Bekanntmachung der deutsch-italienischen Vereinbarung über die Änderung der Liste der nach dem deutsch-italienischen Kulturabkommen begünstigten Kulturinstitute

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung der deutsch-italienischen Vereinbarung über die Änderung der Liste der nach dem deutsch-italienischen Kulturabkommen begünstigten Kulturinstitute
Abkürzung:
Art: Notenwechsel
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 2014, Teil II, Nr. 3 (Tag der Ausgabe 31. Januar 2014), Seite 111–112
Fassung vom: 13. Februar 2013/19. Februar 2013
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Januar 2014
Inkrafttreten: 19. Februar 2013
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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Bekanntmachung Bearbeiten

Bekanntmachung der deutsch-italienischen Vereinbarung über die Änderung der Liste der nach dem deutsch-italienischen Kulturabkommen begünstigten Kulturinstitute
Vom 10. Januar 2014


Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 13. Februar 2013/19. Februar 2013 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Änderung der am 8. Februar 1956 durch Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik (BGBl. 1958 II S. 77, 83) vereinbarten Liste der nach Artikel 3 des Kulturabkommens vom 8. Februar 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik (BGBl. 1958 II S. 77, 78) begünstigten Kulturinstitute ist nach ihren Schlussbestimmungen

am 19. Februar 2013

in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 10. Januar 2014
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Martin Ney


[112]

Notenwechsel Bearbeiten

Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Rom, den 13. Februar 2013


Herr Minister,

ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Artikel 3 des zwischen unseren beiden Staaten am 8. Februar 1956 in Bonn geschlossenen Kulturabkommens sowie die anschließenden Notenwechsel vom 8. Februar 1956, 12. Juli 1961, 9./26. Juni 1972, 20./27. September 1972, 21. April 1986 und 21. Juni/18. Juli 2000, mit denen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Zoll- und Steuererleichterungen zugunsten der in den Notenwechseln genannten sowie der gegebenenfalls noch hinzukommenden Institute gewährt wurden, folgende Vereinbarung über die Änderung der Liste der begünstigten Kulturinstitute vorzuschlagen:

1. Die auf der Grundlage der genannten Notenwechsel gewährten Zoll- und Steuererleichterungen werden auf die Europäische Akademie für Musik und Darstellende Kunst – Palazzo Ricci in Montepulciano ausgedehnt.
2. Die Bezeichnung „Deutsche Bibliothek Rom“ wird geändert in „Goethe-Institut Rom“, um einer in der Zwischenzeit eingetretenen Änderung Rechnung zu tragen.
3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und italienischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Falls sich die Regierung der Italienischen Republik mit den unter den Nummern 1 bis 3 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Reinhard Schäfers


Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Italienischen Republik
Herrn Giulio Terzi di Sant’Agata

Rom