Gesetz, betreffend eine Ergänzung des Gesetzes über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen

Gesetzestext
fertig
Titel: Gesetz, betreffend eine Ergänzung des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen etc.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1880, Nr. 8, Seite 99
Fassung vom: 30. März 1880
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. April 1880
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[99]


(Nr. 1370.) Gesetz, betreffend eine Ergänzung des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen etc. Vom 30. März 1880.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Der §. 50 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 275) erhält als vierten Absatz folgenden Zusatz:
Den Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche bei dem Marine-Lazarethe zu Yokohama eine längere als einjährige Verwendung gefunden haben, wird die daselbst zugebrachte Dienstzeit bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht.

§. 2.

Der §. 56 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 wird wie folgt ergänzt:
Die Vorschrift im §. 50 Absatz 4 findet auch auf die Civilbeamten der Kaiserlichen Marine Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. März 1880.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.