Gesetz, betreffend die Befugniß von Seefahrzeugen, welche der Gattung der Kauffahrteischiffe nicht angehören, zur Führung der Reichsflagge

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Befugniß von Seefahrzeugen, welche der Gattung der Kauffahrteischiffe nicht angehören, zur Führung der Reichsflagge.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1885, Nr. 13, Seite 89
Fassung vom: 15. April 1885
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. April 1885
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(Nr. 1600.) Gesetz, betreffend die Befugniß von Seefahrzeugen, welche der Gattung der Kauffahrteischiffe nicht angehören, zur Führung der Reichsflagge. Vom 15. April 1885.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Seefahrzeuge, welche für Rechnung entweder von auswärtigen Staaten oder von Angehörigen solcher Staaten im Inlande erbaut worden, sind, so lange sie im ausschließlichen Eigenthum der im §. 2 des Gesetzes, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe etc., vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35) bezeichneten Personen, Gesellschaften oder Genossenschaften sich befinden, befugt, die Reichsflagge als Nationalflagge zu führen.
Derartige Fahrzeuge unterliegen, wenn sie von dieser Befugniß Gebrauch machen, den für Kauffahrteischiffe geltenden Vorschriften.

§. 2.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf deutsche Lustjachten, welche in die offene See gehen, gleichmäßig Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. April 1885.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.