Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umherziehen. Vom 1. Juli 1908
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(Nr. 3506.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umherziehen. Vom 1. Juli 1908.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. Juni d. J. auf Grund des § 56b Abs. 1 der Gewerbeordnung beschlossen, das Feilbieten im Umherziehen für Biere mit einem Alkoholgehalte bis zu 2 Prozent innerhalb des Bezirkes der Amtshauptmannschaft und der Stadt Leipzig zu gestatten.
- Berlin, den 1. Juli 1908.