Bekanntmachung, betreffend die Entwerthung und Vernichtung der Marken bei der Invalidenversicherung

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Entwerthung und Vernichtung der Marken bei der Invalidenversicherung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 43, Seite 665 - 667
Fassung vom: 9. November 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. November 1899
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2623.) Bekanntmachung, betreffend die Entwerthung und Vernichtung der Marken bei der Invalidenversicherung. Vom 9. November 1899.

Auf Grund der §§. 141, 144, 148, 149, 152, 158, 160, 163 des Invalidenversicherungsgesetzes hat der Bundesrath über die Entwerthung und Vernichtung der Marken bei der Invalidenversicherung nachstehende Vorschriften beschlossen:

1. Arbeitgeber und Versicherte, welche Marken in die Quittungskarten einkleben, sind zur Entwerthung dieser Marken, soweit sie nur für eine Woche gelten, befugt, soweit sie aber für mehr als eine Woche gelten, verpflichtet.
Durch die Landes-Zentralbehörde kann angeordnet werden, daß bei der freiwilligen Versicherung (§§. 14, 145 des Invalidenversicherungsgesetzes) die Versicherten zur Entwerthung auch derjenigen Marken verpflichtet sind, welche nur für eine Woche gelten.
2. Die die Beiträge einziehenden Stellen (Krankenkassen, Knappschaftskassen, Gemeindebehörden und andere von der Landes-Zentralbehörde bezeichnete Stellen, örtliche von der Versicherungsanstalt eingerichtete Hebestellen) sind verpflichtet, die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken zu entwerthen.
Die gleiche Verpflichtung liegt denjenigen Beamten, welche im Wege des Berichtigungsverfahrens Marken verwenden, bezüglich dieser Marken ob.
3. Werden Quittungskarten zur Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer vorgelegt, so ist die Verlängerungsstelle verpflichtet, alle darin befindlichen Marken, soweit sie noch nicht entwerthet sind, zu entwerthen und zugleich auf der Innenseite der Karte handschriftlich oder durch Stempel die Gesammtzahl der in der Karte befindlichen Marken zu vermerken.
4. Diejenigen Organe der Versicherungsanstalten, Behörden oder Beamten, welche die Kontrole der Beitragsentrichtung ausüben, sind befugt, alle [666] in den Quittungskarten befindlichen Marken zu entwerthen, welche noch nicht entwerthet sind.
5. Die Entwerthung der Marken liegt in den Fällen zu 1 und 2 demjenigen ob, welcher die Marken einzukleben hat; im Falle der Entwerthungspflicht soll sie alsbald nach der Einklebung erfolgen.
6. Die Entwerthung darf nur in der Weise erfolgen, daß auf den einzelnen Marken handschriftlich oder durch Stempel der Entwerthungstag in Ziffern, z. B. für den 15. März 1900 „15. 3. 00“ oder für den 10. Februar 1901 „10. 2. 01“, deutlich angegeben wird. Zur Entwerthung ist Tinte oder ein ähnlicher festhaltender Farbstoff zu verwenden.
Für das Einzugsverfahren, das Berichtigungsverfahren, die Verlängerung und die Beitragskontrole kann die Landes-Zentralbehörde eine andere Art der Entwerthung vorschreiben oder zulassen.
Andere Entwerthungszeichen sind unzulässig.
7. Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen entwerthet werden, sobald die die Marken enthaltende Quittungskarte zum Umtausch eingereicht ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen der Versicherungsanstalten oder anderen von der Landes-Zentralbehörde bezeichneten Stellen ob; sie ist, sofern sie etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, an welche die Karte nach dem Umtausche gelangt, nachzuholen. Die Form der Entwerthung bleibt der entwerthenden Stelle überlassen. Auf der Außenseite der Karte ist handschriftlich oder durch Stempel der Vermerk „Entwerthet“ zu setzen und die entwerthende Stelle zu bezeichnen.
8. Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden, insbesondere müssen der Geldwerth, die Lohnklasse und der Name der Versicherungsanstalt ersichtlich bleiben.
9. Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Zentralbehörde gemäß Ziffer 6 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo die Beitragskontrole Rentenstellen übertragen ist, von deren Vorsitzenden mit einer Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Mark belegt werden.
10. Die Bestimmungen über die Verpflichtung der Hausgewerbetreibenden der Tabackfabrikation und der Textilindustrie, die für sich und ihre Hülfspersonen verwendeten Marken zu entwerthen (Bekanntmachungen vom 16. Dezember 1891, 1. März 1894 und 9. November 1895, Reichs-Gesetzbl. S. 395, 324 und 452), bleiben in Kraft.
Auf Zuwiderhandlungen findet die Strafbestimmung der Ziffer 9 Anwendung.
11. Die Vernichtung der Marken erfolgt dadurch, daß sie durch einendarauf gesetzten Vermerk als ungültig erklärt werden. Dabei ist auf [667] die Außenseite der Quittungskarte handschriftlich oder durch Stempel unter Einrückung der Zahl der vernichteten Marken der Vermerk „. . . Marken vernichtet“ sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle zu setzen.
12. Diese Vorschriften treten vom 1. Januar 1900 ab an die Stelle der in der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) veröffentlichten Vorschriften.
Berlin, den 9. November 1899.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf von Posadowsky.