Bekanntmachung, betreffend die in Bosnien und in der Herzegowina bestehenden obersten und höheren Verwaltungsbehörden und Gerichte, deren Urkunden einer Beglaubigung nicht bedürfen

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die in Bosnien und in der Herzegowina bestehenden obersten und höheren Verwaltungsbehörden und Gerichte, deren Urkunden nach Artikel 1 und 2 des vorstehenden Vertrages einer Beglaubigung nicht bedürfen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1881, Nr. 22, Seite 255
Fassung vom: 3. August 1881
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. August 1881
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1445.) Bekanntmachung, betreffend die in Bosnien und in der Herzegowina bestehenden obersten und höheren Verwaltungsbehörden und Gerichte, deren Urkunden nach Artikel 1 und 2 des vorstehenden Vertrages einer Beglaubigung nicht bedürfen. Vom 3. August 1881.

Verzeichniß
derjenigen in Bosnien und in der Herzegowina bestehenden obersten und höheren Verwaltungsbehörden und Gerichte, deren Urkunden nach Artikel 1 und 2 des vorstehenden Vertrages einer Beglaubigung nicht bedürfen.
__________________


1. Die Landesregierung.
2. Die Finanz-Landesdirektion.
3. Die Finanz-Prokuratur.
4. Das Landes-Gendarmeriekommando.
5. Die als Depositenämter verwendeten Steuerämter.
6. Das Obergericht.
7. Die Kreisgerichte.
8. Die Bezirksbehörden als Gerichte.

Vorstehendes Verzeichniß wird hierdurch bekannt gemacht.

Berlin, den 3. August 1881.
In Vertretung des Reichskanzlers:

Graf v. Hatzfeldt.