Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 20. Mai 1901

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 19, Seite 181
Fassung vom: 20. Mai 1901
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Mai 1901
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(Nr. 2764.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 20. Mai 1901.

In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VII. Ausgabe von 1901, Reichs-Gesetzbl. von 1901 S. 17 ff.), sind folgende Eisenbahnen nachgetragen worden:

I. Unter Rußland. A. Vom Staate betriebene Bahnen und Bahnstrecken.
17a. Transkaukasische Eisenbahnen.
II. Unter Schweiz. A. Von schweizerischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.
15a. Bern–Neuenburg-Bahn (direkte Linie).
Die Aenderung unter I tritt am 4. Juni d. J., diejenige unter II mit dem Tage der Betriebseröffnung der Bern–Neuenburger Bahn, frühestens jedoch am 31. Mai d. J. in Wirksamkeit.
Berlin, den 20. Mai 1901.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.