Erlaß, betreffend die Instruktion über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden

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Titel: Erlaß, betreffend die Instruktion zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Februar 1875 über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1875, Nr. 25, Seite 261 - 299
Fassung vom: 2. September 1875
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Bekanntmachung: 16. September 1875
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(Nr. 1082.) Erlaß, betreffend die Instruktion zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Februar 1875 über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. Vom 2. September 1875.

Auf Ihren und des Kriegsministers gemeinschaftlichen Bericht vom 18. d. Mts. genehmige Ich hierdurch im Namen des Deutschen Reichs die anliegende Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52).

Der gegenwärtige Erlaß ist nebst der Instruktion durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen.
Berlin, den 2. September 1875.
 Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.

An den Reichskanzler.


[262]

Instruktion
zur
Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52).


I. Leistungen durch Vermittelung der Gemeinden.

1. Zu §. 3.

Hinsichtlich des Umfanges, in welchem die auf Märschen, in Lagern oder in Kantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht Vorspannleistungen in Anspruch zu nehmen befugt sind, gelten vorbehaltlich der allgemeinen Voraussetzungen, von welchen das Gesetz die Befugniß abhängig gemacht hat, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen, nachfolgende Bestimmungen:

a. Für Garnisonveränderungen.

Es sind den Truppen die zur feldmäßigen Bespannung ihrer Fahrzeuge erforderlichen, angeschirrten Vorlegepferde zu stellen.
Außerdem haben zu beanspruchen: jedes Bataillon beziehungsweise jede Abtheilung ein zweispänniges Fuhrwerk, sowie jedes Kavallerie-Regiment zwei zweispännige Fuhrwerke zur Fortschaffung der Geschirre, des Gepäcks etc.

b. Für alle sonstige Märsche geschlossener Truppentheile.

Ein Divisionskommando hat bei einer Abwesenheit aus der Garnison von zwei bis sieben Tagen ein zweispänniges Fuhrwerk, bei einer längeren Abwesenheit zwei zweispännige Fuhrwerke zu beanspruchen.
Die übrigen Kommandobehörden ohne Rücksicht auf die Dauer der Abwesenheit aus der Garnison: je ein zweispänniges Fuhrwerk.
Die Regimentsstäbe desgleichen: ein zweispänniges Fuhrwerk.
Dieser Anspruch tritt jedoch nicht ein, falls und so lange als die Truppen etwa ihre Feldfahrzeuge, einschließlich derjenigen für den Transport von Gepäck und Bagage, mit sich führen.
Geschlossene Abtheilungen desgleichen:
in der Stärke von 5 Eskadrons drei zweispännige Fuhrwerke;
in der Stärke von 3 bis 4 Kompagnien, Eskadrons oder Batterien zwei zweispännige Fuhrwerke;
in der Stärke von 1 bis 2 Kompagnien, Eskadrons oder Batterien ein zweispänniges Fuhrwerk.
Führen die Truppen ihre Feldfahrzeuge mit, so sind ihnen nur die zu deren feldmäßiger Bespannung erforderlichen, angeschirrten Vorlegepferde zu stellen. [263]
Befinden sich jedoch unter jenen Fahrzeugen diejenigen für den Transport des Gepäcks und der Bagage nicht, so bleibt daneben der vorbezeichnete Anspruch bestehen.
Kompagnien, welche auf dem Marsche vom Bataillonsstabe getrennt einquartiert werden, steht von dem der Trennung vom Stabe vorausgehenden letzten Marschquartier ab bis zu ihrem Quartier Vorspann zu, wenn sie seitwärts oder weiter vorwärts als der Stab zu liegen kommen. Ebenso ist ihnen am folgenden Marschtage der Vorspann vom Marschquartier bis zur Vereinigung mit dem Bataillonsstabe zu gestellen.
Einzelne Eskadrons und Batterien haben keinen Anspruch auf Vorspann, wenn sie während des Marsches ihre Nachtquartiere in verschiedenen Ortschaften erhalten. Marschirt aber eine solche Eskadron oder Batterie für sich allein bis zum Vereinigungspunkte mit dem Stabe des Regiments resp. der Abtheilung mittelst besonderer Marschroute, so steht ihr für diese Tour ein zweispänniges Fuhrwerk zu.
Zum Transport der Effekten der auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen beförderten Truppentheile kann für die Strecken von den Quartieren nach den Einschiffungspunkten und von den Ausschiffungspunkten nach den Quartieren Vorspann in dem obenbezeichneten Umfange in Anspruch genommen werden, wenn die betreffende Station weiter als ein Kilometer von dem Quartierort entfernt ist.

c. Für Kommandos und Transporte.

Bei einer Stärke unter 90 Mann hat das Kommando etc., sofern es unter Führung eines Offiziers steht, ein einspänniges Fuhrwerk[1] zum Transport des Gepäcks zu beanspruchen.
Bei einer Stärke von 90 Mann bis zu 300 Mann:
ein zweispänniges Fuhrwerk und
bei einer Stärke von 300 bis 600 Mann:
zwei zweispännige Fuhrwerke.
Der Anspruch wechselt nach Maßgabe dieser Bestimmungen, je nachdem sich die Stärke des Kommandos oder des Transportes verändert, ohne Rücksicht auf den in der Marschroute nach der ursprünglichen Stärke angegebenen Bedarf.
Remontekommandos unter Führung eines Offiziers haben für den Marsch von dem Orte, an welchem sie die für die Truppen bestimmten Remonten übernehmen, bis zum Orte der Abgabe, ausschließlich der Strecken, auf welchen Eisenbahnbeförderung stattfindet, Anspruch auf ein zweispänniges Fuhrwerk.
Werden Kommandos und Transporte auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen befördert, so steht ihnen ein gleicher Anspruch auf Vorspann wie auf dem Marsche zu für die Wegstrecken von den Quartieren nach den Einschiffungspunkten und von den Ausschiffungspunkten nach den Quartieren, wenn die Entfernung zwischen der Station und dem Quartierort mehr als ein Kilometer beträgt. [264]
Von dem ein Remontekommando führenden Offiziere kann während der Dauer des Kantonnements in der Umgegend des Depots zu allen dienstlichen Fahrten nach dem Remontedepot etc. und zurück eine einspännige Vorspannfuhre in Anspruch genommen werden.

d. Für die Anfuhr der Verpflegungs- und Bivouaksbedürfnisse bei Uebungen und sonstigen Truppenzusammenziehungen.

Die Zahl der in Anspruch zu nehmenden Fuhrwerke wird einestheils bedingt durch das Gesammtgewicht der zu transportirenden Gegenstände, anderentheils durch die Beschaffenheit der zurückzulegenden Wege und durch die Belastungsfähigkeit der Fuhrwerke. Bei Bemessung der Belastungsfähigkeit ist im allgemeinen auf die ortsübliche Beschaffenheit der Gespanne Rücksicht zu nehmen.
Sofern nicht außergewöhnliche Verhältnisse ausnahmsweise etwas anderes bedingen, ist als Mindestgewicht der Ladung anzunehmen für:
ein einspännigs Fuhrwerk 10 Zentner,
ein zweispänniges Fuhrwerk 15 Zentner,
ein vierspänniges Fuhrwerk 30 Zentner.

e. Für nachstehende besondere Verhältnisse.

Den Generalkommandos sind für die in Folge von Kantonnementswechseln eintretenden Märsche drei zweispännige Fuhrwerke zu stellen.
Zur Weiterbeförderung der nicht berittenen beziehungsweise nicht rationsberechtigten Regiments-, Bataillons- und Abtheilungsärzte, der Zahlmeister und deren Stellvertreter auf Märschen, von denen dieselben am nämlichen Tage in den Garnisonort beziehungsweise das Kantonnement oder Marschquartier nicht zurückkehren, sowie zur Weiterbeförderung der nicht rationsberechtigten Offiziere und Zahlmeister, sowie der Stellvertreter der letzteren, welche mit dem Empfange der Verpflegungs- und Bivouaksbedürfnisse aus den Magazinen und mit der Beaufsichtigung und Führung der Wagenkolonne beauftragt sind, bei den mit diesem Dienst verbundenen Märschen, ist ein einspänniges Fuhrwerk zu stellen.
Die Gestellung eines einspännigen Fuhrwerks kann ferner auf Märschen zum Transport des Gepäcks des Fourier-Offiziers, und wenn der von letzterem einzuquartierende Truppentheil mehrere Ortschaften belegt, die Gestellung eines weiteren solchen Fuhrwerks zur Besichtigung der letzteren in Anspruch genommen werden. Letzterer Anspruch tritt auch dann ein, wenn der von dem Fourier-Offizier einzuquartierende Truppentheil zwar nur einen Ort belegt, dieser letztere aber aus einzelnen Theilen besteht, die über 2 Kilometer von einander entfernt sind.
Zur Weiterbeförderung derjenigen unberittenen Militärärzte, welche zum Besuche von Kranken in Kantonnements außerhalb ihres Standortes requirirt werden, ist ein einspänniges Fuhrwerk zu stellen.
Zum Transport von Offizieren, im Offiziersrang stehenden Aerzten und oberen Militärbeamten, welche auf Märschen oder während der Uebungen etc. erkrankt sind, kann, wenn Eisenbahn-, Dampfschiff- oder Postbeförderung nicht angängig ist, bis zum nächsten Garnisonorte, und zwar, wenn es sich um den [265] Transport mehrerer erkrankter Offiziere etc. handelt, für je 2 ein einspänniges Fuhrwerk in Anspruch genommen werden.
Zur Fortschaffung der auf Märschen und während der Uebungen erkrankten Unteroffiziere und Mannschaften darf die Gestellung besonderer Vorspannfuhren nur dann gefordert werden, wenn entweder die vorhandenen, zur Fortschaffung des Gepäcks etc. bestimmten Wagen durch die Aufnahme der Erkrankten überlastet werden würden, oder wenn der Zustand der Kranken besondere Schonung verlangt und ihre Beförderung auf mit Gepäck etc. belasteten Wagen ohne Nachtheil für ihre Gesundheit nicht ausführbar ist, oder endlich, wenn die Kranken nach einem seitab gelegenen Lazareth geschafft werden müssen. In solchen Fällen sind für:
1 bis 2 Kranke ein einspänniges,
3 bis 5 Kranke ein zweispänniges,
6 bis 8 Kranke zwei zweispännige
Fuhrwerke zu stellen.
Gestattet es der Zustand der Kranken, so können die einzelnen Fuhrwerke, soweit es ohne deren Ueberlastung (siehe unter d.) angänglich ist, auch mit einer größeren Zahl von Personen besetzt werden.
Endlich kann ein zweispänniges Fuhrwerk behufs Fortschaffung der Papiere und Meßgeräthschaften bei dem Ersatzgeschäft in Anspruch genommen werden.

2. Zu §. 4.

Unterbrechungen während eines Marsches, welche vorher bestimmt sind, zählen nicht zu den in §. 4 des Gesetzes erwähnten unvermeidlichen Aufenthaltstagen (Liegetagen). Für die Dauer solcher Unterbrechungen kann daher die Naturalverpflegung nicht in Anspruch genommen werden.
So kann z. B. die Verabreichung von Naturalverpflegung nicht gefordert werden für Remontekommandos, welche zum Zweck der Empfangnahme der Remonten in der Nähe der Depots Kantonnementsquartiere bezogen haben; sie kann dagegen gefordert werden für diejenigen Liegetage, welche die einzelnen Theile solcher Kommandos auf dem Marsche nach den Depots behufs ihrer Vereinigung zu machen genöthigt sind.
Die Verpflegungsportion, welche der mit Verpflegung Einquartierte zu beanspruchen hat, und welche ihm in gehöriger Zubereitung und in guter Qualität gewährt werden muß, besteht in:
a) 1.000 Gramm Brot,
b) 250 Gramm Fleisch (Gewicht des rohen Fleisches),
c) 120 Gramm Reis oder
d) 150 Gramm Graupe resp. Grütze oder
300 Gramm Hülsenfrüchte oder
2.000 Gramm Kartoffeln,
d) 25 Gramm Salz,
e) 15 Gramm Kaffee (Gewicht in gebrannten Bohnen).
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu beanspruchen. [266]
Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags- und Abendkost. Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen.
Erfolgt das Eintreffen im Quartier erst zur Abendzeit, so ist, sofern nicht laut der Marschroute nur Abendkost zu verabreichen ist, die volle Tageskost – mit Ausschluß der Frühstücksportion – in einer Mahlzeit zu gewähren.
Eine Verabreichung von Brot seitens der Quartiergeber findet nicht statt, wenn und insoweit die Truppen Brot oder Brotgeld empfangen haben.
Offiziere, im Offiziersrang stehende Aerzte und Militärbeamte sind berechtigt, die Marschverpflegung in Anspruch zu nehmen; eine Verpflichtung derselben, von den Quartiergebern die Verpflegung zu nehmen, besteht nicht.
Die Verpflegung, welche bei Gewährung des doppelten Betrages des auf die Mannschaft entfallenden Vergütungssatzes an Offiziere, im Offiziersrang stehende Aerzte und Militärbeamte zu verabreichen ist, hat in einer angemessenen Bewirthung zu bestehen. Nimmt jedoch ein Offizier etc. die Verpflegung im Quartier unter der ausdrücklichen Erklärung in Anspruch, sich mit der magazinmäßigen Verpflegung begnügen zu wollen, so finden bezüglich des ihm zu Gewährenden die Bestimmungen für die Verpflegung der Mannschaften (Absatz 3) Anwendung.
In Kantonnements haben die Truppen ihre Verpflegung entweder aus den ihnen nach den reglementarischen Bestimmungen zur Verfügung zu stellenden Mitteln selbst zu beschaffen, oder es werden ihnen die Verpflegungsgegenstände aus militärischen Magazinen geliefert. In beiden Fällen haben sie Anspruch auf Benutzung des Kochfeuers, sowie der Koch- und Eßgeräthe des Quartiergebers (Gesetz vom 25. Juni 1868, Bundes-Gesetzbl. S. 523).
Die Verpflegung in Kantonnements befindlicher Truppen durch die Quartiergeber tritt nur ein, falls unter Mitwirkung der Civilbehörde eine vorherige Vereinbarung zu Stande gekommen ist, laut deren die Truppen aus den ihnen reglementsmäßig zur Verfügung stehenden Mitteln eine entsprechende Vergütung zahlen.
Im Falle der Lieferung der Verpflegungsgegenstände aus den Magazinen findet eine Uebertragung der Beköstigung an die Quartiergeber überhaupt nicht statt.

3. Zu §. 5.

Die Fourage ist in guter Qualität und nach Gewicht zu verabreichen.
Die auf Märschen zu gewährenden Rationen betragen:
a) für die Pferde der Truppentheile, Offiziere, im Offiziersrang stehenden Aerzte und Militärbeamten:
Hafer. Heu. Stroh.
1) die schwere Ration[2] 5.500 Gr. 1.500 Gr. 1.750 Gr.
2) die Ration für leichte Garde-Kavallerie 5.250 Gr. 1.500 Gr. 1.750 Gr.
3) die mittlere Ration 5.150 Gr. 1.500 Gr. 1.750 Gr.
4) die leichte Ration 4.750 Gr. 1.500 Gr. 1.750 Gr.
[267]
b) für die Remontepferde:
Hafer. Heu. Stroh.
1) die schwere Ration 4.750 Gr. 3.500 Gr. 1.750 Gr.
2) die Ration für leichte Garde-Kavallerie 4.500 Gr. 3.500 Gr. 1.750 Gr.
3) die mittlere Ration 4.400 Gr. 3.500 Gr. 1.750 Gr.
4) die leichte Ration 4.000 Gr. 3.500 Gr. 1.750 Gr.
Ist die laut der Marschrouten zu verabreichende Fourage im Gemeindebezirke nicht vorhanden, so ist der Gemeindevorstand dafür verantwortlich (§. 7 Absatz 6 des Gesetzes), daß die Abholung von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle rechtzeitig bewirkt werde.

4. Zu §. 6.

In den an die zuständigen Civilbehörden (Beilage Litt. B. der Instruktion vom 31. Dezember 1868 zur Ausführung des Gesetzes über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868 – Bundes-Gesetzbl. von 1869 S. 1 – ) zu richtenden schriftlichen Requisitionen der Militärbehörden, sowie in den auf Grund derselben auszustellenden Marschrouten sind die nach §. 2 des Gesetzes in Anspruch zu nehmenden Leistungen nach Gegenstand, Umfang, Ort und Zeit genau zu bezeichnen.
Die requirirte Behörde hat die im Interesse der rechtzeitigen Sicherstellung der Leistungen erforderlichen Anordnungen schleunigst zu erlassen.
An Stelle des der vorerwähnten Instruktion vom 31. Dezember 1868 unter Litt. A. beigefügten Formulars zu den Marschrouten tritt das unter A. hier angeschlossene Formular.
Die Militärbehörden werden von der ihnen für dringende Fälle allgemein zugestandenen Befugniß, von der Gemeindebehörde, und wo diese nicht rechtzeitig zu erreichen ist, von den Leistungspflichtigen in der Gemeinde unmittelbar zu requiriren, nur dann Gebrauch machen, wenn das militärische Interesse auf dem Wege der Requisition durch Vermittelung der zuständigen Civilbehörde nicht genügend sicher zu stellen ist.
Die Bescheinigungen über die erfolgten Leistungen sind von den Militärbehörden (Kommandoführern) nach den unter B. 1–5 beiliegenden Formularen zu ertheilen.

5. Zu §. 7.

Die den Gemeinden in §. 7 Absatz 4 des Gesetzes für den Fall der Uebernahme der Leistungen auf eigene Rechnung beigelegte besondere Befugniß, die erwachsenden Kosten auf die dadurch von der unmittelbaren Leistung befreiten Pflichtigen nach dem Verhältniß ihrer Verpflichtung zur Naturalleistung umzulegen, schließt die allgemeine Befugniß der Gemeinden nicht aus, die entstehenden Kosten auf Gemeindemittel zu übernehmen. Die Gemeinden haben daher in dem bezeichneten Falle die Wahl, ob sie den Aufwand ohne weiteres aus der Gemeindekasse decken beziehungsweise als gewöhnliche Gemeindelast umlegen, oder ob sie die Umlegung der Kosten auf die zur Naturalleistung Verpflichteten eintreten lassen wollen. [268]
Beschwerden über etwaige mangelhafte Leistungen sind von den Militärbehörden (Kommandoführern) bei den betheiligten Ortsbehörden auf kürzestem Wege anzubringen und nach Umständen bei den vorgesetzten Behörden weiter zu verfolgen.
Ist eine Militärbehörde genöthigt gewesen, eine Leistung ohne Zuziehung des Gemeindevorstandes anderweitig zu beschaffen (§. 7 Absatz 6), so hat die Entscheidung darüber, ob und inwieweit dem letzteren eine den Anspruch auf Erstattung der entstandenen Mehrkosten begründende Versäumniß zur Last fällt, durch die dem Gemeindevorstande vorgesetzte Civilbehörde zu erfolgen.

6. Zu §. 9.

Die Vergütungssätze für Vorspann werden nach ihrer jedesmaligen Feststellung für die Bezirke der einzelnen Lieferungsverbände von den betheiligten Landesregierungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt beziehungsweise in Anspruch genommen werden, wo Pferdegespanne nicht in genügender Anzahl vorhanden sind.
Nur die Hälfte der Tagessätze für Vorspann etc. ist zu gewähren, wenn die Inanspruchnahme der Fuhrwerke etc. durch die Leistung einschließlich der Rückkehr nach dem Gestellungsort, sowie der zur regelmäßigen Fütterung nöthigen Zeit die Dauer von sechs Stunden nicht überschritten hat.
Der nach §. 9 Ziffer 2 Absatz 2 des Gesetzes für die volle Tageskost zu gewährende Vergütungssatz wird nach seiner jedesmaligen Feststellung vom Reichskanzler-Amte durch den Reichsanzeiger und durch das Zentralblatt für das Deutsche Reich zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Derselbe vertheilt sich auf die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt:
Bei einem Vergütungssatz von
80. Pf. 85 Pf. 90 Pf. 95 Pf. 1 Mark.
mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne
Brot.
a) volle Tageskost 80 65 85 70 90 75 95 80 100 85
b) Mittagskost 40 35 43 38 46 41 49 44 52 47
c) Abendkost 25 20 26 21 27 22 28 23 29 24
d) Morgenkost 15 10 16 11 17 12 18 13 19 14
Die innerhalb der einzelnen Lieferungsverbände für die Vergütung verabreichter Fourage maßgebenden Durchschnittspreise werden von den höheren Verwaltungsbehörden durch ihre amtlichen Anzeigeblätter regelmäßig zur öffentlichen Kenntniß gebracht. [269]
Die Vergütung für geleisteten Vorspann – mit Ausschluß des Vorspanns zur Anfuhr der Verpflegungs- und Bivouaksbedürfnisse bei Uebungen und sonstigen Truppenzusammenziehungen (oben unter I. d.)), sowie zur Anfuhr des Fouragebedarfs (§. 5 Absatz 2 des Gesetzes) – und die Vergütung für empfangene Naturalverpflegung ist von den Truppentheilen in jedem Marschquartier sofort zu bezahlen.
Die Zahlung erfolgt in den Städten auf dem Gemeindehause an den Gemeindevorstand oder dessen zum Empfange legitimirte Organe, auf dem platten Lande an den Gemeindevorstand beziehungsweise den Besitzer des selbständigen Gutsbezirks oder dessen Vertreter.
Ueber die empfangene Zahlung haben die Gemeindevorstände beziehungsweise die zum Empfange legitimirten Personen nach Schema C. 1 und 2 Quittung auszustellen.
Die sofortige Zahlung hat nur dann ausnahmsweise zu unterbleiben, wenn es dem Kommandoführer nicht möglich gewesen, die erforderlichen Geldmittel rechtzeitig zu beschaffen.
Die Vergütungen für sämmtliche nicht sofort bezahlte Leistungen werden in den Städten von den Gemeindevorständen, auf dem Lande von den Kommunal-Aufsichtsbehörden auf Grund der von den Militärbehörden (Kommandoführern) ertheilten Bescheinigungen nach den unter D. 1–3 beigefügten Formularen monatweise, d. h. in der Art liquidirt, daß die im Laufe eines und desselben Kalendermonats stattgehabten Leistungen gleichzeitig zur Liquidation kommen.
Die bezüglichen Liquidationen sind durch Vermittelung der zuständigen Civilbehörden, welche hinsichtlich des geleisteten Vorspannes die Richtigkeit der angesetzten Entfernung, hinsichtlich der verabreichten Fourage die Richtigkeit der Preise zu attestiren haben, bei derjenigen Intendantur einzureichen, zu deren Geschäftsbezirk die Gemeinde gehört.
Die Bescheinigungen der Truppentheile über verabreichte Fourage, welche von den Gemeinden nicht selbst geliefert werden konnte, sondern von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle abgeholt werden mußte, sind an letztere abzugeben. Den Gemeinden wird nur der geleistete Vorspann vergütet. Bei Aufstellung und Feststellung der bezüglichen Liquidationen sind die oben unter 1. d. bezeichneten Normen zu beachten.

II. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen.

7. Zu §. 10.

Schiffsfahrzeuge werden auf schriftlichem Wege durch Vermittelung der zuständigen Hafenpolizeibehörde, oder, wo eine solche nicht vorhanden ist, durch Vermittelung der Ortspolizeibehörde in Anspruch genommen.
Die in Anspruch genommenen Fahrzeuge sind mit dem erforderlichen Personal (Schiffsführern, Matrosen, Heizern etc.) zu stellen. [270]
Die Verpflegung des Personals ist von dem Schiffseigenthümer zu bewirken.
Die für die Benutzung der Fahrzeuge, für die Verpflegung des Personals, sowie für Verluste, Beschädigungen und außergewöhnliche Abnutzung an Fahrzeugen und Zubehör (§. 10 Absatz 4 des Gesetzes) zu gewährende Vergütung wird auf dem nachfolgend unter Nummer 8 bezeichneten Wege festgestellt.

III. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Grundstücken etc.

8. Zu §. 14.

Wird wegen mangelnder Einigung über den Betrag der in den Fällen der §§. 9 Nr. 1 Absatz 2, 10 Absatz 4, 11, 12 und 13 des Gesetzes zu gewährenden Vergütung die Feststellung der letzteren durch sachverständige Schätzung erforderlich, so greifen nachstehende Vorschriften Platz:
A. Die Feststellung der Vergütung für die durch größere Truppenübungen (in Korps und Divisionen, sowie bei den Artillerie-Schießübungen) entstehenden Flurschäden ist durch Kommissionen zu bewirken, welche aus:
a) einem Kommissar der betheiligten Landesregierung,
b) einem Offizier,
c) einem Militärbeamten,
d) mindestens zwei Sachverständigen aus der Zahl der nach §. 14 Absatz 2 des Gesetzes bestimmten Persönlichkeiten besteht.
Der Kommissar der Landesregierung leitet die Verhandlungen.
Die militärischen Mitglieder (b. und c.) werden von der betheiligten Militärverwaltung bestellt.
Die Sachverständigen werden von dem Kommissar der Landesregierung berufen. Dieselben müssen vereidigt werden und dürfen bei der Sache mit ihrem Interesse nicht betheiligt sein.
Die Abschätzung hat möglichst bald nach Entstehung des Schadens stattzufinden. Zu derselben sind die Interessenten zuzuziehen.
Bei der Verhandlung ist zunächst zu prüfen, inwieweit die angemeldeten Beschädigungen in der That durch die Truppenübungen entstanden sind. Insoweit letzteres der Fall ist, hat die Kommission solche Entschädigungsforderungen der Betheiligten, welche von ihr als angemessen befunden werden, im Wege der Einigung ohne weiteres zuzugestehen. Insoweit dagegen von den Betheiligten keine bestimmten oder zu hohe Forderungen gestellt werden, hat die Abschätzung einzutreten.
Die Resultate der Einigung beziehungsweise Schätzung sind in eine Nachweisung nach dem unter E. anliegenden Schema einzutragen.
Zur Erleichterung des Schätzungsverfahrens ist, falls es sich um die Feststellung von Schäden für eine größere Zahl gleichartig bestellter kleiner Ackerstücke handelt, eine Klasseneintheilung des Bodens nach seiner Ertragsfähigkeit, nach der Art seiner Bestellung und nach dem Zustande der [271] darauf vorhandenen Feldfrüchte vorzunehmen und hiernach für jede Klasse der, nach Maßgabe der beschädigten Flächen zu gewährende Entschädigungsbetrag festzustellen.
Das über die Verhandlung aufzunehmende Protokoll muß namentlich ergeben:
1. die Veranlassung und den Gegenstand der Verhandlung,
2. welche Personen der Verhandlung beigewohnt haben,
3. in welcher Weise die Sachverständigen verpflichtet worden,
4. wie die Vergütungsbeträge ermittelt und berechnet worden; im Besonderen, welche Hülfsmittel (Kataster, Karten etc.) zur Bestimmung der Flächengrößen gedient haben, und welche Abschätzungsgrundsätze angewendet worden, sowie welche Beträge im Wege der Einigung und welche im Wege der Abschätzung festgestellt worden sind;
auch ist in dasselbe aufzunehmen:
5. die Versicherung der Kommission, daß ihrer Ueberzeugung nach in den ermittelten Vergütungsbeträgen keine Entschädigung enthalten ist, welche gesetzlich nicht aus Militärfonds zu vergüten wäre.
Nach Schluß des Abschätzungsgeschäfts hat der Kommissar der Landesregierung auf Grund der Schätzungsverhandlungen eine Entschädigungs-Liquidation nach dem unter F. anliegenden Schema anzufertigen und dieselbe mit den Verhandlungen der betreffenden Intendantur einzusenden. Letztere prüft die Liquidation, berichtigt etwaige Irrthümer und Rechnungsfehler, erwirkt eine Bescheinigung des betheiligten Truppenbefehlshabers (kommandirenden Generals, Divisions-Kommandeurs, Artillerie-Inspekteurs etc.) darüber:
daß die stattgehabten Beschädigungen mit Rücksicht auf den Zweck der Truppenübung unvermeidlich gewesen sind, die Vertretung daher niemandem zur Last falle,
weist sodann den liquiden Betrag zur Zahlung an und benachrichtigt gleichzeitig den Kommissar der Landesregierung behufs Aufforderung der Interessenten zur Abhebung der angewiesenen Beträge.
Die Liquidirung und Anweisung der Entschädigungsbeträge ist nach Möglichkeit zu beschleunigen.
Die Liquidationen der Taxatoren über Reisekosten und Tagegelder werden von dem Kommissar der Landesregierung der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde zur Feststellung überreicht, welche dieselben demnächst an die Intendantur zur Zahlungsanweisung gelangen läßt.
B. Die Feststellung der Vergütung in den übrigen Fällen erfolgt in analoger Weise, wie vorstehend unter A. vorgeschrieben, jedoch kann dabei die Zusammensetzung der Abschätzungskommission nach dem Ermessen der betheiligten Militärverwaltung in der Weise vereinfacht werden, daß die Militärverwaltung bei derselben gar nicht, oder nur durch einen Offizier oder einen Militärbeamten vertreten wird. [272]
C. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen Vertretungen von Kreisen oder gleichartigen Verbänden bestehen, sind unter deren Mitwirkung geeignete Sachverständige für die verschiedenen, nach den Vorschriften des Gesetzes nöthig werdenden Abschätzungen in genügender Zahl periodisch im voraus zu bestimmen. In denjenigen Bundesstaaten dagegen, in welchen dergleichen Verbandsvertretungen nicht vorhanden sind, wird diese Bestimmung unter eventueller Mitwirkung geeigneter anderer Organe durch die Landesregierung erfolgen.

IV. Besondere Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltungen.

9. Zu §. 15.

Der vom Bundesrath zu erlassende allgemeine Tarif für die Beförderung der bewaffneten Macht und des Materials des Landheeres und der Marine auf den Eisenbahnen wird nach seiner jedesmaligen Feststellung durch den Reichsanzeiger und durch das Zentralblatt für das Deutsche Reich veröffentlicht.

V. Schlußbestimmungen.

10. Zu §. 16.

Die Anmeldung der auf Grund des Gesetzes zu erhebenden Entschädigungsansprüche hat innerhalb der in §. 16 bezeichneten Fristen bei dem Vorstande derjenigen Gemeinde stattzufinden, durch deren Vermittelung die Leistung erfolgt ist (§§. 2–9) beziehungsweise in deren Bezirke die Leistung in Anspruch genommen (§. 10) oder das beschädigte Grundstück etc. (§§. 11, 12, 13) belegen ist.
Für den Bereich der einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen Gutsbezirke hat die Anmeldung bei derjenigen Civilbehörde stattzufinden, welche nach den Landesgesetzen die nächste Aufsichtsbehörde des Bezirks bildet.
Die Behörden, bei welchen die Ansprüche hiernach anzumelden sind, haben sofort nach der erfolgten Anmeldung die zur Feststellung der Ansprüche erforderlichen Verhandlungen herbeizuführen und im besonderen die Militärbehörde (Truppentheil), gegen welche der Anspruch gerichtet ist, zu benachrichtigen.

11. Zu §. 17.

Zur bewaffneten Macht im Sinne des Gesetzes gehört auch die Marine.
Die durch das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen den Organen der Reichs-Militärverwaltung beigelegten Befugnisse stehen daher den entsprechenden Organen der Kaiserlichen Marine gleichmäßig zu.
Varzin, den 2. September 1875.
Der Reichskanzler.

Fürst v. Bismarck.

[273]

Beilage A.

[275]

Bestimmungen.
A. Mundverpflegung.

1. Die Verpflegung der Truppen auf dem Marsche, und zwar sowohl für die Marsch- und Ruhetage, als auch für die auf dem Marsche eintretenden Aufenthaltstage (Liegetage) liegt dem Quartiergeber ob.

Der mit Verpflegung Einquartierte – sowohl der Offizier, Arzt und Beamte, als auch der Soldat – hat sich in der Regel mit der Kost des Quartiergebers zu begnügen (§. 4 des Gesetzes vom 13. Februar 1875, Reichs-Gesetzbl. S. 52).
Die Verpflegungsportion, auf welche der Einquartierte Anspruch hat und welche ihm, falls zwischen ihm und dem Quartiergeber über die Verpflegung Streitigkeiten entstehen, in gehöriger Zubereitung und in guter Qualität gewährt werden muß, besteht in:
a) 1.000 Gramm Brot,
b) 250 Gramm Fleisch (Gewicht des rohen Fleisches),
c) 120 Gramm Reis oder
d) 150 Gramm Graupe resp. Grütze oder
300 Gramm Hülsenfrüchte oder
2.000 Gramm Kartoffeln und
d) 25 Gramm Salz,
e) 15 Gramm Kaffee (Gewicht in gebrannten Bohnen).
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu fordern.
Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags- und Abendkost. Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen.
Erfolgt das Eintreffen im Quartier erst zur Abendzeit, so ist, sofern nicht laut der Marschroute nur Abendkost zu verabreichen ist, die volle Tageskost – mit Ausschluß der Frühstücksportion – in einer Mahlzeit zu gewähren.
Eine Verabreichung von Brot seitens der Quartiergeber findet nicht statt, wenn und insoweit die Truppen Brot oder Brotgeld empfangen haben.
Der nach Maßgabe der alljährlichen Bekanntmachungen durch den Reichsanzeiger und das Zentralblatt für das Deutsche Reich für die volle Tageskost zu gewährende Vergütungssatz (§. 9. 2. a. a. O.) vertheilt sich auf die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt: [276]
Bei einem Vergütungssatz von
80. Pf. 85 Pf. 90 Pf. 95 Pf. 100 Pf.
(1 M.)
mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne
Brot.
a) volle Tageskost 80 65 85 70 90 75 95 80 100 85
b) Mittagskost 40 35 43 38 46 41 49 44 52 47
c) Abendkost 25 20 26 21 27 22 28 23 29 24
d) Morgenkost 15 10 16 11 17 12 18 13 19 14

2. Für die an Offiziere und im Offiziersrang stehende Aerzte und Militärbeamte von den Quartiergebern verabreichte Marschverpflegung ist der doppelte Betrag des auf die Mannschaften entfallenden Vergütungssatzes zu entrichten. Hierfür ist eine angemessene Bewirthung zu gewähren. Wenn jedoch ein Offizier etc. erklärt hat, nur die vorstehend unter Nr. 1 aufgeführte Verpflegungsportion in gehöriger Zubereitung zu beanspruchen, so ist für ihn nur der einfache Betrag der Vergütung zu entrichten.

B.Verpflegung der Pferde.

3. Können die erforderlichen Rationen weder aus Militärmagazinen entnommen, noch im Wege des Vertrages durch die Intendantur rechtzeitig sicher gestellt werden, so ist der Bedarf innerhalb der durch §. 5 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 bezeichneten Grenzen durch Vermittelung der Gemeinden von den Besitzern von Fouragebeständen zu gewähren.

Ist die Gemeindebehörde nicht rechtzeitig zu erreichen, so kann in dringenden Fällen die bezügliche Requisition direkt an die Leistungspflichtigen in der Gemeinde gestellt werden.

4. Insoweit der Fouragebedarf im Gemeindebezirk nicht vorhanden ist, ist derselbe gegen Gewährung der tarifmäßigen Vorspannvergütung und unter Beachtung der Vorschriften über die Belastung der Fuhrwerke (unter 5) von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle abzuholen.

C. Vorspanngestellung.

5. Die Stellung von Vorspann kann nur gefordert werden für die auf Märschen, in Lagern oder in Kantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, und nur insoweit, als der Bedarf im Wege des Vertrages gegen ortsübliche Preise durch die Militär-Intendantur nicht [277] rechtzeitig hat sichergestellt werden können (§. 3 des Gesetzes vom 13. Februar 1875).

Die Belastung der Fuhrwerke hat unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der zurückzulegenden Wege und der ortsüblichen Qualität der Gespanne stattzufinden. Sofern nicht außergewöhnliche Verhältnisse ausnahmsweise etwas anderes bedingen, ist als Minimalgewicht der Ladung anzunehmen für:
ein einspännigs Pferdefuhrwerk 10 Zentner,
ein zweispänniges Pferdefuhrwerk 15 Zentner,
ein vierspänniges Pferdefuhrwerk 30 Zentner.
Die Vergütung für den Vorspann erfolgt tageweise nach den für die Bezirke der Lieferungsverbände vom Bundesrath festgestellten, durch die betheiligten Landesregierungen veröffentlichten Vergütungssätzen.
Für die Fahrt vom Wohnorte nach dem Stellungsorte und zurück wird ebenfalls Vergütung gewährt, wenn die Entfernung mehr als 7½ Kilometer (eine Meile) beträgt; in diesem Falle ist eine Wegestrecke bis zu 15 Kilometern einem halben Tage gleich zu setzen (§. 9. 1. a. a. O.).
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt beziehungsweise in Anspruch genommen werden, wo Pferdegespanne nicht in genügender Anzahl vorhanden sind.
Nur die Hälfte der Tagessätze für Vorspann etc. ist zu gewähren, wenn die Inanspruchnahme der Fuhrwerke etc. durch die Leistung, einschließlich der Rückkehr nach dem Gestellungsort, sowie der zur regelmäßigen Fütterung nöthigen Zeit, die Dauer von sechs Stunden nicht überschritten hat.
C. Bezahlung, Quittungsleistung und Liquidirung.
a.für Marschverpflegung.

6. Die Vergütung für empfangene Marschverpflegung muß in jedem Marschquartier sofort gegen Quittung der Gemeinden baar bezahlt werden. Ist die sofortige Bezahlung ausnahmsweise nicht möglich gewesen, so ist der Betrag von dem Gemeindevorstande beziehungsweise der sonst zuständigen Civilbehörde auf Grund der über die Leistung ertheilten Bescheinigung zu liquidiren.

b. für Fourage.

7. Ueber die von den Gemeinden verabreichte Fourage wird von dem Kommandoführer nur vorschriftsmäßige Bescheinigung ertheilt, eine Baarbezahlung zur Stelle findet nicht statt. Die Vergütung erfolgt auf Grund der vorgeschriebenen Liquidation. [278]

c. für Vorspann.

8. Das hinsichtlich der Bezahlung der Marschverpflegung (unter a.) Gesagte gilt auch für den auf Märschen gestellten Vorspann.

Die Vorspannvergütung für die Anfuhr von Fourage von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle (oben 4) ist besonders zu liquidiren.

9. Der zu entrichtende Geldbetrag wird:

a) in Städten auf dem Gemeindehause dem Gemeindevorstande oder dessen zum Empfange legitimirten Organen,
b) auf dem platten Lande an den Gemeindevorstand beziehungsweise den Besitzer des selbständigen Gutsbezirks oder dessen Vertreter gezahlt.

Beilage B.

Beilage C.

Beilage D.

Beilage E. und F.



  1. Sofern einspännige Fuhrwerke nicht ortsüblich, sind überall, wo solche in Anspruch genommen werden dürfen, zweispännige Fuhrwerke zu gestellen.
  2. Die Dienstpferde des Regiments der Garde du Corps (exkl. Offizierpferde) erhalten außerdem eine Futterzulage von 500 Gr. Hafer und 1.500 Gr. Heu pro Pferd und Tag.