Gesetz, betreffend den Bau einer Eisenbahn von Teterchen bis zur Saarbahn bei Bouß und bei Völklingen

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend den Bau einer Eisenbahn von Teterchen bis zur Saarbahn bei Bouß und bei Völklingen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 25, Seite 513–514
Fassung vom: 21. Mai 1877
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Juni 1877
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(Nr. 1195.) Gesetz, betreffend den Bau einer Eisenbahn von Teterchen bis zur Saarbahn bei Bouß und bei Völklingen. Vom 21. Mai 1877.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, auf Grund des Artikels 41 der Verfassung, was folgt:

§. 1.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, eine Eisenbahn von Teterchen im Bezirk Lothringen nach Bouß in der preußischen Rheinprovinz mit Abzweigung nach Hostenbach auf Rechnung des Reichs anzulegen, die dazu erforderlichen Grundstücke nöthigenfalls im Wege der Zwangsenteignung in den von der Landesgesetzgebung vorgeschriebenen Formen zu erwerben und zur Ausführung des Baues, zum Erwerb der im Bau befindlichen Bahnstrecke Hostenbach-Völklingen, sowie zur Erweiterung der Bahnhöfe der Linie Courcelles-Teterchen den Betrag von 6.415.000 Mark und zwar in der Weise zu verwenden, daß von diesem Betrage im laufenden Etatsjahre 2.000.000 Mark und im folgenden Etatsjahre 4.415.000 Mark verausgabt werben.

§. 2.

Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, die Mittel zur Deckung dieser Summe im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu dem Zweck in demjenigen Nominalbetrage, welcher zur Beschaffung des angegebenen Betrages erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.

§ 3.

Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphenverwaltung, [514] (Reichs-Gesetzbl. S. 18) finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Mai 1877.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.