Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb badischer Grenzbezirke. Vom 24. Januar 1893
[6]
(Nr. 2068.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb badischer Grenzbezirke. Vom 24. Januar 1893.
Im Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen – Bekanntmachung vom 16. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) – hat der Bundesrath genehmigt, daß die Scheidemünzen der Frankenwährung bei den Eisenbahnkassen der badischen Bahnstrecken Efringen–Kirchen bis Müllheim, Steinen bis Zell i. W. und Fahrnau T bis Hasel in Zahlung gegeben und genommen werden dürfen.
- Berlin, den 24. Januar 1893.