Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 2. Januar 1889

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1889, Nr. 1, Seite 1
Fassung vom: 2. Januar 1889
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. Januar 1889
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1840.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 2. Januar 1889.

Der Reichstag hat in seiner Plenarsitzung vom 14. Dezember v. J. beschlossen, dem Beschlusse des Bundesraths,

betreffend die Aufnahme der Anstalten zum Trocknen und Einsalzen ungegerbter Thierfelle, sowie der Verbleiungs-, Verzinnungs- und Verzinkungsanstalten in das Verzeichniß derjenigen gewerblichen Anlagen, welche nach Bestimmung des §. 16 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (Reichs-Gesetzbl. 1883 S. 177) einer besonderen Genehmigung bedürfen (Bekanntmachung vom 16. Juli 1888, Reichs-Gesetzbl. S. 218),

die Genehmigung zu ertheilen.

Berlin, den 2. Januar 1889.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.