Kaiserliche Verordnung, betreffend die Erstreckung der für Kauffahrteischiffe geltenden Vorschriften auf die Gouvernementsfahrzeuge der Schutzgebiete

Gesetzestext
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Titel: Kaiserliche Verordnung, betreffend die Erstreckung der für Kauffahrteischiffe geltenden Vorschriften auf die Gouvernementsfahrzeuge der Schutzgebiete.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 34, Seite 257
Fassung vom: 5. Juli 1903
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Juli 1903
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 2980.) Kaiserliche Verordnung, betreffend die Erstreckung der für Kauffahrteischiffe geltenden Vorschriften auf die Gouvernementsfahrzeuge der Schutzgebiete. Vom 5. Juli 1903.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen auf Grund des § 26 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, in der Fassung des Gesetzes vom 29. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 184), nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:

Der Reichskanzler kann verfügen, daß die für Kauffahrteischiffe geltenden Vorschriften auf Gouvernementsfahrzeuge der deutschen Schutzgebiete Anwendung finden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 5. Juli 1903.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.