Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900. Vom 1. Juni 1900

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 19, Seite 245 - 246
Fassung vom: 1. Juni 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Juni 1900
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2673.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900. Vom 1. Juni 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Bearbeiten

Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900 wird
in Ausgabe
auf 2.000.000 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordentlichen Etats und
in Einnahme
auf 2.000.000 Mark
festgestellt und tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900 hinzu.

§. 2. Bearbeiten

Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher Ausgaben die Summe von 2.000.000 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1900.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.


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Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900. Bearbeiten

Kapitel. Titel. Ausgabe und Einnahme. Für das Rechnungsjahr 1900 treten hinzu
Mark.
Einmalige Ausgaben.
b. Außerordentlicher Etat.
11. 1. II. Post- und Telegraphenverwaltung. 2.000.000
Einnahme.
XIII. Außerordentliche Deckungsmittel.
23. Aus der Anleihe.
3. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Gesammtheit aller Bundesstaaten mit Ausschluß von Bayern und Württemberg 2.000.000
Neues Palais, den 1. Juni 1900.
(L. S.)  Wilhelm.


  Fürst zu Hohenlohe.