Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 39, Seite 357–358
Fassung vom: 26. Juni 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. August 1904
Inkrafttreten:
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(Nr. 3076.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904. Vom 26. Juni 1904.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904 wird in Einnahme und Ausgabe
für das Schutzgebiet Togo auf 3.000.000 Mark
festgestellt und tritt dem Etat der Schutzgebiete für 1904 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 26. Juni 1904.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.

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Nachtrag zum Haushalts-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904.

Kap. Tit. Ausgabe und Einnahme. Für das Rechnungsjahr
1904
treten hinzu
Mark.
III. Schutzgebiet Togo.
1. Ausgaben.
II. Einmalige Ausgaben.
2. Für den Bau einer Eisenbahn von Lome nach Palime 3.000.000
Summe II. Einmalige Ausgaben 3.000.000
2. Einnahme.
3. Darlehen des Reichs 3.000.000
Summe der Ausgabe 3.000.000
Summe der Einnahme 3.000.000
Wiederholung.
Die Einnahmen und Ausgaben betragen 3.000.000
Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 26. Juni 1904.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.