Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umherziehen. Vom 1. Juli 1908

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umherziehen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 40, Seite 468
Fassung vom: 1. Juli 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. Juli 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3506.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umherziehen. Vom 1. Juli 1908.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. Juni d. J. auf Grund des § 56b Abs. 1 der Gewerbeordnung beschlossen, das Feilbieten im Umherziehen für Biere mit einem Alkoholgehalte bis zu 2 Prozent innerhalb des Bezirkes der Amtshauptmannschaft und der Stadt Leipzig zu gestatten.

Berlin, den 1. Juli 1908.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Bethmann Hollweg.