Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 12, Seite 231 - 232
Fassung vom: 6. April 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. April 1905
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 3114.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904. Vom 6. April 1905.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte dritte Nachtrag zum Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904 wird in Einnahme und Ausgabe
für das Südwestafrikanische Schutzgebiet auf 27.255.000 Mark
festgestellt und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1904 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neapel, den 6. April 1905.


(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.


[232]

Dritter Nachtrag zum Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904. Bearbeiten

Kapitel. Titel. Ausgabe und Einnahme. Für das Rechnungsjahr
1904
treten hinzu
Mark.
IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet.
1. Ausgaben.
II. Einmalige Ausgaben.
2. 1/14. Aus Anlaß des Eingeborenenaufstandes
Summe II. Einmalige Ausgaben 27.255.000
2. Einnahme.
2. Reichszuschuß 27.255.000
Summe der Ausgabe 27.255.000
Summe der Einnahme 27.255.000
Wiederholung.
Die Einnahmen und Ausgaben betragen 27.255.000
Gegeben Neapel, den 6. April 1905.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.