Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 25, Seite 514 - 515
Fassung vom: 26. Mai 1877
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. Juni 1877
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(Nr. 1196.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78. Vom 26. Mai 1877.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Bearbeiten

Die unter Kapitel 20 der Einnahmen des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78 (Reichs-Gesetzbl. 1877 S. 425) in einer Summe festgestellten Matrikularbeiträge werden auf die einzelnen Bundesstaaten vertheilt, wie folgt:
1. Preußen 36.375.264 Mark,
2. Bayern 19.717.313 "
3. Sachsen 4.008.861 "
4. Württemberg 6.874.942 "
5. Baden 5.048.550 "
6. Hessen 1.210.308 "
7. Mecklenburg-Schwerin 790.981 "
8. Sachsen-Weimar 403.260 "
9. Mecklenburg-Strelitz 131.122 "
10. Oldenburg 439.754 "
11. Braunschweig 474.628 "
12. Sachsen-Meiningen 266.471 "
13. Sachsen-Altenburg 201.031 "
14. Sachsen-Koburg-Gotha 251.996 "
15. Anhalt 293.782 "
16. Schwarzburg-Sondershausen 91.806 "
17. Schwarzburg-Rudolstadt 104.311 "
18. Waldeck 73.579 "
19. Reuß älterer Linie 64.315 "
20. Reuß jüngerer Linie 127.507 "
21. Schaumburg-Lippe 46.161 "
22. Lippe 152.672 "
23. Lübeck 83.782 "
24. Bremen 208.153 "
25. Hamburg 562.535 "
26. Elsaß-Lothringen 3.041.087 "
Summe 81.044.171 Mark.
[515]

§. 2. Bearbeiten

Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78 wird in Ausgabe
auf 135.595 Mark, nämlich
auf 110.595 Mark an fortdauernden, und
auf 25.000 Mark an einmaligen Ausgaben,
und in Einnahme
auf 71.250 Mark
festgestellt und tritt dem, durch das Gesetz vom 28. April 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 425) festgestellten Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78 hinzu.

§. 3. Bearbeiten

Die Mittel zur Bestreitung des in dem vorstehenden §. 2 festgestellten Mehrbedarfs von 64.345 Mark sind, soweit derselbe nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen seine Deckung findet, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Mai 1877.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.

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Anlage. Bearbeiten

Nachtrag zum Haushalts-Etat des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78.

Kapitel. Titel. A u s g a b e. Betrag für das Etatsjahr 1877/78.
Mark.
Fortdauernde Ausgaben.
I. Reichskanzler-Amt.
8a.   Patentamt.
1/2. Besoldungen 62.280
3. Wohnungsgeldzuschüsse 2.790
4/5. Andere persönliche Ausgaben 8.025
6/7. Sächliche Ausgaben 37.500
Summe Kapitel 8a. 110.595
Einmalige Ausgaben.
1.   I. Reichskanzler-Amt.
10. Zur Einrichtung einer Fachbibliothek für das Patentamt, erste Rate 25.000
Summe der Ausgabe. 135.595
Einnahme.
VI. Verschiedene Verwaltungs-Einnahmen.
6. 5a. Reichskanzler-Amt 71.2500
Summe der Einnahme für sich.
Berlin, den 26. Mai 1877.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.