Bekanntmachung, betreffend gesundheitsschädliche und täuschende Zusätze zu Fleisch und dessen Zubereitungen. Vom 4. Juli 1908
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(Nr. 3508.) Bekanntmachung, betreffend gesundheitsschädliche und täuschende Zusätze zu Fleisch und dessen Zubereitungen. Vom 4. Juli 1908.
Auf Grund der Bestimmungen im § 21 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, den nachstehenden Abänderungen der Bekanntmachung vom 18. Februar 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 48) mit der Maßgabe zuzustimmen, daß die Änderungen am 1. August 1908 in Kraft treten.
- a) Im ersten Absatz ist hinter dem Worte „Formaldehyd“ einzuschalten:
- und solche Stoffe, die bei ihrer Verwendung Formaldehyd abgeben, [471]
- b) Der zweite Absatz erhält folgende Fassung:
- Dasselbe gilt für Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung zur Gelbfärbung der Margarine und der Hüllen derjenigen Wurstarten, bei denen die Gelbfärbung herkömmlich und als künstliche ohne weiteres erkennbar ist, sofern diese Verwendung nicht anderen Vorschriften zuwiderläuft.
- a) Im ersten Absatz ist hinter dem Worte „Formaldehyd“ einzuschalten:
- Berlin, den 4. Juli 1908.