Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Austausch von Kulturinstituten in München und Sofia

Gesetzestext
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Titel: Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Austausch von Kulturinstituten in München und Sofia
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1989, Teil II, Nr. 33 (Tag der Ausgabe 27. September 1989), Seite 778–780
Fassung vom: 21. November 1988
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. September 1989
Inkrafttreten: 29. Juni 1989
Anmerkungen: Geändert durch: Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung der deutsch-bulgarischen Vereinbarung über den Austausch von Kulturinstituten
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[778]

Bekanntmachung

Bekanntmachung der deutsch-bulgarischen Vereinbarung über den Austausch von Kulturinstituten
Vom 8. September 1989


Die in Sofia am 21. November 1988 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Austausch von Kulturinstituten in München und Sofia ist nach ihrem Artikel 12

am 29. Juni 1989

in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 8. September 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt


[779]

Vereinbarung

Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Austausch von Kulturinstituten in München und Sofia
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Volksrepublik Bulgarien –

unter Bezugnahme auf das am 25. November 1975 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über kulturelle Zusammenarbeit,

von dem Wunsch geleitet, die gegenseitige Verständigung zwischen beiden Seiten zu fördern,

in dem Bestreben, zum besseren Kennenlemen der kulturellen Werte der beiden Seiten beizutragen,

in dem Bemühen, die bestehende Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Bildung, Wissenschaft und Technik auszubauen und zu vertiefen,

in der Absicht, die gegenseitige Information über das gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben beider Seiten zu verbessern –

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Die Bundesrepublik Deutschland errichtet ein Kulturinstitut in Sofia. Die Volksrepublik Bulgarien errichtet ein Kulturinstitut in München.
(2) Das Kulturinstitut der Bundesrepublik Deutschland wird den Namen „Kulturinstitut der Bundesrepublik Deutschland“ führen. Das Kulturinstitut der Volksrepublik Bulgarien wird den Namen „Kulturinstitut der Volksrepublik Bulgarien“ führen.
(3) Die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kulturinstitute nach dieser Vereinbarung tragen die Vertragsparteien. Die Tätigkeit des Kulturinstituts der Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik Bulgarien wird über das „Goethe-Institut zur Pflege der deutschen Sprache im Ausland und zur Förderung der internationalen kulturellen Zusammenarbeit e.V.“, München, ausgeübt, und die des Kulturinstituts der Volksrepublik Bulgarien in der Bundesrepublik Deutschland über das Komitee für Kultur, Sofia.

Artikel 2

(1) Die Tätigkeit der Kulturinstitute wird unter den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung mit dem Recht und den Bestimmungen der empfangenden Seite ausgeübt.
(2) Die Kulturinstitute werden von Direktoren geleitet, die von der entsendenden Seite ernannt werden. Die Direktoren vertreten die Institute bei den zuständigen Institutionen der empfangenden Seite.
(3) Zur Wahrnehmung der in Artikel 3 dieser Vereinbarung genannten Funktionen kann die entsendende Seite auch andere Mitarbeiter ernennen.
(4) Zur Wahrnehmung von technischen, administrativen und organisatorischen Aufgaben kann das Kulturinstitut auch örtliche Mitarbeiter einstellen.

Artikel 3

Die Tätigkeit der Kulturinstitute umfaßt folgendes:
1. Veranstaltungen wie Vorträge, Seminare, Symposien, Literaturlesungen, Musik-, Theater- und Filmvorführung, Treffen mit Kulturschaffenden, Wissenschaftlern, Spezialisten im Bereich der Technik und Vertretern des gesellschaftlichen Lebens.
2. Veranstaltung von Ausstellungen aus den verschiedenen Gebieten der Kunst und über die gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der jeweils entsendenden Seite.
3. Verteilung von Bulletins, Zeitschriften, Prospekten und sonstigen Publikationen.
4. Unterhaltung von Bibliotheken und Leseräumen.
5. Ausleihe von Büchern, Zeitschriften, Schallplatten, Tonbandaufzeichnungen, Dias, Videokassetten, Filmen, Fotos und sonstigen Informationsmaterialien.
6. Deutsche und bulgarische Sprachkurse, Programme zur fachlichen Fortbildung von Sprachlehrern und Überlassung von Lehrmaterialien.

Artikel 4

Die Tätigkeit der beiden Kulturinstitute wird im Geiste der Schlußakte von Helsinki entwickelt. Sie wird weder gegen die empfangende Seite noch gegen ein drittes Land gerichtet sein.

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien unterstützen allseitig auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Institute bei der Ausübung ihrer Tätigkeit.
(2) Die zuständigen Stellen beider Seiten unterstützen die Kulturinstitute bei der Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten, die für deren Tätigkeit erforderlich sind, und die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von Mietzahlungen befreit werden. Die Einzelheiten zu dieser Frage werden in einem gesonderten Protokoll geregelt, das von den zuständigen Stellen der beiden Seiten unterzeichnet wird. Für den Fall, daß aus städtebaulichen, architektonischen oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine Umsiedlung des Kulturinstituts erforderlich ist, sind die zuständigen Stellen der empfangenden Seite verpflichtet, die andere Seite rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen und ihr gleichwertige Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
(3) Die von der entsendenden Seite eingebrachte Einrichtung einschließlich der technischen Geräte, die Materialien und das Vermögen der Institute sind Eigentum der entsendenden Seite.
(4) Die zuständigen Stellen der empfangenden Seite leisten Unterstützung bei der Unterbringung des Direktors und der entsandten Mitarbeiter des jeweiligen Kulturinstituts.

Artikel 6

Beide Seiten verpflichten sich, im Geiste des KSZE-Prozesses sowie der von seinen Konferenzen und Foren verabschiedeten [780] Dokumente die Bedingungen für normale Tätigkeit der Kulturinstitute zu schaffen sowie den unbehinderten Zugang der Öffentlichkeit zu den Bücherbeständen, Publikationen und Veranstaltungen zu gewährleisten.

Artikel 7

(1) Beide Seiten gewähren im Rahmen ihrer jeweils geltenden Gesetze und Bestimmungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Abgabenbefreiung
– für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände, die für die Institute eingeführt werden;
– für Umzugsgut der entsandten Mitarbeiter, das innerhalb von zwölf Monaten nach der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes in das Gebiet der anderen Seite eingeführt wird. Die Abgabenbefreiung bezieht sich auf die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände, einschließlich Kraftfahrzeuge, die mindestens sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt worden sind. Diese Gegenstände dürfen innerhalb von zwölf Monaten nach der Einfuhr nicht verliehen, vermietet oder veräußert werden.
(2) Bei jenen Steuern, Gebühren und Abgaben, die die Kulturinstitute als Arbeitgeber in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der empfangenden Seite zu zahlen verpflichtet sind, genießen sie keine Abgabenbefreiung.

Artikel 8

Die steuerliche Behandlung des entsandten Personals der beiden Institute richtet sich nach den Bestimmungen des Abkommens vom 2. Juni 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und den jeweils geltenden Gesetzen.

Artikel 9

(1) Die entsandten Mitarbeiter der Institute und ihre Familienangehörigen (Ehegatten und ledige minderjährige Kinder) erhalten von den Behörden der anderen Seite eine Aufenthaltserlaubnis möglichst innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung für die Dauer des vorgesehenen Aufenthalts. Für die Dauer ihrer Gültigkeit berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zu mehrmaligen Ein- und Ausreisen.
(2) Die entsandten Mitarbeiter der Kulturinstitute benötigen zur Ausübung ihrer Tätigkeit keine Arbeitserlaubnis.

Artikel 10

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden auf den zwischen beiden Vertragsparteien laufenden Konsultationen oder auf den Tagungen des Gemischten Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit beigelegt.

Artikel 11

Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.

Artikel 12

Diese Vereinbarung tritt am Tage nach Austausch der Noten in Kraft, durch die beide Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Artikel 13

(1) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren vom Tage ihres Inkrafttretens an geschlossen; sie verlängert sich stillschweigend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern sie nicht von einer der beiden Vertragsparteien spätestens ein Jahr vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
(2) Die Kulturinstitute stellen ihre Tätigkeit an dem Tage ein, an dem diese Vereinbarung außer Kraft tritt.

Geschehen zu Sofia am 21. November 1988 in zwei Urschriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher


Für die Regierung der Volksrepublik Bulgarien
P. Mladenow