Bekanntmachung der deutsch-italienischen Vereinbarung über die Einrichtung internationaler Sektionen italienischer Sprache an deutschen Gymnasien und internationaler Sektionen deutscher Sprache an italienischen Gymnasien

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung der deutsch-italienischen Vereinbarung über die Einrichtung internationaler Sektionen italienischer Sprache an deutschen Gymnasien und internationaler Sektionen deutscher Sprache an italienischen Gymnasien
Abkürzung:
Art: Notenwechsel
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 2005, Teil II, Nr. 2 (Tag der Ausgabe 21. Januar 2005), Seite 55–57
Fassung vom: 26. Juli/14. Oktober 2004
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. Dezember 2004
Inkrafttreten: 14. Oktober 2004
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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Bekanntmachung Bearbeiten

Bekanntmachung der deutsch-italienischen Vereinbarung über die Einrichtung internationaler Sektionen italienischer Sprache an deutschen Gymnasien und internationaler Sektionen deutscher Sprache an italienischen Gymnasien
Vom 3. Dezember 2004


Die in Rom durch Notenwechsel vom 26. Juli/14. Oktober 2004 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Einrichtung internationaler Sektionen italienischer Sprache an deutschen Gymnasien und internationaler Sektionen deutscher Sprache an italienischen Gymnasien ist nach ihrer Inkrafttretensklausel

am 14. Oktober 2004

in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 3. Dezember 2004
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Christoph Müller


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Notenwechsel Bearbeiten

Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Rom, 26. Juli 2004


Herr Minister,

ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 8. Februar 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit und auf das in Villa Vigoni am 24. April 2002 unterzeichnete Protokoll über die Kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik, mit dem die Vertragsparteien den exemplarischen Charakter des zweisprachigen Pilotprojekts am Liceo Luigi Galvani in Bologna hervorgehoben sowie ihr Interesse an der Umsetzung der Initiative in Form dieses Notenwechsels bekundet und ihre Hoffnung ausgedrückt haben, dass vergleichbare Möglichkeiten auch anderen Schulen in Deutschland und Italien angeboten werden, und eingedenk des gemeinsamen Interesses an der Förderung der eigenen Sprache im jeweils anderen Land, folgende Vereinbarung über die Einrichtung internationaler Sektionen italienischer Sprache an deutschen Gymnasien und internationaler Sektionen deutscher Sprache an italienischen Gymnasien vorzuschlagen:

1. Geleitet von dem Ziel, die europäische Realität im multikulturellen Klima des Schullebens mit der Bildung und Erziehung in zweisprachigen Abteilungen von Gymnasien erfahrbar zu machen, verpflichten sich die Vertragsparteien, nach Maßgabe der im Rahmen des regulären Haushalts verfügbaren Finanzmittel die Einrichtung internationaler Abteilungen deutscher Sprache an italienischen Gymnasien und internationaler Abteilungen italienischer Sprache an deutschen Gymnasien zu fördern.
2. Die Einrichtung internationaler Abteilungen italienischer Sprache in Deutschland sowie internationaler Abteilungen deutscher Sprache in Italien erfolgt mit dieser Vereinbarung für die mit Beginn des Schuljahrs 1998/99 am Liceo Luigi Galvani in Bologna bereits probeweise eingerichtete internationale Abteilung deutscher Sprache und durch weitere zwischen den zuständigen deutschen und italienischen Stellen entsprechend der in diesem Notenwechsel vorgesehenen Voraussetzungen zu schließenden technischen Vereinbarungen über die Einrichtung weiterer Abteilungen in den beiden Ländern.
3. Der Zugang zu den internationalen Abteilungen deutscher Sprache an italienischen Schulen richtet sich nach den allgemeinen Zugangsbedingungen für staatliche Schulen in Italien. Der Zugang zu den internationalen Abteilungen italienischer Sprache an deutschen Schulen richtet sich nach den allgemeinen Zugangsbedingungen für staatliche Schulen in Deutschland.
4. Der fünfjährige Zug an den internationalen Abteilungen umfasst die Jahrgangsstufen I bis V an Gymnasien (licei) im Falle italienischer Schulen und die Jahrgangsstufen 9 bis 13 an deutschen Schulen.
5. Der eigens ausgearbeitete Lehrplan sieht den Unterricht in den Fächern Deutsch, Geschichte und Erdkunde an den italienischen Schulen in deutscher Sprache und den Unterricht in den Fächern Italienisch, Geschichte und Erdkunde an den deutschen Schulen in italienischer Sprache vor. Der Stundenansatz für den Unterricht in der Partnersprache unterschreitet insgesamt nicht 8 Wochenstunden im ersten Zweijahreszeitraum und 6 Wochenstunden im darauf folgenden Dreijahreszeitraum.
6. Das Fach Partnersprache ist Pflichtfach und für alle Schüler schriftliches und mündliches Prüfungsfach am Ende der Schulzeit. Das Fach Geschichte in der Partnersprache ist für die Schüler der internationalen Abteilung Pflichtfach und mündliches Prüfungsfach am Ende der Studienzeit. Das Fach Erdkunde in der Sprache des Partnerlandes ist in Italien in den ersten beiden Jahren der Sekundarstufe II und in Deutschland in der 9. und 10. Jahrgangsstufe oder in mindestens zwei Jahrgangsstufen Pflichtfach.
7. Die Prüfungen an den deutschen Abteilungen der italienischen Schulen werden durch italienische Verordnungen geregelt, die sich an die Ordnung der deutschen Reifeprüfung im Ausland anlehnen; die Prüfungen an den italienischen Abteilungen der deutschen Schulen werden durch deutsche Rechtsvorschriften geregelt, die sich an die Ordnung des „Esame di Stato“ nach den italienischen Richtlinien anlehnen. Die Prüfungsverfahren berücksichtigen die auf Arbeitsebene erzielten Übereinkünfte der Vertragsparteien bezüglich der Prüfungsgegenstände.
8. An jedem Prüfungsort ist die Anwesenheit eines Beobachters aus dem Partnerland geplant. Die mit dem Unterricht in der Sprache und den Fächern des Partnerlandes betrauten, vom Partnerland entsandten oder von der Schule verpflichteten Lehrkräfte sind entsprechend den Bestimmungen des Gastlandes anerkannte Prüfer für die Abschlussprüfungen.
9. Die an den nach dieser Vereinbarung eingerichteten internationalen Abteilungen erworbenen Abschlusszeugnisse berechtigen zum Hochschulstudium in der Italienischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland unter Befreiung von den Sprachtests im Gastland und ohne Berücksichtigung der möglicherweise für ausländische [57] Studierende vorgesehenen zahlenmäßigen Begrenzungen. Dem italienischen Abschlusszeugnis wird eine gesonderte Erklärung der deutschen Stellen beigefügt, die die Gültigkeit des Abschlusszeugnisses auch hinsichtlich der deutschen Hochschulzugangsberechtigung unter den Voraussetzungen des ersten Satzes dieses Absatzes bescheinigt. Das deutsche Abschlusszeugnis beinhaltet ebenfalls eine Erklärung der italienischen Stellen, die die Gültigkeit des Abschlusszeugnisses auch hinsichtlich der italienischen Hochschulzugangsberechtigung bescheinigt.
10. Die mit dieser Vereinbarung geregelte Einrichtung von zweisprachigen Abteilungen in den beiden Ländern verpflichtet die interessierten Schulen der beiden Länder, die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen und die notwendigen Räumlichkeiten für einen erfolgreichen verstärkten Unterricht der Partnersprache und der in der Partnersprache unterrichteten Fächer zur Verfügung zu stellen.
11. Der Schulleiter hat die verwaltungstechnische und pädagogische Aufsicht über die an seiner Schule eingerichteten internationalen Abteilungen.
12. In Abstimmung zwischen den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik können zur Unterstützung des Unterrichts der eigenen Sprache sowie der Fächer Geschichte und Erdkunde an den internationalen Abteilungen der Schulen beider Länder von jeder der beiden Vertragsparteien Lehrkräfte entsandt werden, die möglichst Kenntnisse der Partnersprache besitzen. Weitere Einzelheiten bezüglich einer fallweisen Einstellung von Lehrkräften können von den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege vereinbart werden.
13. Die Vereinbarung hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren, welche stillschweigend um jeweils weitere fünf Jahre verlängert wird.
14. Diese Vereinbarung kann im Einvernehmen der Vertragsparteien jederzeit geändert werden.
15. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden auf diplomatischem Wege beigelegt.
16. Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten vor Ende eines Schuljahrs gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei mitzuteilen und wird mit dem Ende des auf die Mitteilung folgenden Schuljahrs wirksam, sofern die Vertragsparteien keine anderslautende Vereinbarung treffen.
17. Diese Vereinbarung wird in deutscher und italienischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Falls sich Ihre Regierung mit den vorstehenden Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Michael Gerdts

Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Italien
Herrn Franco Frattini

Rom