Bekanntmachung, betreffend die Ermäßigung des in dem Handelsvertrage mit Zanzibar erwähnten, in Zanzibar vom Taback zu erhebenden Zolles

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ermäßigung des in dem Handelsvertrage mit Zanzibar erwähnten, in Zanzibar vom Taback zu erhebenden Zolles.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1886, Nr. 28, Seite 285
Fassung vom: 11. August 1886
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. August 1886
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(Nr. 1683.) Bekanntmachung, betreffend die Ermäßigung des in dem Handelsvertrage mit Zanzibar erwähnten, in Zanzibar vom Taback zu erhebenden Zolles. Vom 11. August 1886.

In dem mit dem Handelsvertrage mit Zanzibar vom 20. Dezember 1885 veröffentlichten Tarife derjenigen Spezialzölle, welche Seine Hoheit der Sultan von Zanzibar von den darin aufgeführten Waaren und Landeserzeugnissen zu erheben berechtigt ist (Reichs-Gesetzbl. von 1886 S. 261), ist unter Ziffer 9 für alle Art einheimischen Tabacks der Zollsatz von 25 Prozent ad valorem aufgeführt.

In Folge nachträglicher Verständigung ist dieser Zollsatz von Seiner Hoheit dem Sultan von Zanzibar mittelst Verzichtleistungs-Erklärung, datirt Zanzibar, den 21. Mai 1886, für die Dauer der Handelsverträge mit dem Deutschen Reich und mit Großbritannien auf 5 Prozent ad valorem ermäßigt worden.
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 11. August 1886.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Graf von Berchem.