Instruction zur Ausführung des §. 15. des Finanzgesetzes, die in Folge der Aufhebung des Salzmonopols in der Provinz Oberhessen zu erhebende Salzsteuer betr. (Großh Hess)(1821)

Gesetzestext
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Titel: Instruction zur Ausführung des §. 15. des Finanzgesetzes, die in Folge der Aufhebung des Salzmonopols in der Provinz Oberhessen zu erhebende Salzsteuer betr.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Provinz Oberhessen
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1821 S. 289-292.
Fassung vom: 9. Juni 1821
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Juni 1821
Inkrafttreten:
Anmerkungen: Die Formulare und Anlagen befinden sich auf Commons.
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Instruction
zur Ausführung des §. 15. des Finanzgesetzes, die in Folge der Aufhebung des Salzmonopols in der Provinz Oberhessen zu erhebende Salzsteuer betr.

Da der §. 15. des unterm 8. d. M. erlassenen Finanzgesetzes für die Jahre 1821, 1822 und 1823, Nachstehendes bestimmt:

„In der Provinz Oberhessen soll das Kopfsalz sowohl, als wie die Salzregie, mit dem 1. Juli 1821. aufgehoben, und von diesem Zeitpunkte an der Salzhandel innerhalb der Provinz, so wie die Einfuhr fremden Salzes, frei gegeben werden.
Dagegen hat die Provinz Oberhessen vom 1. Juli 1821. an eine jährliche Salzsteuer von 64.834 fl. zu entrichten, welche auf sämmtliche Bewohner derselben, ohne Ausnahme, nach dem Verhältniß der Pfundzahl vertheilt werden soll, welche, nach Maaßgabe der Verordnung vom 4. Februar 1813. und den später angeordneten Modificationen, jeder Einzelne an Kopfsalz zu nehmen verbunden gewesen seyn würde. Die zur Aufstellung einer solchen Vertheilungsnorm erforderlichen Salzsteuer-Repartitions-Register, sollen auch für diejenigen Bestandtheile des Fürstenthums Oberhessen aufgestellt werden, in welchen das Kopfsalz bisher nicht eingeführt war.
Die Erhebung dieser Abgabe geschieht mit den directen Steuern und in denselben gesetzlichen Formen;“

So werden über die Vertheilung und Erhebung dieser Steuer folgende nähere Vorschriften ertheilt:

1) Es ist die Personenzahl, der Viehstand, und die bei manchen Gewerben eintretende jährliche Salzconsumtion, folglich alles dasjenige, wornach in Folge des §. 2. der Verordnung vom 4. Februar 1813. das Kopfsalz regulirt wurde, jedoch mit Ausschluß der Kinder unter 1 Jahr und der Pferde, in allen Gemeinden der Provinz, nach dem [290] unter Nr. 1.Nr. 1. anliegenden Formular, für den nächstbevorstehenden Ausschlag ohne Zeitverlust aufzunehmen, diese Aufnahme für die folgenden Jahre aber jedesmal bei der Gewerbsteuerregulirung zu berichtigen.
2.) Die erste Aufnahme haben die Großherzoglichen Steuerperäquatoren, welche nach dem Hofkammer-Ausschreiben vom 6. October 1813. bisher schon mit dem Geschäft beauftragt waren, mit der in diesem Ausschreiben empfohlenen Genauigkeit an Ort und Stelle zu besorgen.
Sollte ein oder der andere Steuerperäquator wegen des Zusammentreffens vieler Arbeiten, Behufs des nächsten Steuerausschlags, außer Stand seyn, diese Aufnahme selbst zu bewirken, so hat er dieß der Großherzoglichen Hofkammer anzuzeigen, welche darauf andere geeignete Personen, namentlich Steuerrectificatoren, mit der Aufnahme beauftragen kann. Es versteht sich dann aber von selbst, daß in solchen Fällen diese Personen, und nicht die Steuerperäquatoren, die durch das Hofkammer-Ausschreiben vom 6. October 1813. bestimmten Diäten zu beziehen haben.
3.) Die künftigen jährlichen Berichtigungen der Aufnahmen haben die Steuerperäquatoren in der Regel, nach Verzeichnissen, welche von den Ortsvorständen einige Tage vor der Gewerbssteuerregulirung aufzustellen und bei Gelegenheit dieses Geschäfts vorzulegen sind, ohne besondere Vergütung zu bewirken.
Sollten jedoch die Steuerperäquatoren zwischen den von den Ortsvorständen aufzustellenden Verzeichnissen und der ersten Aufnahme, in einzelnen Fällen, große Abweichungen finden, die der Ortsvorstand nicht befriedigend erläutert, und die darum auf eine unrichtige Aufstellung des Verzeichnisses schließen lassen, so haben sich die Steuerperäquatoren in die betreffenden Gemeinden selbst zu begeben und die Berichtigung vorzunehmen. Dergleichen, hoffentlich selten eintretende Fälle sind aber, unter Angabe der gefundenen Unterschiede, von den Steuerperäquatoren der Großherzoglichen Hofkammer berichtlich vorzulegen, damit von dieser, geeigneten Falls, die nöthige Einleitung zur Verurtheilung des Ortsvorstandes in die verursachten Kosten, und unter Umständen, zur weiteren Bestrafung desselben, getroffen werden kann.
4.) Sobald die Steuerperäquatoren die Aufnahme für das nächste halbe Jahr bewirkt haben, sind von ihnen summarische Uebersichten, nach der Anlage Nr. 2. Nr. 2.mit der erforderlichen Genauigkeit zu formiren, und an die Großherzogliche Hofkammer einzusenden.
5.) Auf gleiche Weise haben sie auch für die Folge im Herbste zu der Zeit, wo der Stand der Steuerkapitalien für das künftige Jahr der Hofkammer vorgelegt wird, zu verfahren.
5.) Die Großherzogliche Hofkammer hat die von den Steuerperäquatoren eingehenden summarischen Uebersichten von der ganzen Provinz zusammenstellen zu lassen, und hierauf, [291] nach Anleitung des §. 2. der Verordnung vom 4. Februar 1813. die Pfundzahl des Salzes zu berechnen, sofort zu bestimmen, wieviel der monatliche Beitrag zu der jährlich auszuschlagenden Summe von 64.834 fl. welche, wie sich von selbst versteht, für das nächste Semester nur zur Hälfte mit 32.417. fl. in Berechnung zu ziehen ist, auf ein Pfund, und demnach auf 1 Person und ein jedes Stück des angezogen werdenden Viehstandes erträgt.
Diese Berechnung mit der summarischen Uebersicht hat die Großherzogliche Hofkammer so zeitig an das Ministerium der Finanzen einzusenden, daß die Genehmigung und die nöthige Bekanntmachung im Regierungsblatt für das nächste Semester noch früh genug, künftighin aber jedesmal bis zum 1. December, erfolgen kann.
6.) Die Steuerperäquatoren haben, sobald der Ausschlag im Regierungsblatt publizirt ist, und nach der Anlage Nr. 3. RegisterNr. 3., welche sie schon vorher vorzurichten haben, aufzustellen.
In diesen Registern sind zuerst alle Ortseinwohner, welche in den gewöhnlichen Steuerregistern vorkommen, in derselben Ordnung, worin sie darin erscheinen, aufzuführen. Auch sind ihnen dieselben Nummern beizufügen, welche sie im gewöhnlichen Steuerregister haben.
Diejenigen Ortseinwohner, welche nicht in dem gewöhnlichen Steuerregister vorkommen, sind in alphabetischer Ordnung nachzutragen und so zu numeriren, als wären sie in dem gewöhnlichen Steuerregister nachgetragen worden. Wäre z.B. 99. die letzte Nummer im gewöhnlichen Steuerregister, so würde der erste im Salzregister nachgetragene Contribuent Nr. 100. erhalten, wie dieß in den Anlagen Nr. 1 und 3. deutlicher gezeigt ist.
Diese Vorschrift muß zur Erleichterung und Vereinfachung der Steuerzettel und Erhebung genau beobachtet werden.
7.) Ueber die directe Steuer und die Salzsteuer wird für jeden Contribuent nur ein Steuerzettel, nach dem unter Nr. 4. Nr. 4.anliegenden Formular, aufgestellt.
Da indessen wahrscheinlich schon ein großer Theil der Steuerzettel für das nächste halbe Jahr nach dem bisherigen Formular vorgearbeitet ist, so soll das neue Formular erst mit dem künftigen Jahr angewendet werden und den Steuerperäquatoren gestattet seyn, den Betrag der Salzsteuer des nächsten Semesters, auf die in der Anlage Nr. 5 Nr. 5.gezeigte Weise, auf dem Steuerzettel zu bemerken.
Uebrigens müssen die Steuerperäquatoren ihre Einrichtungen so treffen, daß sie, dieser neuen Arbeit ungeachtet, die Steuerzettel in dem, durch die Verordnung vom [292] 2. März 1820. bestimmten Termin, an den Ortsvorstand, zur Vertheilung unter die Contribuenten, abgeben können.
8.) Die Steuerpflichtigen sind verbunden, beiderlei Steuern immer gleichzeitig zu bezahlen.
Die Einnehmer haben darüber nur ein Journal zu führen und hierin sowohl, als auch in den Quittungen, die Beträge beider Steuern zusammen anzugeben. Eben so ist auch bei Aufstellung der Rückstands-Verzeichnisse, in den Mahnzetteln, bei Pfandungsverfügungen etc. zu verfahren.
Zur Verhütung etwaiger, zum Nachtheil des Einnehmers oder der Contribuenten gereichender Verwirrungen, wird jedoch den Einnehmern zur Pflicht gemacht, über alle Steuerpflichtigen, welche nicht blos in einem, sondern in beiden Registern zugleich erscheinen, einen Auszug nach der Anlage Nr. 6.Nr. 6. aus den Registern zu fertigen, darin beiderlei Steuern zusammen zu setzen, sodann, nachdem dies geschehen, und der Einnehmer durch anzustellende Proben sich von der Richtigkeit seines Auszugs überzeugt hat, diesen bei der Erhebung immer zur Hand zu nehmen, wodurch er sich zugleich die nöthige Controlle der Steuerzettel verschafft.
9.) Sollten die Unterbehörden in der Ausführung allenfalls auf Anstände stoßen, so haben sie solche der Großherzoglichen Hofkammer vorzutragen, welche nach der Analogie vorstehender Bestimmungen, und der in dem Gesetz vom 2. März 1820. über die Einbringung der directen Steuern enthaltenen Vorschriften, das Nöthige zur Beseitigung der Anstände so schleunig zu verfügen hat, daß auf keinen Fall der Ausschlag der direkten Steuern für das 2te Semester 1821. und der künftigen jährlichen directen Steuern, über die bestimmte Zeit hinaus verzögert wird.
Darmstadt, am 9ten Juni 1821.
Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.
du Thil.
Rothe.