Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten. Vom 7. Juli 1868

Gesetzestext
fertig
Titel: Ernennung von Bundesgesandten bei auswärtigen Mächten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 21, Seite 372
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. Juli 1868
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[372]


(Nr. 125.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Kaiser von China, v. Rehfues, zugleich zum außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Norddeutschen Bundes zu beglaubigen.

Derselbe hat die Ehre gehabt, sein Beglaubigungsschreiben in dieser Eigenschaft am 11. April d. J. zu überreichen.