Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen zur Vulkanisirung von Gummiwaaren

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen zur Vulkanisirung von Gummiwaaren.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 12, Seite 59 - 63
Fassung vom: 1. März 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. März 1902
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2844.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen zur Vulkanisirung von Gummiwaaren. Vom 1. März 1902.

Auf Grund des §. 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrath über die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Gummiwaaren unter Anwendung von Schwefelkohlenstoff oder durch Chlorschwefeldämpfe vulkanisiert werden, folgende Vorschriften erlassen:

§. 1. Bearbeiten

Der Fußboden derjenigen Arbeitsräume, in denen Gummiwaaren unter Anwendung von Schwefelkohlenstoff vulkanisirt werden, darf nicht tiefer liegen als der sie umgebende Erdboden. Diese Arbeitsräume müssen mit Fenstern versehen sein, welche ins Freie führen, in ihrer unteren Hälfte geöffnet werden können und eine ausreichende Lufterneuerung ermöglichen.
Die Räume müssen durch mechanisch betriebene Ventilationseinrichtungen wirksam entlüftet werden. Mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde kann von einem mechanischen Betriebe der Ventilationseinrichtungen Abstand genommen werden, sofern auf andere Weise für kräftige Lufterneuerung gesorgt ist. Von besonderen Ventilationseinrichtungen für die Vulkanisirungsräume kann mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde überhaupt Abstand genommen werden, sofern durch eine kräftige Absaugung der Schwefelkohlenstoffdämpfe unmittelbar an ihrer Entstehungsstelle eine genügende Reinhaltung der Luft gewährleistet ist.

§. 2. Bearbeiten

Die Vulkanisirungsräume (§. 1) dürfen weder als Wohn-, Schlaf-, Koch- noch als Lager- oder Trockenräume benutzt werden, auch dürfen andere Arbeiten als das Vulkanisiren darin nicht vorgenommen werden. Anderen als den beim Vulkanisiren beschäftigten Arbeitern darf der Aufenthalt in den Vulkanisirungsräumen nicht gestattet werden.
Die Zahl der darin beschäftigten Personen muß so bemessen sein, daß auf jede mindestens zwanzig Kubikmeter Luftraum entfallen. [60]

§. 3. Bearbeiten

In die Vulkanisirungsräume dürfen nur die dem Tagesbedarfe dienenden Mengen von Schwefelkohlenstoff gebracht werden. Die weiteren Vorräthe sind in besonderen, von den Arbeitsräumen getrennten Lagerräumen aufzubewahren.
Die zur Aufnahme der Vulkanisirungsflüssigkeit bestimmten Gefäße müssen von dauerhafter Beschaffenheit sein; die gefüllten Gefäße sind, solange sie außer Benutzung sind, gut bedeckt zu halten.

§. 4. Bearbeiten

Die Vulkanisirungs- und Trockenräume dürfen nur durch Dampf- oder Warmwasserheizung erwärmt werden.
Eine künstliche Beleuchtung dieser Räume darf nur mittelst elektrischer, durch starke Schutzglocken verwahrter Glühlampen erfolgen.
Von den Vorschriften der Abs. 1, 2 können Ausnahmen durch die höhere Verwaltungsbehörde gestattet werden.

§. 5. Bearbeiten

Die zum Vulkanisiren langer Stoffbahnen dienenden Maschinen (Walzensysteme) müssen, um den Austritt von Schwefelkohlenstoffdämpfen in die Arbeitsräume thunlichst zu verhindern, mit einer Ummantelung (z. B. einem Glasgehäuse) überdeckt werden, aus welcher die Luft durch einen mechanisch betriebenen Ventilator kräftig abzusaugen ist. Das Betreten des ummantelten Raumes darf Arbeitern nur bei Betriebsstörungen gestattet werden.
In den Fällen, in denen eine Ummantelung der Maschine aus technischen Gründen nicht angängig ist, kann die höhere Verwaltungsbehörde unter der Bedingung anderer geeigneter Schutzvorkehrungen, insbesondere der Aufstellung der Maschine in einer offenen Halle, der Beschäftigung derselben Arbeiter an der Maschine nur an zwei Tagen in der Woche, Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 gestatten.

§. 6. Bearbeiten

Das Vulkanisiren aller anderen, nicht im §. 5 bezeichneten Gegenstände muß, sofern es nicht im Freien erfolgt, unter Schutzkästen (Digestorien, Glasgehäusen) geschehen, in welche der Arbeiter nur seine Hände einzuführen braucht und welche die Dämpfe von dem Gesichte des Arbeiters fernhalten.
Aus den Schutzkästen muß die Luft kräftig abgesaugt werden.

§. 7. Bearbeiten

Die Vorschrift des §. 6 findet auch auf das Vulkanisiren sowohl der Außen- wie der Innenwände von Gummischläuchen Anwendung.
Beim Vulkanisiren der Innenwände darf es nicht geduldet werden, daß die Arbeiter die Vulkanisirungsflüssigkeit mit dem Munde ansaugen. [61]

§. 8. Bearbeiten

Nach ihrer Benetzung mit der Vulkanisirungsflüssigkeit dürfen die Waaren nicht offen in dem Vulkanisirungsraume liegen bleiben, sondern müssen entweder unter einem ventilirten Schutzkasten (§. 6.) gehalten oder sofort in besondere Trockenräume verbracht werden.
Die Trockenschränke oder sonstigen Trockenräume, in denen die Waaren alsbald nach dem Vulkanisiren künstlicher Wärme ausgesetzt werden, müssen so eingerichtet sein, daß sie zum Einsetzen und Herausnehmen der vulkanisirten Gegenstände nicht betreten zu werden brauchen. Das Betreten der Trockenräume, während sie im Betriebe sind, darf den Arbeitern nicht gestattet werden. Die höhere Verwaltungsbehörde kann Ausnahmen hiervon hinsichtlich des Trocknens von langen Stoffbahnen zulassen, wenn ausreichende Schutzvorkehrungen getroffen sind.

§. 9. Bearbeiten

Erfolgt das Vulkanisiren durch Chlorschwefeldämpfe, so müssen die zu ihrer Entwickelung dienenden Behälter oder Kammern so eingerichtet sein, daß ein Austritt der Dämpfe verhindert ist.
Das Betreten der Vulkanisirungskammern darf erst nach ihrer völligen Auslüftung gestattet werden; sie dürfen zu anderen Arbeiten als den zu dem vorbezeichneten Vulkanisirungsprozeß erforderlichen nicht benutzt werden.

§. 10. Bearbeiten

Die Beschäftigung mit dem Vulkanisiren unter Anwendung von Schwefelkohlenstoff oder mit sonstigen Arbeiten, bei denen die Arbeiter der Einwirkung von Schwefelkohlenstoff ausgesetzt sind, darf ununterbrochen nicht länger als zwei Stunden und täglich im Ganzen nicht länger als vier Stunden dauern; nachdem sie zwei Stunden gedauert hat, muß vor ihrer Wiederaufnahme den Arbeitern eine Arbeitspause von mindestens einer Stunde gewährt werden.
Personen unter achtzehn Jahren dürfen mit solchen Arbeiten überhaupt nicht beschäftigt werden.

§. 11. Bearbeiten

Der Arbeitgeber hat allen Arbeitern, welche mit den im §. 10 bezeichneten Arbeiten beschäftigt werden, Arbeitsanzüge in ausreichender Zahl und zweckentsprechender Beschaffenheit zur Verfügung zu stellen.
Er hat durch geeignete Anordnungen und Beaufsichtigung dafür Sorge zu tragen, daß die Arbeitskleider während der Zeit, wo sie sich nicht im Gebrauche befinden, an den dafür bestimmten Plätzen aufbewahrt werden.

§. 12. Bearbeiten

Von den Arbeitsräumen getrennt müssen für die im §. 11 bezeichneten Arbeiter nach Geschlechtern gesonderte Wasch- und Ankleideräume vorhanden sein. Diese Räume müssen sauber gehalten und während der kalten Jahreszeit geheizt werden. [62]
In den Wasch- und Ankleideräumen müssen Wasser, Seife und Handtücher sowie Einrichtungen zur Verwahrung derjenigen Kleidungsstücke, welche vor Beginn der Arbeit abgelegt werden, in ausreichender Menge vorhanden sein.

§. 13. Bearbeiten

Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Gesundheitszustandes seiner der Einwirkung von Schwefelkohlenstoff ausgesetzten Arbeiter einem dem Gewerbeaufsichtsbeamten namhaft zu machenden approbirten Arzte zu übertragen, der mindestens einmal monatlich jene Arbeiter im Betrieb aufzusuchen und bei ihnen auf die Anzeichen etwa vorhandener Schwefelkohlenstoffvergiftung zu achten hat.
Auf Anordnung des Arztes sind Arbeiter, welche Zeichen von Schwefelkohlenstoffvergiftung aufweisen, bis zur völligen Genesung, solche Arbeiter aber, welche sich der Schwefelkohlenstoffeinwirkung gegenüber besonders empfindlich erweisen, dauernd von Arbeiten der im §. 10 bezeichneten Art fernzuhalten.

§. 14. Bearbeiten

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrole über den Wechsel und Bestand sowie über den Gesundheitszustand der mit Arbeiten der im §. 10 bezeichnete Art beschäftigten Arbeiter ein Buch zu führen oder durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich.
Dieses Kontrolbuch muß enthalten:
1. den Namen dessen, welcher das Buch führt,
2. den Namen des mit der Ueberwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter beauftragten Arztes,
3. Vor- und Zunamen, Alter, Wohnort, Tag des Ein- und Austritts jedes der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiter sowie die Art seiner Beschäftigung,
4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters,
5. den Tag der Genesung,
6. die Tage und Ergebnisse der im §. 13 vorgeschriebenen allgemeinen ärztlichen Untersuchungen.

§. 15. Bearbeiten

Der Arbeitgeber hat Bestimmungen über folgende Gegenstände zu erlassen:
1. Die Arbeiter dürfen Nahrungsmittel nicht in die Vulkanisirungsräume mitnehmen.
2. Die Arbeiter haben die in den §§. 5 bis 7 bezeichneten Schutzeinrichtungen sowie die ihnen überwiesenen Arbeitskleider (§. 11) bei denjenigen Arbeiten, für welche es von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu benutzen. [63]
3. Die Arbeiter haben die vom Arbeitgeber gemäß §. 5 Abs. 1 Satz 2, §. 7 Abs. 2, §. 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und §. 9 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zu befolgen.
In den zu erlassenden Bestimmungen ist vorzusehen, daß Arbeiter, welche trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Bestimmungen zuwiderhandeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden können.
Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (§. 134a der Gewerbeordnung), so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen.

§. 16. Bearbeiten

In jedem Vulkanisirungsraume der im §. 1 bezeichneten Art ist ein von der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung der Richtigkeit seines Inhalts unterzeichneter Aushang anzubringen, aus dem ersichtlich ist:
a) der Inhalt des Luftraums in Kubikmetern,
b) die Zahl der Arbeiter, die demnach in dem Arbeitsraume beschäftigt werden dürfen.
Ferner muß in jedem Vulkanisirungsraum oder sonst an einer den Vulkanisirungsarbeiten in die Augen fallenden Stelle eine Tafel ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen der §§. 1 bis 15 sowie die gemäß §. 15 vom Arbeitgeber erlassenen Bestimmungen wiedergiebt.

§. 17. Bearbeiten

Die vorstehenden Vorschriften treten mit dem 1. Juli 1902 in Kraft.
Soweit zur Durchführung der Vorschriften der §§. 1, 5, 6, 8 Abs. 2, §. 12 bauliche Veränderungen erforderlich sind, können hierzu von der höheren Verwaltungsbehörde Fristen bis höchstens zum 1. Juli 1903 gewährt werden.
Berlin, den 1. März 1902.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.