Gesetz, betreffend die Verwendung des Überschusses aus der Verwaltung der französischen Landesposten durch die deutsche Reichspostverwaltung

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Verwendung des Ueberschusses aus der Verwaltung der französischen Landesposten durch die deutsche Reichspostverwaltung während des Krieges gegen Frankreich in den Jahren 1870 und 1871.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 19, Seite 210
Fassung vom: 20. Juni 1872
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Juni 1872
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(Nr. 843.) Gesetz, betreffend die Verwendung des Ueberschusses aus der Verwaltung der französischen Landesposten durch die deutsche Reichspostverwaltung während des Krieges gegen Frankreich in den Jahren 1870 und 1871. Vom 20. Juni 1872.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Einziger Paragraph.

Von dem Ueberschüsse, welchen die deutsche Reichspostverwaltung während des Krieges gegen Frankreich in den Jahren 1870 und 1871 durch Wahrnehmung des Postdienstes in den okkupirten französischen Gebietstheilen bis zum 24. März 1871 erzielt hat, wird nach Herauszahlung der auf Bayern und Württemberg fallenden, nach dem Verhältnisse der Zahl der bayerischen und württembergischen Postbeamten zu der Anzahl der Reichspostbeamten zu bestimmenden Antheile die Summe von Einhunderttausend Thalern dem Kaiser zur Verfügung gestellt, um eine Stiftung zu gründen, welche die Bestimmung hat, die Wohlfahrt der Angehörigen der deutschen Reichspostverwaltung zu fördern, insbesondere den Beamten dieser Verwaltung und ihren Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren.
Die Verwaltung dieser Stiftung und die Verwendung der aufkommenden Erträge erfolgt durch das General-Postamt des Deutschen Reichs nach Maßgabe der von dem Kaiser genehmigten Stiftungsurkunde.
Der nach Errichtung der Stiftung und nach Ueberweisung der auf Bayern und Württemberg fallenden Antheile von dem gedachten Ueberschuß bleibende Restbetrag wird von dem General-Postamte zu Remunerationen an Postbeamte verwendet, welche sich während des Krieges besonders verdient gemacht haben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 20. Juni 1872.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.