Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 26. Februar 1884

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1884, Nr. 7, Seite 15
Fassung vom: 26. Februar 1884
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Februar 1884
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(Nr. 1531.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 26. Februar 1884.

Auf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli v. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme ich Folgendes:

Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über Bremerhaven und Bremen erfolgen. Die Ueberwachung der im §. 4 der gedachten Verordnung enthaltenen Vorschriften liegt den Hafenbehörden zu Bremerhaven und Bremen in Verbindung mit dem bremischen Generalsteueramt ob.
Berlin, den 26. Februar 1884.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.