Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Stellung der Genossenschaften im Königreiche Bayern
[146]
(Nr. 937.) Gesetz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes über die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften vom 4. Juli 1868 im Königreiche Bayern. Vom 23. Juni 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
- Das Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 4. Juli 1868, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften, tritt nebst dem Reichsgesetze vom 19. Mai 1871, betreffend die Deklaration des §. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1868, am 1. August 1873 im Königreiche Bayern in Kraft.
- Die vor dem 1. August 1873 nach Vorschrift des bayerischen Gesetzes vom 29. April 1869, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-Gesellschaften, vollzogenen Einträge von Genossenschaften in das bisher geführte besondere Genossenschafts-Register gelten als Einträge in das Genossenschafts-Register im Sinne der §§. 4 bis 8 des norddeutschen Gesetzes vom 4. Juli 1868.
§. 2.
- Für die rechtlichen Verhältnisse der auf Grund des bayerischen Gesetzes vom 29. April 1869, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-Gesellschaften, vor dem 1. August 1873 eingetragenen „registrirten Gesellschaften“ bleiben die Bestimmungen des letzterwähnten Gesetzes maßgebend.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Schloß Babelsberg, den 23. Juni 1873.