Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. Vom 18. Juli 1870

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 28, Seite 488
Fassung vom: 18. Juli 1870
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. Juli 1870
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 534.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes. Vom 18. Juli 1870.

In Verfolg der Bekanntmachung vom 29. Januar d. J. (Bundesgesetzbl. S. 32) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund der Artikel 6. und 7. der Verfassungs-Urkunde für den Norddeutschen Bund

von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Schwerin:
der Legationsrath von Oertzen,
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg:
an Stelle des Staatsrathes Bucholtz der Staatsminister von Rössing,
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt:
an Stelle des Regierungsrathes Dr. Sintenis der Staatsminister von Larisch,
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß älterer Linie:
an Stelle des Geheimen Regierungsrathes Kunze der Regierungspräsident Meusel

zu Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ernannt worden sind.

Berlin, den 18. Juli 1870.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.