Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der Schweiz

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der Schweiz.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 2, Seite 4 - 27
Fassung vom: 8. Januar 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Januar 1902
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[4]

(Nr. 2827.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der Schweiz. Vom 8. Januar 1902.

In Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sitzung vom 21. November v. J. gefaßten Beschlusses wird nachstehende zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz getroffene Vereinbarung veröffentlicht:

Vereinbarung erleichternder Vorschriften
für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der Schweiz rücksichtlich der nach dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zugelassenen Gegenstände.


Die Regierungen von Deutschland einerseits und der Schweiz andererseits haben auf Grund des §. 1 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr für den wechselseitigen Verkehr ihrer Eisenbahnen Nachstehendes vereinbart:

Zu §. 1 der Ausführungsbestimmungen zum internationalen Uebereinkommen Bearbeiten

(in der Fassung des Artikel 1 der Zusatz-Vereinbarung vom 16. Juli 1895).

Auf Leichentransporte findet außerdem die Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz über die gegenseitige Anerkennung von Leichenpässen vom 9. November und 16. Dezember 1888 Anwendung.

Zu Anlage 1 der Ausführungsbestimmungen zum internationalen Uebereinkommen Bearbeiten

(in der Fassung des Artikel 2 der Zusatz-Vereinbarung vom 16. Juli 1895).

Nr. II. Bearbeiten

erhält folgenden Zusatz:
(Wegen sprengkräftiger Zündungen vergleiche Nr. XXXVb).

Nr. IV. Bearbeiten

erhält folgenden Zusatz:
(Wegen anderer Zündschnüre vergleiche Nr. XXXVa Ziffer 3). [5]

Nr. VI. Bearbeiten

Am Ende des zweiten Absatzes ist hinzuzufügen:
Phosphorcalcium wird unter den gleichen Bedingungen zur Beförderung angenommen. Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten: „Phosphorcalcium enthaltend“.

Nr. IX. Bearbeiten

Im ersten Absatz ist hinter den Worten „(Hoffmannstropfen und Kollodium)“ einzuschalten:
sowie Lösungen von Kollodiumwolle in Amylacetat.
Als Absatz 3 ist beizufügen:
(3) Den gleichen Bedingungen unterliegt Zinkäthyl, jedoch dürfen brennbare Stoffe zur Verpackung nicht benutzt werden.

Als Nr. XIa Bearbeiten

ist einzuschalten:
Das allgemeine Denaturirungsmittel für Spiritus (mit Pyridin versetzter Holzgeist) wird unter folgenden Bedingungen befördert:
1. Dasselbe darf, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (Kesselwagen) oder Fässer zur Verwendung kommen, nur in Metall- oder Glasgefäßen aufgegeben werden, deren Verpackung nachstehenden Vorschriften entspricht:
a) Werden mehrere Gefäße mit diesem Stoffe in einem Frachtstücke vereinigt, so müssen sie in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen fest verpackt sein.
b) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 75 Kilogramm nicht übersteigen.
2. Die Beförderung findet nur in offenen Wagen statt.
Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Gefäße, in denen das Denaturirungsmittel befördert worden ist. Derartige Gefäße sind im Frachtbriefe stets als solche zu bezeichnen.
3. Wegen Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche die Bestimmung unter XXXV. [6]

Nr. XIV. Bearbeiten

erhält folgenden dritten Absatz:
Deinit (ein Gemisch von Pikrinsäure mit 10 bis 30 Prozent Trinitrotoluol in Pulverform) wird nur gegen eine ebenso auszustellende Bescheinigung über die Ungefährlichkeit des Gemisches befördert.

Nr. XV. Bearbeiten

Die Eingangsbestimmung ist wie folgt zu fassen:
Flüssige Mineralsäuren aller Art (insbesondere Schwefelsäure, Vitriolöl Salzsäure, Salpetersäure, Scheidewasser) – mit Ausnahme von rother rauchender Salpetersäure (wegen dieser vergleiche Nr. XVII) – sowie Chlorschwefel
unterliegen nachstehenden Vorschriften:
Als Ziffer 4 und 5 ist nachzutragen:
4. Das Auf- und Abladen von Sendungen, bei welchen sich auch nur ein Kollo im Gewichte von mehr als 75 Kilogramm befindet, ist vom Absender beziehungsweise Empfänger zu besorgen. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, hinsichtlich der fraglichen Kolli desfallsigen, für andere Güter zulässigen Requisitionen Folge zu leisten.
5. Falls das Abladen und Abholen solcher Sendungen seitens der Empfänger nicht binnen 3 Tagen nach der Ankunft auf der Empfangsstation beziehungsweise nach der Avisirung der Ankunft erfolgt, so ist die Eisenbahnverwaltung berechtigt, die Sendungen unter Beachtung der bezüglichen reglementarischen Bestimmungen in ein Lagerhaus zu bringen oder an einen Spediteur zu übergeben. Sofern dies nicht thunlich ist, kann sie die Sendungen ohne weitere Förmlichkeiten verkaufen.

Als Nr. XVa Bearbeiten

ist einzuschalten:
Abfallschwefelsäure aus Nitroglycerinfabriken wird nur dann zur Beförderung zugelassen, wenn sie nach einer von dem Fabrikanten auf dem Frachtbrief ausgestellten Bescheinigung vollständig denitrirt worden ist. Im Uebrigen finden die Vorschriften unter XV Anwendung.

Nr. XVI. Bearbeiten

Am Schlusse des ersten Absatzes ist beizufügen:
„4 und 5“.

Nr. XVIII. Bearbeiten

Im Abs. 2 ist nach „2 und 3“ einzuschalten:
„4 und 5“. [7]

Nr. XIX. Bearbeiten

Im Abs. 1 ist hinter den Worten „nicht genannte Spirituosen“ nachzutragen:
sowie für Amylacetat.

Nr. XX. Bearbeiten

Im Abs. 2 der Eingangsbestimmung ist hinter den Worten „die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele,“ beizufügen:
Torf- und Schieferöle, Asphaltnaphta und Destillate aus solchen.
Im Abs. 3 der Eingangsbestimmung ist nach den Worten „ferner Steinkohlentheeröle,“ einzuschalten:
die bei 17,5 Grad Celsius ein geringeres spezifisches Gewicht als 1,0 haben.
In der Eingangsbestimmung ist folgender vierter Absatz nachzutragen:
Kohlenwasserstoffe anderen Ursprunges, die bei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von mindestens 0,830 haben.

Nr. XXI. Bearbeiten

Die Eingangsbestimmung ist wie folgt zu fassen:
(1) Petroleum, rohes und gereinigtes, Braunkohlentheeröle, ferner Torf- und Schieferöle, Asphaltnaphta sowie Destillate aus solchen, sofern diese Stoffe nicht unter die Bestimmungen von Nr. XX fallen und bei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von weniger als 0,780 und mehr als 0,680 haben,
(2) Petroleumnaphta und Destillate aus Petroleum und Petroleumnaphta (Benzin, Ligroin, Putzöl u. s. w.) sowie Lösungen von Kautschuck oder Guttapercha, die vorwiegend aus Petroleumnaphta bestehen, sofern diese Stoffe bei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von mehr als 0,680 haben,
unterliegen nachstehenden Bestimmungen:

Nr. XXII. Bearbeiten

Als Ziffer 9 ist nachzutragen:
9. Außerdem finden die Bestimmungen unter XV,5 Anwendung.

Nr. XXIII. Bearbeiten

Der erste Absatz ist wie folgt zu fassen:
(1) Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übelriechenden Oelen, desgleichen von Salmiakgeist, von Blutlausgift [8] (einem Gemenge von Schmierseife, Karbolöl und Fuselöl) sowie von Formalin (einem Desinfektionsmittel, das Formaldehyd und Ameisensäure enthält) findet nur in offenen Wagen statt.

Nr. XXV. Bearbeiten

Am Schlusse ist nachzutragen:
„4 und 5“

Nr. XXXI. Bearbeiten

Im ersten Absatz ist am Ende nachzutragen:
Diese Gegenstände dürfen, vorbehaltlich der Bestimmungen im Abs. 4, nur in trockenem Zustand aufgeliefert werden, auch dürfen die Abfälle vom Verspinnen und Verweben nicht in Ballen gepreßt sein.
Als vierter Absatz ist beizufügen:
(4) Gefettete oder gefirnißte Putzlappen (Putztücher) werden in der unter Abs. 3 vorgesehenen Verpackung auch in nassem oder feuchtem Zustande zur Beförderung zugelassen.

Nr. XXXII. Bearbeiten

Die Ziffer 2 ist wie folgt zu fassen:
2. Einzelsendungen der vorstehend unter Ziffer 1 nicht genannten Gegenstände dieser Kategorie werden nur in feste, dicht verschlossene Fässer, Kübel oder Kisten verpackt zugelassen. Einzelsendungen ungesalzener frischer Häute dürfen jedoch während der Monate November, Dezember, Januar und Februar auch in gut verschlossene, nicht schadhafte Säcke aus dichtem, starkem Gewebe verpackt aufgeliefert werden, wenn die Säcke derart mit Karbolsäure angefeuchtet sind, daß der üble Geruch des Inhalts nicht wahrnehmbar wird. Die Frachtbriefe müssen die genaue Bezeichnung der in den Fässern, Kübeln, Kisten oder Säcken verpackten Gegenstände enthalten. Die Beförderung hat nur in offenen Wagen zu erfolgen.
Hinter Ziffer 3 ist folgende Bestimmung einzuschalten:
4. Trockene oder ausgepreßte feuchte Kesselrückstände von der Lederleimfabrikation (Leimkalk, Leimkäse oder Leimdünger) müssen mit zwei über einander liegenden großen, wasserdichten, nicht getheerten Wagenplanen vollständig bedeckt sein. Die untere Decke ist mit verdünnter Karbolsäure derart zu tränken, daß ein fauliger Geruch nicht wahrnehmbar ist. Zwischen den beiden vom Absender zu stellenden Decken ist eine Schicht von trockenem, gelöschtem Kalke, von Torfmull oder von gebrauchter Lohe anzubringen. [9]
Nicht ausgepreßte, nasse derartige Rückstände müssen in feste, dicht verschlossene Fässer oder Kübel derart verpackt werden, daß sich der Inhalt der Gefäße nicht durch Geruch bemerklich macht.
Die Ziffern 4 bis 7 sind in 5 bis 8 abzuändern.
In der neuen Ziffer 5 ist der Eingang wie folgt zu fassen:
Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3 und 4 nicht genannten Gegenstände u. s. w.

Nr. XXXV. Bearbeiten

Der Eingang hat zu lauten:
Falls die unter VIIIa, IX, XI, XIa, XV, XVI, XIX bis XXIII einschließlich, sowie unter L aufgeführten Chemikalien in Mengen von nicht mehr als je 10 Kilogramm zum Versand kommen, ist es gestattet, die unter VIIIa, IX, XI, XIa, XVI (mit Ausnahme von Brom), XIX bis XXIII einschließlich, . . . . .

Als Nr. XXXVa Bearbeiten

ist einzuschalten:
1. Fertige (das heißt mindestens mit dem Schießmittel geladene) Patronen für Handfeuerwaffen, jedoch mit Ausnahme der unter Nr. XXXVI aufgeführten Patronen;
2. Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach §. 1 Ziffer 4 der Ausführungsbestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr von der Beförderung ausgeschlossen sind (wegen Feuerwerkskörper aus Mehlpulver und ähnlichen Gemischen siehe Nr. XXXVIII und wegen bengalischer Schellackpräparate Nr. XLII);
3. Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (wegen dieser siehe Nr. IV);
4. Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton-Powder), Kollodiumwolle und Pyropapier, sofern diese Stoffe mit mindestens 20 Prozent Wasser angefeuchtet sind, ferner Patronen aus gepreßter (gemahlener) Schießbaumwolle mit einem Paraffinüberzuge (wegen gepreßter Schießbaumwolle mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt und wegen Schießbaumwolle in Flockenform sowie wegen Kollodiumwolle, beide mit mindestens 35 Prozent Wassergehalt, siehe Nr. XXXIX und XL);
5. Lithotrit.[10]

A. Verpackung. Bearbeiten

Zu 1. Bearbeiten
(1) Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, mit Ausnahme der unter Nr. XXXVI aufgeführten, sind zunächst partienweise in Kartons von steifer Pappe derart fest zu verpacken, daß ein Verschieben in den Kartons nicht eintreten kann. Die einzelnen Kartons mit Patronen sind sodann dicht neben und über einander in gut gearbeitete, dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Holzkisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen.
(2) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Patronen darf 60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht überschreiten.
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift „Patronen für Handfeuerwaffen“ versehen sein.
Zu 2. Bearbeiten
(1) Feuerwerkskörper sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen.
(2) Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht übersteigen.
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift „Feuerwerkskörper“ versehen sein.
Zu 3. Bearbeiten
(1) Zündschnüre (ausschließlich Sicherheitszünder) sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen [11] oder Bändern versehen find, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen.
(2) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Zündschnüre darf 60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht überschreiten.
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift „Zündschnüre“ versehen sein.
Zu 4. Bearbeiten
(1) Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton-Powder), Kollodiumwolle und Pyropapier – soweit derlei Präparate nicht durch besondere Bestimmungen vom Eisenbahntransport allsgeschlossen sind – sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, so fest zu verpacken, daß eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Behälter darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen.
(2) Mit einem Ueberzuge von Paraffin versehene Patronen aus gepreßter (gemahlener) Schießbaumwolle sind vor ihrer Einlage in die Behälter durch eine feste Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen.
(3) Diese Patronen sowie Schießbaumwolle und andere Nitrocellulose dürfen weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Behälter oder in denselben Wagen verpackt werden. Schießbaumwolle sowie andere Nitrocellulose muß in wasserdichte Behälter verpackt sein.
(4) Das Bruttogewicht eines mit Schießbaumwolle oder anderer Nitrocellulose gefüllten Behälters darf 90 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Schießbaumwollepatronen enthaltenden Behälters 35 Kilogramm nicht übersteigen.
(5) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift „Schießbaumwolle“ oder „Schießbaumwollepatronen“ u. s. w. versehen sein.
Zu 5. Bearbeiten
Lithotrit ist in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet [12] sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) sowie metallene Behälter (ausgeschlossen solche von Eisen) verwendet werden. Die Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben.
Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht übersteigen.
Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift „Lithotrit“ versehen sein.

B. Aufgabe. Bearbeiten

(1) Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen.
(2) Bei Annahme einer Sendung ist thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß die Weiterbeförderung von der Grenzstation ab in unmittelbarem Anschlusse stattfinden kann. Die Annahme von Sendungen nach solchen Stationen und Bahnstrecken, auf denen die Beförderung explosiver Gegenstände ausgeschlossen ist, ist unstatthaft.
(3) Die Annahme zur Beförderung kann, falls der Transport nicht mit Sonderzügen bewirkt wird, von vornherein auf bestimmte Tage und für bestimmte Züge beschränkt weiden. Die Bestimmung der Tage und Züge unterliegt der Genehmigung, nöthigenfalls der Festsetzung der Aufsichtsbehörde.
(4) Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen. Die darin enthaltene Bezeichnung des Gegenstandes ist mit rother Tinte zu unterstreichen. Die Frachtbriefe müssen nebst Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Gefäße auch das Bruttogewicht jedes einzelnen derselben enthalten und sind für Nitrocellulose abgesondert auszufertigen.
(5) Solche Frachtbriefe dürfen die Bezeichnung „bahnlagernd“ nicht tragen.
(6) Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und die Verpackung der zu versendenden Gegenstände den bestehenden Vorschriften entspricht.
(7) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nachnahme belastete Sendungen sind vom Transport ausgeschlossen. Auch ist die Deklaration des Interesses an der Lieferung nicht zulässig.
(8) Jeder Transport muß – unbeschadet anderer Vereinbarungen mit den betreffenden Eisenbahnverwaltungen im Einzelfalle – mindestens 4 Tage [13] vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Abschrift des Frachtbriefs bei der Abfertigungsstelle angemeldet und darf nur zu der von dieser schriftlich bestimmten Tageszeit eingeliefert werden.
(9) Transporte in Sonderzügen sind der Aufgabebahn mindestens 8 Tage vor der Aufgabe unter Bezeichnung des Transportwegs anzukündigen.

C. Transportmittel. Bearbeiten

(1) Zur Beförderung dürfen nur gedeckte Güterwagen mit elastischen Stoß- und Zugapparaten, fester sicherer Bedachung, dichter Verschalung und gutschließenden Thüren, in der Regel ohne Bremsvorrichtung, verwendet werden.
(2) Güterwagen, in deren Innerem eiserne Nägel, Schrauben, Muttern u. s. w. hervorstehen, dürfen zur Beförderung nicht verwendet werden.
(3) Die Wagenthüren und die etwa vorhandenen Fenster sind unter Verschluß zu halten und zu dichten. Papier darf hierzu nicht verwendet werden.
(4) Für derartige Transporte dürfen weder Wagen, deren Achslager kürzlich erneuert worden sind, noch solche, welche demnächst zur Revision in der Werkstätte bestimmt sind, zur Verwendung kommen.
(5) Eine Umladung von explosiven Gütern in andere Eisenbahn wagen darf unterwegs nur im Falle unabweislicher Nothwendigkeit stattfinden. Die Eisenbahnverwaltungen haben daher Vereinbarungen zu treffen, daß solche Sendungen in demselben Wagen von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation befördert werden.
(6) Die mit explosiven Stoffen beladenen Wagen müssen äußerlich durch viereckige schwarze Flaggen mit einem weißen „P“ erkennbar sein, welche oben auf der Vorder- und Hinterwand oder an den beiden Längsseiten angebracht werden.

D. Verladen. Bearbeiten

(1) Die Behälter (Kisten, Tonnen) sind in den Eisenbahnwagen so fest zu lagern, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind. Insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt, parallel mit den Längsseiten des Wagens verladen und durch Holzunterlagen unter Haardecken gegen jede rollende Bewegung verwahrt werden. [14]
(2) Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Drittheilen ihres Ladegewichts beladen werden. Auch dürfen nicht mehr als drei Schichten über einander gelagert werden.
(3) Es dürfen nur Mengen von höchstens 1.000 Kilogramm mit anderen Gütern und auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren nicht leicht entzündlich sind und nicht früher als die explosiven Gegenstände zur Ausladung kommen sollen.
(4) Es ist untersagt, in den mit Schießbaumwolle oder anderer Nitrocellulose befrachteten Wagen zugleich die unter den Ziffern 1, 2, 3 und 5 aufgeführten Gegenstände sowie Zündungen (Nr. II und XXXVb) unterzubringen. (Wegen nasser, gepreßter Schießbaumwolle vergleiche Nr. XXXIX.)
(5) Die Verladung darf niemals von den Güterböden oder Gütersteigen (Güterperrons) aus geschehen, muß vielmehr auf möglichst abgelegenen Seitensträngen und thunlichst kurz vor Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen soll, bewirkt werden. Dieselbe hat durch den Absender unter Bestellung sachverständiger Aufsicht zu erfolgen. Die besonderen Ladegeräthe und Warnungszeichen (Decken, Flaggen und dergleichen) sind vom Absender herzugeben und werden dem Empfänger mit dem Gute ausgeliefert.
(6) Die Annäherung des Publikums an die Verladungsplätze ist zu verhindern. Diese sind, wenn ausnahmsweise das Verladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest- und hochstehenden Laternen zu erleuchten.
(7) Bei dem Verladen sind Erschütterungen sorgfältig zu vermeiden. Die Behälter (Kisten, Tonnen) dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden.

E. Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt. Bearbeiten

(1) Weder bei dem Verladen noch während des Transports darf in oder an den mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen Feuer oder offenes Licht gehalten oder geraucht werden.
(2) Fährt innerhalb des Bahnhofs eine Lokomotive an der Ladestelle oder an bereits mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen vorüber, so müssen Feuerthür und Aschenklappen geschlossen und darf das Blaserohr nicht verengt werden. Während der Vorüberfahrt der Lokomotive müssen die Wagenthüren verschlossen gehalten und muß der außerhalb der Eisenbahnwagen befindliche Theil der Sendung mit einer Decke feuersicher geschützt, auch die Verladung unterbrochen werden. Die Vorschriften dieses Absatzes sind auch beim Begegnen der Züge auf freier Strecke thunlichst zu beachten. [15]
(3) Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation als unterwegs und auf der Bestimmungsstation mit der Lokomotive nur dann bewegt werden, wenn sich zwischen ersteren und letzterer mindestens 4 nicht mit leicht Feuer fangenden Gegenständen befrachtete Wagen befinden. Als leicht Feuer fangende Gegenstände im Sinne dieser und der Bestimmung unter F Abs. 3 sind Steinkohlen, Braunkohlen, Kokes und Holz nicht zu betrachten.
(4) Wagen mit explosiven Gegenständen dürfen niemals abgestoßen werden und sind auch zum Verkuppeln mit größter Vorsicht anzuschieben.
(5) Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen in möglichst abgelegene Nebengleise zu fahren. Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, um sie in die Lage zu setzen, die ihr im öffentlichen Interesse erforderlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen.

F. Bestimmung der Züge und Einstellung der mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen in die Züge. Bearbeiten

(1) Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen (Güterzügen mit Personenbeförderung) aber nur da erfolgen, wo keine reinen Güterzüge gefahren werden.
(2) Reinen Güterzügen und gemischten Zügen (Güterzügen mit Personenbeförderung) dürfen nicht mehr als 8 mit den in der Eingangsbestimmung unter Ziffer 1 bis 5 aufgeführten Gegenständen beladene Achsen beigegeben werden. Größere Mengen dürfen nur in Sonderzügen (Extrazügen) befördert werden.
(3) Die mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen sind in die Züge möglichst entfernt von der Lokomotive, jedoch so einzureihen, daß ihnen noch 3 Wagen folgen, die nicht mit leicht Feuer fangenden Stoffen beladen sind. Mindestens 4 solcher Wagen müssen den mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen vorangehen. Letztere sind unter sich und mit den vorangehenden und nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln und ist die gehörige Verbindung auf jeder Zwischenstation, wo der Aufenthalt es gestattet, einer sorgfältigen Revision zu unterziehen. Vor und nach Wagen, in denen explosive Gegenstände in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht verladen sind, ist die Einstellung besonderer Schutzwagen nicht erforderlich.
(4) Weder an den mit explosiven Gegenständen beladenen, noch, wenn die Beförderung mit den gewöhnlichen Zügen erfolgt, an dem nächstvorangehenden und an dem nächstfolgenden Wagen dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen muß der am Schlusse des Zuges befindliche Wagen mit einer Bremse versehen und diese bedient sein. [16]

G. Begleitung der Sendungen explosiver Gegenstände. Bearbeiten

Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von dem Absender Begleitung mitzugeben, welcher die spezielle Bewachung der Ladung obliegt. Die Begleiter dürfen während der Fahrt ihren Platz weder in noch auf den mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen nehmen.

H. Benachrichtigung der Unterwegsstationen und der am Transporte betheiligten Verwaltungen. Bearbeiten

(1) Die sämmtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen sowie das Personal der Züge, mit denen unterwegs Kreuzung oder Ueberholung stattfindet, sind durch die Bahnverwaltung von dem Abgang und dem Eintreffen der Sendungen rechtzeitig zu benachrichtigen, damit jeder unnöthige Aufenthalt vermieden und die durch die Natur des Bahnbetriebs bedingte Gefahr möglichst vermindert, auch jede andere Ursache einer solchen ausgeschlossen werde.
(2) Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist deren Verwaltung sobald als möglich von der Zuführung der Sendung in Kenntniß zu setzen.

J. Ankunft auf der Bestimmungsstation und Auslieferung der Sendungen. Bearbeiten

(1) Die Sendungen sind dem Adressaten durch die Empfangsstation, der von einer der nächstliegenden Vorstationen unter Bezeichnung des Zuges von dem Eintreffen der Ladung Kenntniß zu geben ist, im voraus, außerdem aber sofort nach Ankunft am Bestimmungsorte zu avisiren. Die Uebernahme hat innerhalb 3 Tagesstunden, die Entladung innerhalb weiterer 9 Tagesstunden nach Ankunft und Avisirung zu erfolgen.
(2) Begleitete Sendungen (vergleiche G), die der Empfänger nicht innerhalb der vorgeschriebenen 3 Stunden übernommen hat, sind ohne weiteren Verzug von den Begleitern zu übernehmen.
(3) Ist das Gut 12 Tagesstunden nach Ankunft nicht abgefahren, so ist es der Ortspolizeibehörde zur weiteren Verfügung zu übergeben und durch diese ohne Verzug vom Bahnhofe zu entfernen. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, die Vernichtung anzuordnen.
Bei Sendungen nach der Schweiz ist hiervon die Versandstation zu Händen des Absenders zu benachrichtigen. Lehnt die Behörde die Uebernahme ab, oder wird von derselben die Abfuhr nicht binnen [17] 6 Tagesstunden bewerkstelligt, so ist die Versandstation hiervon telegraphisch zu benachrichtigen und das Gut dem Absender auf dessen Kosten mit thunlichster Beschleunigung zurückzuschicken.
(4) Bis zur Uebernahme ist die Ladung unter besonderer Bewachung zu halten.
(5) Die Entladung und etwaige Lagerung darf nicht auf den Gütersteigen (Rampen und Güterperrons) oder in den Güterböden (Güterschuppen, Hallen, Remisen), sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitensträngen oder in räumlich von den Güterböden (Güterschuppen, Hallen, Remisen) getrennten, nicht gleichzeitig anderen Zwecken dienenden Schuppen unter Anwendung der unter D und E gegebenen Bestimmungen erfolgen.

Als Nr. XXXVb Bearbeiten

ist einzuschalten:
Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektrizität oder durch Reibung zur Wirkung gebracht werden, unterliegen nachstehenden Bestimmungen:

a. Sprengkapseln (Sprengzündhütchen). Bearbeiten

1. (1) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind neben einander mit der Oeffnung nach oben in starke Blechbehälter, von denen jeder nicht mehr als 100 Stück enthalten darf, dergestalt zu verpacken, daß eine Bewegung oder Verschiebung der einzelnen Kapseln auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.
(2) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen ihnen ist mit trockenem Sägemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe vollständig auszufüllen. Diese Ausfüllung ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtung der Kapseln, z. B. durch eine den Sprengsatz sicher abschließende innere Schutzkapsel, Gewähr dafür bietet, daß der Sprengsatz bei der Beförderung nicht gelockert wird.
(3) Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehälter sind mit einer Filz- oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der Behälter mit Kartonpapier dergestalt zu bedecken, daß eine unmittelbare Berührung der Sprengkapseln mit dem Bleche ausgeschlossen ist.
2. (1) Die so gefüllten Blechbehälter sind Stück für Stück mit einem haltbaren Papierstreifen derart zu umkleben, daß dadurch der Deckel so fest auf den Inhalt gepreßt wird, daß sich beim Schütteln [18] kein Geräusch von locker gelagerten Sprengkapseln wahrnehmen läßt. Je 5 solcher Blechbehälter sind in einem Umschlag aus starkem Packpapier oder in einem Karton zu einem Packete zu vereinigen.
(2) Die Packete sind sodann in eine fest gearbeitete Holzkiste von wenigstens 22 Millimeter Wandstärke oder in eine starke Blechkiste derart einzuschließen, daß Hohlräume zwischen den Schachteln sowie zwischen diesen und den Kistenwänden möglichst vermieden werden. Um das Entleeren der Kiste zu erleichtern, ist in jeder Schicht mindestens ein Packet mit einem festen Bande derart zu umwinden, daß das betreffende Packet mittelst dieses Bandes bequem herausgezogen werden kann.
(3) Hohlräume in der Kiste, die ein Schlottern der Packete zulassen könnten, sind mit Papierstückchen, Stroh, Heu, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen – alles völlig trocken – auszustopfen, worauf der Deckel der Kiste, sofern diese aus Blech besteht, aufgelöthet, sofern sie von Holz ist, mittelst Messingschrauben oder verzinnter Holzschrauben befestigt wird, für die die Führungen im Deckel und in den Kistenwänden schon vor dem Füllen der Kiste vorgebohrt werden müssen.
3. (1) Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß ein Schlottern des letzteren nicht eintreten kann, ist in eine solid gearbeitete und mittelst Messingschrauben oder verzinnter Holzschrauben zu verschließende hölzerne Ueberkiste von wenigstens 25 Millimeter Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen.
(2) Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 30 Millimeter betragen und mit Sägespähnen, Stroh, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen ausgefüllt sein.
4. Nach Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste unverrückbar niederzuhalten hat, wird der äußere Deckel mit einem Zettel beklebt, der die Worte „Sprengkapseln – nicht stürzen“ auffällig zu tragen hat.
5. Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilogramm enthalten; Kisten, deren Gewicht 10 Kilogramm übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten zur leichteren Handhabung versehen sein.
6. Der Frachtbrief jeder Sendung muß eine vom Absender und von einem der Bahn bekannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehenden unter Ziffer 1 bis 5 getroffenen Vorschriften enthalten. [19]

b. Elektrische Minenzündungen. Bearbeiten

1. (1) Die elektrischen Zündungen mit kurzen Drähten oder festem Kopfe sind in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 100 Stück enthalten darf, aufrecht gestellt zu verpacken. Die Behälter sind mit Sägemehl oder ähnlichem Materials vollständig auszufüllen.
(2) Statt der Blechbehälter können auch Schachteln aus starkem und steifem Pappdeckel zur Verwendung kommen. Die gefüllten Behälter sind in eine Holz- oder starke Blechkiste und diese wiederum in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken. Die Wandstärke der inneren Holzkiste darf nicht unter 22 Millimeter, die der Ueberkiste nicht unter 25 Millimeter betragen.
2. (1) Die elektrischen Zündungen an langen Guttaperchadrähten oder Bändern sind, höchstens 10 Stück zusammengebunden, in Packete zu vereinigen, von welchen jedes nicht mehr als 100 Stück Zündungen enthalten darf. Die Zünder müssen abwechselnd an das eine und an das andere Ende des Packets zu liegen kommen. Von diesen Packeten sind je höchstens 10 zusammengebunden, in starkes Papier gewickelt und verschnürt in eine Holz- oder starke Blechkiste zu verpacken, welche mit Heu, Stroh oder ähnlichem Material auszufüllen ist. Diese Kiste ist in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken, deren Wandstärke nicht unter 25 Millimeter betragen darf.
(2) Die elektrischen Zündungen an Holzstäben sind in hölzerne Kisten von mindestens 12 Millimeter Deckel-, Boden-und Seitenwandstärke und mindestens 20 Millimeter Stirnwandstärke, deren Länge um 8 Centimeter größer ist, als die der Zünder, derart zu verpacken, daß die Kiste höchstens 100 Zünder enthält, und daß an jeder Stirnwand die Hälfte der Zünder mit Drähten sicher befestigt ist, so daß kein Zünder einen anderen oder die Wandungen berühren und ein Schlottern nicht eintreten kann. Höchstens je 10 solcher Kisten sind in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken.
3. Im Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen unter a3 bis 6 sinngemäß Anwendung.

c. Friktionszünder. Bearbeiten

sind in nachstehender Weise zu verpacken:
1. Das Reiberdrahtende eines jeden Friktionszünders ist mit einer Papierverklebung derart zu versehen, daß dieselbe über die Reiberdrahtöse greift. [20]
2. Höchstens 50 Stück Friktionszünder sind in ein Bündel zu vereinigen. Diese Bündel sind am Zünderkopfende in Holzwolle (Wollin) und darüber in Papier zu schlagen, wogegen deren umgebogene Reiberdrahtenden zuerst in eine aufgebundene, ungefüllte und darüber in eine zweite mit Holzwolle gefüllte Papierkappe zu legen sind. Hierbei muß jedoch genau darauf gesehen werden, daß in keinem Falle die Holzwolle in direkte Berührung mit den Reiberdrähten kommen kann, um ein Hängenbleiben oder Herausreißen des Reiberdrahts beim Herausnehmen der Zünder oder bei Herabnahme der Papierkappe zu verhüten.
3. Mehrere auf diese Art hergerichtete Bündel sind in eine einfache Kiste zu legen, deren Bruttogewicht 20 Kilogramm nicht übersteigen darf.
4. Die Hohlräume in den Kisten sind mit Papierabfällen oder Holzwolle mit großer Sorgfalt dicht auszufüllen.
5. Die Kiste selbst, deren Länge sich nach der Länge der Friktionszünder richtet, muß mindestens aus 22 Millimeter starken Bretterwänden bestehen, welche weder Risse noch Astlöcher aufweisen, und welche zur Erzielung der nöthigen Haltbarkeit durch Verzinkung mit einander zu verbinden sind.
6. Ueber Deckel und Seitenwände der Kiste ist endlich ein die Schutzmarke enthaltendes Fabrikzeichen zu kleben.

Als Nr. XXXVc Bearbeiten

ist einzuschalten:
Patronen aus folgenden Sicherheitssprengstoffen:
Bautzener Sicherheitspulver (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Natronseife),
Dahmenit (Gemenge von salpetersaurem Ammonium, salpetersaurem Kali und Naphtalin),
Dahmenit A (Gemenge von salpetersaurem Ammonium, doppeltchromsaurem Kali und Naphtalin),
Dahmenit B (Gemenge von salpetersaurem Ammonium, Dinitrobenzol oder Dinitronaphtalin oder Dinitrotoluol und Essigsäure),
Favierschem Sprengstoffe (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Mono- oder Dinitronaphtalin),
Petroklastit und Haloklastit (Gemenge von Salpeter, Schwefel, Steinkohlenpech und Kaliumbichromat),
Progressit (Gemenge von Ammoniaksalpeter und salzsaurem Anilin, mit oder ohne Zusatz von schwefelsaurem Ammoniak), [21]
Roburit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Chlordinitrobenzol und Chlordinitronaphtalin),
Roburit I (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Binitrobenzol und übermangansaurem Kali), mit oder ohne Ammonsulfat,
Roburit IT oder Gesteins-Sicherheitspulver (Gemenge von Trinitrotoluol, Chilisalpeter, Ammoniaksalpeter und übermangansaurem Kali),
Ruborit (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Dinitrobenzol),
Sekurit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dinitrobenzol),
Sicherheitssprengpulver der vereinigten Cöln-Rottweiler Pulverfabriken (Gemenge von einer neutral reagirenden Salpeterart – Ammoniumsalpeter ohne Zusatz oder mit ganz geringem Zusatze von doppeltkohlensaurem Ammonium oder Baryum – und einem pflanzlichen oder thierischen Oele, das im Wesentlichen aus Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff besteht, mit oder ohne Schwefel),
Sicherheitssprengstoff der Güttlerschen Pulverfabriken, bestehend aus Ammonsalpeter, überzogen mit Plastomenitlack, der aus Harzen, Nitrotoluolen und höchstens 0,25 Prozent Kollodiumwolle bereitet ist,
Voswinkelschem Sicherheitssprengstoffe (Gemenge aus Ammonsalpeter, Dinitrobenzol, Harzen, Paraffin, Fetten und Lacken),
Wachspulver (Gemenge von chlorsaurem Kali, Karnaubawachs und Hexenmehl – Lykopodium – ),
Westfalit (Gemenge von Salpeter mit Harz, Naphtalin und rohen Theerölen, mit oder ohne Zusatz von Lacken und Firnissen, mit oder ohne Zusatz von Kaliumbichromat),
werden unter nachstehenden Bedingungen befördert:
1. (1) Die Patronen sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und letztere in starke Holzkisten zu verpacken.
(2) Mit Paraffin oder Ceresin getränkte Patronen können auch durch eine feste Umhüllung von Papier in Packete vereinigt werden. Ferner dürfen Patronen, die nicht so getränkt sind, bis zum Gewichte von 2 Kilogramm in Packete vereinigt werden, die durch einen Ueberzug von Ceresin und Harz völlig von der Luft abgeschlossen sind. Die Packete sind in haltbare hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, fest zu verpacken.
(3) Jede Kiste oder Tonne darf höchstens 50 Kilogramm Patronen enthalten. [22]
2. Die Kisten und Tonnen müssen mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift versehen sein.
3. (1) Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und von einem der Bahn bekannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Art des Sprengstoffs und über die Beachtung der unter Ziffer 1 und 2 getroffenen Vorschriften beigegeben werden.
(2) Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbrief unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen.

Nr. XXXVI. Bearbeiten

Die Eingangsbestimmung ist wie folgt zu fassen:
A. Fertige Patronen für Handfeuerwaffen und zwar:
1. Metallpatronen mit ausschließlich aus Metall bestehenden Hülsen,
2. Patronen, deren Hülsen nur zum Theil aus Metall bestehen und
3. Patronen mit Papierhülsen, die einzeln in gut verschlossene Blechhülsen eingelegt sind
(wegen anderer Patronen vergleiche Nr. XXXVa Ziffer 1), werden unter folgenden Bedingungen befördert:
Die Bestimmungen unter lit. b und c sind wie folgt zu fassen:
b) Die Patronen sind zunächst in Blechbehälter, Holzkistchen oder steife Kartons derart fest zu verpacken, daß sie sich darin nicht verschieben können. Die einzelnen Behälter u. s. w. sind sodann dicht neben und über einander in gut gearbeitete feste Holzkisten zu verpacken, deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen zu bemessen ist:
Bruttogewicht der Kiste: geringste Wandstärke:
bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter,
über 5 Kilogramm bis 50 Kilogramm einschließlich 12 Millimeter,
über 50 Kilogramm bis 100 Kilogramm einschließlich 15 Millimeter,
über 100 Kilogramm bis 150 Kilogramm einschließlich 20 Millimeter,
über 150 Kilogramm bis 200 Kilogramm einschließlich 25 Millimeter.
Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holzkiste um 5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 7 Millimeter vermindert werden.
Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen – alles völlig trocken – derart fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während des Transports ausgeschlossen ist.
c) Das Gewicht einer mit Patronen gefüllten Kiste darf 200 Kilogramm nicht übersteigen. [23]
Der erste Satz der lit. d ist zu fassen:
Der Verschluß der Kisten darf mittelst eiserner Nägel nur dann erfolgen, wenn diese gut verzinkt sind.
Die in lit. e vorgesehene Erklärung hat zu lauten:
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die in diesem Frachtbrief angegebene, mit dem Zeichen . . . verschlossene Sendung in Bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den in der Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der Schweiz vorgesehenen Bestimmungen zu Nr. XXXVI lit. A der Anlage 1 zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr entspricht.“
Als lit. B ist einzuschalten:
B. Proben von Schießmitteln in Metallhülsen werden unter folgenden Bedingungen befördert:
a) Die Proben von Schießmitteln sind in Beutel von roher ungefärbter Seide zu füllen, so daß kein Ausstreuen stattfinden kann. Diese Beutel sind in Metallhülsen zu bringen, die durch Holzpfropfen vollständig verschlossen werden. Die Menge des Schießmittels in jeder Hülse darf nicht mehr als 1 Kilogramm, die damit beschickte Hülse nicht mehr als 1,5 Kilogramm wiegen.
b) Die Metallhülsen mit Proben sind in gut gearbeiteten Holzkisten zu verpacken, deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen zu bemessen ist:
Bruttogewicht der Kiste: geringste Wandstärke:
bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter,
über 5 Kilogramm bis 50 Kilogramm einschließlich 12 Millimeter,
über 50 Kilogramm bis 100 Kilogramm einschließlich 15 Millimeter,
über 100 Kilogramm bis 150 Kilogramm einschließlich 20 Millimeter,
über 150 Kilogramm bis 200 Kilogramm einschließlich 25 Millimeter.
Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holzkiste um 5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 7 Millimeter vermindert werden. Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen – alles völlig trocken – derart fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während des Transports ausgeschlossen ist.
c) Das Gewicht einer mit Proben von Schießmitteln in Metallhülsen gefüllten Kiste darf 200 Kilogramm nicht übersteigen.
d) Der Verschluß der Kisten darf mittelst eiserner Nägel nur dann erfolgen, wenn diese gut verzinkt sind. Die Kisten sind mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Außerdem [24] sind sie mit einem Plombenverschluß oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke) oder mit einem über Deckel und Seitenwände der Kiste geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen.
e) Der Absender hat im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist.
Die Erklärung hat zu lauten:
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die in diesem Frachtbrief angegebene, mit dem Zeichen . . . . . . . verschlossene Sendung in Bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den in der Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der Schweiz vorgesehenen Bestimmungen zu Nr. XXXVI lit. B der Anlage 1 zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr entspricht.“

Nr. XXXVII. Bearbeiten

Der letzte Satz des zweiten Absatzes fällt weg.

Nr. XXXIX. Bearbeiten

Die Bestimmungen in Ziffer 5 sind wie folgt zu fassen:
5. Eine Unterbringung der in Nr. XXXVa Ziffer 1, 2, 3 und 5 aufgeführten Gegenstände sowie von Zündungen (Nr. II und XXXVb) mit Schießbaumwolle in demselben Wagen ist untersagt. Im Uebrigen dürfen die unter Nr. XXXVa angeführten Gegenstände unter Beachtung der für diese vorgeschriebenen besonderen Bedingungen mit Schießbaumwolle in demselben Wagen befördert werden, sofern die Schießbaumwolle gleichzeitig mit diesen Gegenständen zur Ausladung kommen soll und die Behälter der Schießbaumwolle nicht mit eisernen Bändern versehen sind.

Nr. XL. Bearbeiten

Am Schlusse ist folgender dritter Absatz nachzutragen:
(3) Enthalten diese Stoffe einen niedrigeren Prozentsatz von Wasser, so finden die bezüglichen Vorschriften unter Nr. XXXVa Ziffer 4 Anwendung.

Als Nr. XLIIa Bearbeiten

ist einzuschalten:
Zündbänder und Zündblättchen (amorces) unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
1. Dieselben sind zu höchstens je 100 Zündpillen – die im Ganzen nicht mehr als 0,75 Gramm Zündmasse enthalten dürfen – in [25] Pappschachteln zu verpacken. Höchstens je 12 Schachteln sind zu einer Rolle zu vereinigen und höchstens je 12 Rollen zu einem festen Packete mit Papierumschlag zu verbinden.
2. Die Packete sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in sehr feste hölzerne Kisten, beide von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe, ohne Beilegung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß zwischen den Wänden des Behälters und seinem Inhalt ein Raum von mindestens 30 Millimeter mit Sägespähnen, Stroh, Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Bezeichnung des Absenders und der Fabrik tragen.
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und von einem der Bahn bekannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend unter 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden.

Nr. XLIV. Bearbeiten

Am Schlusse sind folgende Bestimmungen nachzutragen:
Die vorstehend für flüssige Kohlensäure und für Stickoxydul erlassenen Vorschriften finden auch auf flüssiges Acetylen, jedoch mit folgenden Zusätzen Anwendung:
Zu 1. An den Behältern dürfen Theile irgend welcher Art aus Kupfer, Messing oder sonstigen kupferhaltigen Legirungen nicht verwendet werden. Die Ventile müssen aus Stahl bestehen.
Zu 2a. Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere Druck und die höchste zulässige Füllung betragen für Acetylen: 250 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 3,0 Liter Fassungsraum des Behälters.

Als Nr. XLIVa Bearbeiten

ist einzuschalten:
Gasförmige Kohlensäure und Grubengas werden zur Beförderung nur dann angenommen, wenn ihr Druck den von 20 Atmosphären nicht übersteigt, und wenn sie in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl aufgeliefert werden, welche bei einer innerhalb dreier Jahre vor der Aufgabe stattgehabten amtlichen Prüfung ohne bleibende Veränderung der Form mindestens das Anderthalbfache desjenigen Druckes ausgehalten haben, unter welchem die Kohlensäure oder das Grubengas bei ihrer Auflieferung stehen. Jeder Behälter muß mit einer Oeffnung, welche die Besichtigung seiner Innenwandungen gestattet, einem Sicherheitsventil, einem Wasserablaßhahn, einem Füll- beziehungsweise Ablaßventile sowie mit einem Manometer [26] versehen sein und muß alle drei Jahre auf seine gute Beschaffenheit amtlich geprüft werden. Ein an leicht sichtbarer Stelle angebrachter amtlicher Vermerk auf dem Behälter muß deutlich erkennen lassen, wann und auf welchen Druck die Prüfung desselben stattgefunden hat. In dem Frachtbrief ist anzugeben, daß der Druck der aufgelieferten Kohlensäure oder des Grubengases auch bei einer Temperatursteigerung bis zu 40 Grad Celsius den Druck von 20 Atmosphären nicht übersteigen kann. Die Versandstation hat sich von der Beachtung vorstehender Vorschriften und insbesondere durch Vergleichung des Manometerstandes mit dem Prüfungsvermerke davon zu überzeugen, daß die Prüfung der Behälter auf Druck in ausreichendem Maße stattgefunden hat.

In Nr. XLVI. Bearbeiten

ist der erste Satz zu fassen:
Chlormethyl und Chloräthyl werden nur in luftdicht verschlossenen starken Metallgefäßen und auf offenen Wagen befördert.

Als Nr. XLIXa Bearbeiten

ist einzuschalten:
Natriumsuperoxyd ist in starken Blechbüchsen mit verlöthetem Deckel, die in eine mit verlöthetem Blecheinsatz ausgestattete starke Holzkiste verpackt sind, aufzugeben.

Als Nr. XLIXb Bearbeiten

ist einzuschalten:
Calciumcarbid muß in luftdicht verschlossene eiserne, Gefäße verpackt sein. Andere Stoffe dürfen in die Gefäße nicht beigepackt werden.

In Nr. L. Bearbeiten

ist der Eingang wie folgt zu fassen:
Präparate, welche aus Terpentinöl oder Spiritus oder anderen leicht entzündlichen Flüssigkeiten, wie Petroleumnaphta einerseits und Harz andererseits bereitet sind, wie Spirituslacke und Sikkative, unterliegen den nachstehenden Vorschriften :
In Ziffer 2 ist nach dem Worte „Terpentinöl“ einzuschalten „oder Petroleumnaphta“.

Als Nr. La Bearbeiten

ist einzuschalten:
(1) Gefettete Eisen- und Stahlspähne (Dreh-, Bohr- und dergleichen Spähne) und Rückstände von der Reduktion des Nitrobenzol aus Anilinfabriken werden, sofern sie nicht in luftdicht [27] verschlossenen Behältern aus starkem Eisenbleche verpackt zur Aufgabe gelangen, nur in eisernen Wagen mit Deckeln oder unter Deckenverschluß befördert.
(2) Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob die Eisen- oder Stahlspähne gefettet sind oder nicht, anderenfalls werden sie als gefettet behandelt.

In Nr. LI. Bearbeiten

ist am Schlusse als zweiter Absatz einzufügen:
(2) Bei Sendungen von Hülsen dieser Art muß der Frachtbrief eine Erklärung des Absenders enthalten, daß die Hülsen nach der Tränkung erhitzt und darauf in Wasser völlig abgekühlt worden sind.

Nr. LIII. Bearbeiten

Am Schlusse ist folgender zweiter Absatz nachzutragen:
(2) Während der Monate Oktober, November, Dezember, Januar, Februar und März werden auch ungesalzene frische Kälbermagen, sofern sie von allen Speiseresten gereinigt sind, in festen, dicht verschlossenen Fässern oder Kübeln und unter Beachtung der Bestimmungen im Abs. 1 Ziffer 4 und 5 zur Beförderung zugelassen. Die Deckel der Kübel müssen mit einem eisernen Ueberwurfe befestigt sein.


__________________


Die vorstehende Vereinbarung tritt am 1. Februar 1902 in Kraft. Gleichzeitig wird die am 1. März 1894 eingeführte Vereinbarung über denselben Gegenstand außer Wirksamkeit gesetzt.
Berlin, / Bern, den 12. Dezember 1901.


__________________


Berlin, den 8. Januar 1902.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.