Gesetz, betreffend die Verwendung aus der französischen Kriegskosten-Entschädigung

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Verwendung aus der französischen Kriegskosten-Entschädigung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1876, Nr. 5, Seite 21 - 22
Fassung vom: 17. Februar 1876
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Februar 1876
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(Nr. 1118.) Gesetz, betreffend die Verwendung aus der französischen Kriegskosten-Entschädigung. Vom 17. Februar 1876.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Die von der Reichs-Hauptkasse im Jahre 1874 mit 128.535 Thlr. 15 Sgr. 5 Pf. = 385.606,54 Mark, und im Jahre 1875 mit 64.294 Mark aus Anlaß des Krieges gegen Frankreich für gemeinsame Zwecke verausgabten Kosten sind aus der von Frankreich gezahlten Kriegskosten-Entschädigung vorweg zu bestreiten.

§. 2.

Die dem Reichskanzler im Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 185) und im §. 2 des Gesetzes vom 10. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 60) ertheilte Ermächtigung, die durch die Kriegführung wider Frankreich dem ehemaligen Norddeutschen Bunde erwachsenen Ausgaben aus dem Antheile desselben an der französischen Kriegskosten-Entschädigung einschließlich der Zinserträge dieses Antheils zu bestreiten, dauert für das Jahr 1876 fort.
Die aus der vorübergehenden zinsbaren Belegung des Antheils des ehemaligen Norddeutschen Bundes an der französischen Kriegskosten-Entschädigung erwachsenden Einnahmen sind für jedes Jahr, und zwar zunächst für das Jahr 1877, zu veranschlagen und auf den Reichshaushalts-Etat zu bringen. Dieselben werden den an diesem Antheil betheiligten Staaten auf ihre sonstigen Beiträge für Reichszwecke zu Gute gerechnet.

§. 3.

Die aus Restbeständen der französischen Kriegskosten-Entschädigung und aus Antheilen von engeren Staatengemeinschaften an der französischen Kriegskosten-Entschädigung noch zu bestreitenden Ausgaben sind alljährlich, und zwar zunächst für das Jahr 1877, im voraus zu veranschlagen und mit den erforderlichen Deckungsmitteln auf den Reichshaushalts-Etat zu bringen.

§. 4.

Die aus der vorübergehenden zinsbaren Belegung von Beständen der französischen Kriegskosten-Entschädigung erwachsenden Einnahmen, welche für jedes Jahr zu veranschlagen und auf den Reichshaushalts-Etat zu bringen sind, dienen nach Maßgabe des letzteren zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgaben.
Die bis Ende 1876 aufgelaufenen Zinsen der erwähnten Art, über welche nicht durch den Etat des Jahres 1876 und das Gesetz vom 25. Januar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 17) Bestimmung getroffen ist, sind auf den Reichshaushalts-Etat pro 1877 zu bringen. [22]
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Februar 1876.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.