Bekanntmachung, betreffend den Umtausch und die Einlösung der vor dem 1. Juli 1879 ausgegebenen Stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Umtausch und die Einlösung der vor dem 1. Juli 1879 ausgegebenen Stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1880, Nr. 6, Seite 94
Fassung vom: 24. März 1880
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. März 1880
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1367.) Bekanntmachung, betreffend den Umtausch und die Einlösung der vor dem 1. Juli 1879 ausgegebenen Stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. Vom 24. März 1880.

An die Stelle des letzten Absatzes der Bekanntmachung vom 13. Juni v. J., betreffend die Ausgabe neuer Stempelmarken und gestempelter Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer, (Reichs-Gesetzbl. S. 153) tritt folgende Bestimmung:

Diejenigen älteren Stempelzeichen, welche über Beträge von 0,15; 0,45; 0,60; 0,75; 0,90; 1,20; 2,25; 6,00 und 9,00 Mark lauten, können vom 1. April d. J. ab nur noch bei den nachbezeichneten Dienststellen, nämlich:
a) im Gebiete der Reichs-Postverwaltung bei den Ober-Postkassen,
b) im Königreich Bayern bei den Bezirkskassen der Ober-Postämter zu Augsburg, Bamberg, München, Nürnberg, Regensburg, Speyer und Würzburg,
c) im Königreich Württemberg bei dem Postamt I zu Stuttgart
entweder gegen ihren vollen Werth eingelöst, oder, soweit ihr Werth durch neue Stempelzeichen darstellbar ist, gegen solche umgetauscht werden.
Berlin, den 24. März 1880.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Scholz.