Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln. Vom 12. April 1907

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 16, Seite 93
Fassung vom: 12. April 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. April 1907
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3318.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln. Vom 12. April 1907.

Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nachstehende Bestimmung erlassen:

Die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink-und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln in Gemäßheit der Ziffer II und III der
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken und auf Kokereien im Regierungsbezirk Oppeln (Bekanntmachung vom 24. März 1892, Reichs-Gesetzbl. S. 331), und in Gemäßheit der hierzu ergangenen Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln (Bekanntmachung vom 20. März 1902, Reichs-Gesetzbl. S. 77),
wird unter den daselbst bezeichneten Bedingungen und mit der Maßgabe, daß die Beschäftigung der Arbeiterinnen in Gemäßheit der Ziffer III erst von 5 Uhr morgens an stattfinden darf, weiter bis zum 1. April 1912 nachgelassen.
Berlin, den 12. April 1907.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.