Gesetz, betreffend die Erwerbung von zwei in Berlin gelegenen Grundstücken für das Reich

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Erwerbung von zwei in Berlin gelegenen Grundstücken für das Reich.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 23, Seite 500
Fassung vom: 23. Mai 1877
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Mai 1877
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(Nr. 1192.) Gesetz, betreffend die Erwerbung von zwei in Berlin gelegenen Grundstücken für das Reich. Vom 23. Mai 1877.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, zum Ankauf folgender Grundstücke für das Reich:
1. des zu Berlin in der Wilhelmstraße Nr. 75 und in der Königgrätzerstraße Nr. 136 gelegenen von Decker′schen Grundstücks sammt der darauf befindlichen Druckerei den Betrag von 6.780.000 Mark,
2. des in der Voßstraße Nr. 4 und 5 gelegenen, der Deutschen Baugesellschaft gehörigen Grundstücks den Betrag von 784.380 Mark,
in Summe 7.564.380 Mark zu verwenden.
Die Bestimmung über den Zweck, welchem die vorstehend bezeichneten Grundstücke dauernd dienen sollen, bleibt bis dahin vorbehalten, daß über die Baustelle für das zu errichtende Reichstagsgebäude die Entscheidung getroffen ist.
Die Bestimmungen über den Umfang des Betriebs der Druckerei werden vom nächsten Etatsjahr ab gesetzlich festgestellt.
Bis dahin darf die Druckerei, unbeschadet der Erfüllung vertragsmäßiger Verpflichtungen, nur zu unmittelbaren Zwecken des Reichs und des preußischen Staats, und zwar nur in dem bisherigen Umfang verwendet werden.

§. 2.

Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, die Mittel zur Deckung dieses Betrags im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu dem Ende in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.

§. 3.

Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und der Telegraphenverwaltung, (Reichs-Gesetzbl. S. 18) finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Mai 1877.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.