Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 20. Juli 1901

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 34, Seite 278–279
Fassung vom: 20. Juli 1901
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Juli 1901
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2793.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 20. Juli 1901.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VII. Ausgabe 1901, Reichs-Gesetzbl. von 1901 S. 17), wird wie folgt abgeändert:

I. Unter Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung ist
1. in Nr. 15 nachzutragen:
d) Wiesloch–Meckesheimer Nebenbahn.
2. hinter Nr. 19 einzuschalten:
19a) Brohlthal–Eisenbahn.
3. die Nr. 39 zu streichen und bei Nr. 52 „Lausitzer Eisenbahn“ in der Klammer als dritte Strecke beizufügen: Hansdorf–Priebus. [279]
4. hinter Nr. 79 nachzutragen:
79a) Reinickendorf–Liebenwalde–Groß-Schönebecker Eisenbahn.
Die Aenderungen treten in Kraft: zu 2 und 4 am 4. August d. J., zu 3 sofort. Die Wiesloch–Meckesheimer Nebenbahn ist bereits mit ihrer Eröffnung in den internationalen Transportdienst eingetreten.
II. In Folge Ausscheidens der zum adriatischen Netze der italienischen Eisenbahnen gehörigen Linien Foggia–Lucera und Foggia–Manfredonia aus der Liste zum 16. Juli d. J. ist die Nr. 2 unter Italien, Abtheilung A. wie folgt zu fassen:
„Sämmtliche von der Gesellschaft des adriatischen Netzes betriebenen Linien mit Ausnahme der Linien:
a) Bologna–S. Felice,
b) Foggia–Lucera,
c) Foggia–Manfredonia.“
Berlin, den 20. Juli 1901.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Kraefft.