Gesetz, betreffend die weitere Verwendung der durch das Gesetz vom 2. Juli 1873 bestimmten 106.846.810 Thaler

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die weitere Anordnung über Verwendung der durch das Gesetz vom 2. Juli 1873 zum Retablissement des Heeres bestimmten 106.846.810 Thaler.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1875, Nr. 7, Seite 67
Fassung vom: 16. Februar 1875
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Februar 1875
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(Nr. 1050.) Gesetz, betreffend die weitere Anordnung über Verwendung der durch das Gesetz vom 2. Juli 1873 zum Retablissement des Heeres bestimmten 106.846.810 Thaler. Vom 16. Februar 1875.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, von denjenigen 106.846.810 Thalern, welche ihm durch Artikel 2 §. 5 des Gesetzes vom 2. Juli 1873 aus dem nach Artikel VI. des Gesetzes vom 8. Juli 1872 dem ehemaligen Norddeutschen Bunde, Baden und Südhessen zufallenden Antheile zur Wiederherstellung der Kriegsbereitschaft des Heeres, sowie zur Erhöhung der Schlagfertigkeit desselben zur Verfügung gestellt sind, die Summe, welche am Schluß des Jahres 1874 noch nicht zur Verwendung gelangt ist, in dem Jahre 1875 zu den in der Anlage B. des Gesetzes vom 2. Juli 1873 unter Nr. I–X. bezeichneten Ausgaben zur Verwendung zu bringen. Innerhalb eines jeden der zehn Kapitel sind die einzelnen Positionen, mit Ausnahme der Position 8 zu Kapitel VIII., unter sich übertragbar.

§. 2.

Spätestens bei der Berathung des Etats für das Jahr 1876 ist dem Reichstage über die bis dahin stattgehabte Ausführung der vorstehenden Bestimmung Rechenschaft zu geben.

§. 3.

Insoweit am Ende des Jahres 1875 der obige Betrag von 106.846.810 Thalern zu den in der Anlage B. des Gesetzes vom 2. Juli 1873 unter Nr. I–X. bezeichneten Ausgaben nicht zur Verwendung gelangt ist, bleibt gesetzliche Anordnung darüber vorbehalten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. Februar 1875.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.