Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. Vom 12. Dezember 1898
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(Nr. 2534.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. Vom 12. Dezember 1898.
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 24. November 1898 beschlossen:
- An Stelle der §§. 3, 8 und 9 der Bekanntmachung vom 2. Juni 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 668), betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften, treten vom Rechnungsjahr 1899 an folgende Vorschriften:
§. 3. Bearbeiten
- Ist ein Einberufener nach Ablauf der festgesetzten Uebungsdauer in Folge einer während derselben unverschuldet eingetretenen Erkrankung an der Rückkehr verhindert, so ist die Unterstützung bis zu dem Tage der Rückkehr einschließlich zu zahlen.
- Auf Zahlungen, welche gemäß §. 2 halbmonatlich im voraus geleistet sind, findet die Vorschrift im §. 5 Anwendung.
§. 8. Bearbeiten
- Die Empfangsbescheinigungen sind den unter III in der Beilage C zur Verordnung vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137), betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1894 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 341 in Verbindung mit S. 426), näher bezeichneten Behörden einzureichen, welche auf Grund derselben eine Nachweisung, in die alle Empfangsbescheinigungen in alphabetischer Reihenfolge der Gemeinden eingetragen werden, nach dem [1306] beiliegenden Muster B aufstellen. Diese Nachweisung ist nebst den als Beläge dienenden Empfangsbescheinigungen und den im §. 6 erwähnten Benachrichtigungen der Truppenbefehlshaber etc. bei den in Betracht kommenden Bezirkskommandos zur Prüfung in Umlauf zu setzen, nach erfolgter Prüfung und Bescheinigung aber an die nach Spalte IV der vorbezeichneten Beilage C zuständige Behörde zur Feststellung einzureichen.
§. 9. Bearbeiten
- Die belegten und festgestellten Nachweisungen (§. 8) sind nebst einer sich auf das Staatsgebiet oder den Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde beziehenden Zusammenstellung nach dem beiliegenden Muster C im Laufe der letzten drei Monate jedes Rechnungsjahrs durch Vermittelung der Zentralbehörden der einzelnen Bundesstaaten dem Reichsamte des Innern vorzulegen, welches die Erstattung der Unterstützung an die bei der Vorlegung der Nachweisungen bezeichneten Landeskassen veranlassen wird.
- An Stelle der bisherigen Muster zu dieser Bekanntmachung treten von dem genannten Zeitpunkt ab die beiliegenden Muster A , B , C.
- Berlin, den 12. Dezember 1898.
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Muster A, Vorderseite
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Muster A, Rückseite
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Muster B, Vorderseite
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Muster B, Rückseite
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Muster C