und freywilliglichen davon gestanden / deren aller abgetreten / und sie dessen alles gemainiglich und sonderlich in ir ewig still Gewer / vollen angeenden Nuz nießlichen besizen / gesezt und gebracht / auch uns für uns und alle unsere Nachkommen / und gemaine unser Stadt Gemünd / aller unser bisanhero daran gehabten Rechten / Gerechtigkeiten / Possession[10], Wiederforderung und Ansprach / so wir / unser Spittal / auch unser Pfleg bey Sanct Catharinen / oder unsere Nachkommen bisher darzu oder daran je hetten oder gewinnen / oder noch fürohin darzu und daran haben solten / könten oder möchten / gegen jnen den Erngedachten Herren Buobenhöfischen Vormündern / iren Nachkommen / noch derselben Vormund-Kindern oder iren Erben / dessen alles und jedes insonderhait verzigen und begeben haben / und izo verzeihen und begeben / wissentlich in und mit Krafft diz Briefs / also / daß weder wir / alle unsere Nachkommen / noch gemaine unser Statt Gemünd / der vermelten Spittals und Sanct Catharinen Pflegschafften noch jemands anders von unsert wegen / die wolgedachten Herren Buobenhöfischen Vormünder / [1489] ire Nachkommen / derselben Vormund-Kinder oder ire Erben / noch sonst jemand anders von iret wegen / an den obberürten unsern hiemit verkaufften Höfen / Fällen / Gült und Gnaden-Güetern / Zehenden / Zinsen / Heller und Frucht-Gülden / mit sampt andern Rechten und Zugehördten / wie oben von einem zu dem andern underschiedlichen vermeldet und angezaigt worden / daran oder darinnen gantz nichzit irren oder bekrencken / noch auch kain Wiederforderung / Anspruch noch Recht mit kainerley Gerichten noch Sachen / weder gaystlichen noch weltlichen / oder ohne Gericht / an kainen Enden oder Stetten / noch gemainiglich mit kainen andern Finden noch Listen / wie man die immer erdencken oder fürbringen möchte / darzu noch daran ewiglichen oder nimmermehr gewinnen / suchen und haben sollen noch mögen / gantz überall in kain Weiß noch Weg / und also sollen und wöllen wir die Verkäuffer und alle unsere Nachkommen / der vil- und wohlbestimpten Herren Buobenhöfischen Vormunder / irer Nachkommen / derselben Vormund-Kinder und iren Erben des obgeschriebenen Kaufs / über die obgesezte Stück zu kleinen Siessen alle / gar nichts davon ausgenommen noch abgesondert / Recht gewern / und Verttiger ze sein / für allermenniglichs Irrung und Ansprach / gaistl. und weltl. Persohnen nach aigens Stett- auch Lands-Gebrauch und Recht / und nach den Rechten also und dergestalt / welliche Irrung oder Ansprach jnen den Erngedachten Herren Buobenhöfischen Vormundern / iren Nachkommen / derselben Vormund-Kindern und iren Erben / daran beschehen oder widerfarn würdt / es were von gaystlichen oder weltlichen Leutten oder Gerichten / wie oder von wem das were / das alles sollen und wöllen wir und unsere Nachkommen / inen den Herren Vormündern und ihren Nachkommen / derselben Vormund-Kinder und iren Erben / auff ir erst Erfordern / jedoch allain in und mit Recht allerdings zu versteen / zu vertreten und zu versprechen / auch gegen menniglichen richtig und unansprüchig zu machen / aber nach aigenes Stett- und Lands-Gebrauch und Recht / und nach den richten / und deßhalben alles das ze thun und ze lassen / das man ainer jeden sichern Werschafft und Fertigung thun soll und muß / gar und gäntzlichen / ohne allen iren Kosten und Schaden / wo aber wir oder unsere Nachkommen das nit theten / und daran (das doch nit seyn oder beschehen soll) seümig sein würden / so haben die offt wohlgemelten Herren Buobenhöfischen Vormünder / ire Nachkommen / derselben Vormund-Kinder oder ire Erben / und wer inen des verhelffen will / darnach allezeit vollen Gewalt und guet Recht / ohne Gericht und ohne Klag / oder ob sie wöllen mit Gericht gaistlichen oder weltlichen / und mit Clag / uns oder unsere Nachkommen an allen des gemelten Spittals oder Sanct Katharinen-Pfleg / auch andern unser Statt Haaben und Güetern / liegenden und farenden darumben anzegreiffen / ze nöten und ze pfenden alles angefrävelter Ding / gegen menniglichen / darmit sy auch auch gegen niemandes / wer der were / nichzit fräveln / verschulden oder verwürcken sollen / in kain Weiß noch Wege / darvor sollen uns die Verkäuffere oder unsere Nachkommen des obbestimpten unsers Spittals / Sanct Katharinen-Pfleg / noch andere unser Staat Haab und Güeter gantz nichzit freyen / befrieden / schirmen noch bedecken / kein Päpstliche / Kayserliche / Königliche noch andere erlangte und künfftige Gnad noch Freyheit / kain Freyheit-Brieff / Abforderung noch Weysung der Stetten / Hoff-Cammer- noch Land-Gericht / noch sonst jchzit anders / das jemands zu Unkrefftigung dieses Brieffs und Kauffs erdencken oder fürziehen / und das uns zu ainichen Behelff oder Beschirmung dienen oder fruchtbar sein möchte / und nachdem dieser Verkauff und Kauff in seinem vollen und rechten Werth zuegangen und beschehen ist / und wir die Verkäuffere darmit und daran keines Wegs betrogen worden sein / so haben wir für uns / gemaine unser Stadt Gemünd / unser Spittal und Sanct Katharinen-Pfleg / und alle unsere Nachkommen hierinnen und darmit aller Gnaden und Freyheiten / geschriebenen und ungeschriebenen Rechten / und fürnemlichen des Rechten / das die Keuff / so über den halben Thail ihres Rechten und vollen Werths betrogenlichen beschehen / oneröfftiget / und insonderheit des gemainen geschriebenen Rechten / das da weiset / gemaine Verzeihung verfahe nit / es sey dann ain Sonderung vorgegangen / gegen den obbestimpten Herren Buobenhöfischen Vormündern / iren Nachkommen / deren Vormund-Kindern und iren Erben / gar und gäntzlichen verzihen und begeben haben / verzeihen und begeben uns auch dessen für uns / unser Statt Gemünd / Spittal und Sanct Katharinen-Pfleg / und all unsere Nachkommen / jetzo als dann / und dann als izo hiemit wissentlichen / in und mit Crafft diz Brieffs / wie dann solches alles nach der höchsten und besten Form und Ordnung der Rechten / immer zum zierlichsten beschehen / guet Krafft und Macht hat / haben soll / kan und mag / für allermenniglichs Widertailn und Absprechen / ohn alle Gevärde / immer so lang viel und gnug biß den Ehrengedachten Herren Buobenhöfischen Vormündern / iren Nachkommen derselben Vormund-Kindernn / und iren Erben / die obgemelten hiemit erkäuffte Stück sampt allen und jeden iren Zugehörden / Rechten und Gerechtigkaiten / gar nichzit davon [1490] von ausgenommen / durch uns die Verkäuffer oder unsere Nachkommen und Gemaine unser Statt Gemündt / auch Spittal und Sanct Katharinen-Pflegschafften / in und mit Recht gefertigt / ohnansprüchig und allerdings richtig gemacht werden / aber noch aignes Erb / Stett / Landts-Gebrauch und Recht und gemainen Rechten alles in unsern aignen Costen und ohne ihren Schaden. Wir die offtbestimpten Verkäuffere / haben auch dem wolgemelten Herren Buobenhöfischen Vormündern an statt ir Vormund-Kinder / alle unsers Spittals und Sanct Katharinen-Pfleg / althabende Rodel / Register / Kauff / Verträg / Wer-Brieff / Ehehafftinen / Zinß / Gülten / oder anders / so des obbestimpten unsere hiemit verkauffte Höf / Fall / Gült und Gnaden-Güeter / auch Zehenden / mit aller Zugehört besagende / so viel auff dieses mal in unsers Spitals / und Sanct Katharinen-Pfleg / Gewalt und Verwahrung gewesen mit diesem unserm Kauff-Brieff übergeben und zugestellt / und die gedachten unsere verkauffte Underthanen zu klain Siessen / aller irer Verwandtniß / Pflicht und Aydt ledig gezölt und an sie die Herren Keuffer und ire Vormund-Kinder gewisen; Wann auch über kurtz oder lange Zeit / mehr Brief / wie die genant und gehaissen werden möchten / bey unsern Spital Sanct Katharinen-Pfleg oder unsern Gewalt / so die mehrbestimpten unsere verkauffte Güeter zu kleinen Siessen besagende befunden werden solten / alsdann sollen dieselben wolermelten Herren Buobenhöfischen Vormündern / iren Nachkomen oder derselben Vormunds-Kindern und iren Erben / auch übergeben und zugestellt werden / oder da das nit beschehe / so sollen doch dieselben / uns noch unsern Nachkommen oder unserm Spital und Sanct Katharinen-Pfleg zu ainichen Verthail und auch vilweniger der mehrgedachten Herren Buobenhöfischen Vormündern / iren Nachkommen / derselben Vormund-Kindern oder iren Erben zu gar keinem Nachtheil oder Schaden gelangen / in gar kain Weyß noch Wege / alles getrewlich und ongevärde. Und dessen alles zu warem und vesten Urkundt / so haben wir die Verkäuffer uns / unser Nachkommen und Gemaine unser Statt Gemünd damit vestiglicher zu besagen / gemeiner unser Statt Gemünd grosses Secret-Insigel offentlichen an diesen Brief hencken lassen / und dieweil wir oben auch angezogen / des gemelten unsers Spitals und Sanct Katharinen-Pfleg die obgeschriebnen verkäufften Höff / Fall / Gült und Gnaden-Güeter mit irer Nutzbarkeit biß auff diesen Verkauff zugehörig gewesen / so haben derselben verordnete Pfleger / umb noch mehrer Sicherhait willen / dieses abgeredten Verkauffs irer Pflegschafften gewöhnliche und aigne Insigel auch an diesen Brieff hangen lassen. Der geben ist zu Schwäbischen Gemünd / uff Montag nach Georgii / des heiligen Ritters Tag / das war der fünff und zwantzigst Monats Tag Aprilis / nach Christi unsers lieben HErrn und Seeligmachers Gepurt gezalt funffzehenhundert siebentzig und fünff Jare. |