Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Fünfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Fünfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 39, Seite 464
Fassung vom: 27. Juni 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. Juli 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3502.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Fünfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen. Vom 27. Juni 1908.

Auf Grund des Artikel 1 Ziffer II des Gesetzes, betreffend Änderungen im Münzwesen, vom 19. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 212) hat der Bundesrat die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:

§ 1. Bearbeiten

Die Fünfzigpfennigstücke der älteren Geprägeformen mit der Wertangabe „50 Pfennig“ gelten vom 1. Oktober 1908 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.

§ 2. Bearbeiten

Die Fünfzigpfennigstücke der im § 1 bezeichneten Formen werden bis zum 30. September 1910 bei den Reichs- und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung genommen als auch gegen Reichsmünzen umgetauscht.

§ 3. Bearbeiten

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§ 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 27. Juni 1908.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Sydow.