Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb badischer Grenzbezirke. Vom 24. Januar 1893

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb badischer Grenzbezirke.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1893, Nr. 2, Seite 6
Fassung vom: 24. Januar 1893
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Januar 1893
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2068.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb badischer Grenzbezirke. Vom 24. Januar 1893.

Im Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen – Bekanntmachung vom 16. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) – hat der Bundesrath genehmigt, daß die Scheidemünzen der Frankenwährung bei den Eisenbahnkassen der badischen Bahnstrecken Efringen–Kirchen bis Müllheim, Steinen bis Zell i. W. und Fahrnau T bis Hasel in Zahlung gegeben und genommen werden dürfen.

Berlin, den 24. Januar 1893.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Freiherr von Maltzahn.