Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen und für die im Großherzogthum Luxemburg belegenen Strecken der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1873, Nr. 16, Seite 143–144
Fassung vom: 18. Juni 1873
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. Juni 1873
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 934.) Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen und für die im Großherzogthum Luxemburg belegenen Strecken der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn. Vom 18. Juni 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Dem Reichskanzler werden:
I. für den Bau der Eisenbahnen:
      a) von Reding nach Remilly 5.083.800 Thlr.,
      b) von Zabern nach Wasselnheim und von Barr nach Schlettstadt 4.692.000 Thlr.,
      c) von St. Louis oder von einem nördlich von dieser Station belegenen Punkte der Bahn Mühlhausen-Basel bis zur Rheinmitte bei Hüningen 632.000 Thlr.,
      d) von Lauterburg nach Straßburg 4.016.000 Thlr.,
      e) von Mutzig nach Rothau 848.951 Thlr.,
      f) von Steinburg nach Buchsweiler 429.486 Thlr.,
      g) von Diedenhofen bis zur Landesgrenze in der Nähe von Sierk als Restbetrag 2.592.100 Thlr.,
      h) von Mühlhausen bis zur Rheinmitte bei Ottmarsheim in der Richtung auf Müllheim 1.274.000 Thlr.,
II. für die Herstellung des zweiten Geleises von Metz über Diedenhofen bis zur Grenze des Großherzogthums Luxemburg 468.600 Thlr.,
III. für die Ausrüstung, Erneuerung und Vervollständigung der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn:
      a) zur Beschaffung von Betriebsmitteln 4.171.140 Thlr.,
      b) zur Erneuerung und Vervollständigung der Bahn- und Bahnhofsanlagen 2.137.300 Thlr.,
IV. außer den durch die Gesetze vom 22. November 1871 und vom 15. Juni 1872 sub III. bereits bewilligten Summen für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen:
      a) zur Vermehrung der Betriebsmittel 4.743.860 Thlr.,
      b) zur Vervollständigung und Erweiterung der Bahn- und Bahnhofsanlagen 5.204.350 Thlr.,
im Ganzen 36.293.587 Thlr.
[144] Sechsunddreißg Millionen zweihundertdreiundneunzig Tausend fünf Hundert siebenundachtzig Thaler aus der von Frankreich zu zahlenden Kriegskosten-Entschädigung und zwar aus den nach dem Reichsgesetze vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 289) Artikel IV. reservirten einundeinhalb Milliarden Franken mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, daß von den ausgeworfenen Beträgen im Jahre 1873
14.000.000 Thaler
verwendet werden können. Aus denselben einundeinhalb Milliarden Franken soll ein weiterer Betrag von 2,500,000 Thalern für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen reservirt bleiben, um daraus die im gesetzlichen Wege zu bewilligenden Geldmittel für die Umgestaltung der Bahnhofsanlagen bei Straßburg nach Maßgabe der noch festzustellenden Pläne und Kostenanschläge zu bestreiten.

§. 2.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den im §. 1 bezeichneten Betrag, soweit derselbe erst im Jahre 1874 und später zur Verwendung kommt, nach Maßgabe der Bestimmungen in §§. 2 und 3 des Gesetzes über den Invalidenfonds vom 23. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 117) zinsbar anzulegen. Die aufkommenden Zinsen sind alljährlich in den Reichshaushalts-Etat aufzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 18. Juni 1873.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.