Bekanntmachung, betreffend den Beitritt zur Genfer Konvention und die Ratifikation des Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Reichs zur Genfer Konvention vom 22. August 1864 und die Ratifikation des am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 25, Seite 303 - 304
Fassung vom: 29. Mai 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. Juni 1907
Inkrafttreten:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3338.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Reichs zur Genfer Konvention vom 22. August 1864 und die Ratifikation des am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren. Vom 29. Mai 1907.

Das Reich ist der Genfer Konvention vom 22. August 1864 zur Verbesserung des Loses der verwundeten Militärpersonen bei den im Felde stehenden Heeren durch eine Erklärung beigetreten, die von dem ersten deutschen Delegierten zu der in Genf im Juni 1906 zur Revision der Genfer Konvention zusammengetretenen [304] Konferenz in der ersten Plenarsitzung der Konferenz am 12. Juni 1906 abgegeben worden ist und lautet, wie folgt:

  (Übersetzung.)
„L’Empire allemand accède à la Convention de Genève du 22 août 1864 et prend, selon, un accord fait entre lui et les États allemands, signataires de cette Convention, c’est à dire les Royaumes de Prusse, de Bavière, de Saxe, de Wurtemberg et les Grands-duchés de Bade, de Hesse et de Mecklenbourg-Schwerin, à l’égard de tous les droits et obligations, la place des susnommés États allemands, comme si l’Empire allemand avait signé la Convention de 1864.“ „Das Reich tritt der Genfer Konvention vom 22. August 1864 mit der Maßgabe bei, daß durch diesen Beitritt nach Übereinkunft zwischen ihm und den deutschen Signatarstaaten dieser Konvention, nämlich den Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg und den Großherzogtümern Baden, Hessen und Mecklenburg-Schwerin, alle für diese Staaten aus der Genfer Konvention herzuleitenden Rechte und Pflichten auf das Reich übergehen, dergestalt, als ob das Reich an ihrer Stelle die Konvention unmittelbar mit abgeschlossen hätte.“

Das aus den Verhandlungen der Konferenz hervorgegangene, vor dieser Bekanntmachung abgedruckte Abkommen vom 6. Juli 1906 ist von selten des Reichs ratifiziert und es ist gemäß Artikel 29 des Abkommens am 27. Mai 1907 in Bern die Ratifikationsurkunde des Reichs hinterlegt und über die Hinterlegung ein Protokoll aufgenommen worden.

Das Abkommen ist ferner ratifiziert worden von Großbritannien, Italien, Rußland, der Schweiz, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Kongostaat und Siam. Großbritannien hat bei der Ratifikation die Vorbehalte fallen lassen, die von seinen Delegierten bei der Unterzeichnung wegen der Artikel 28, 27 und 28 des Abkommens gemacht worden waren. Nach den über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden dieser Staaten in Bern aufgenommenen Protokollen ist die Hinterlegung erfolgt: für Siam am 29. Januar 1907, für Rußland und die Vereinigten Staaten von Amerika am 9. Februar 1907, für Italien am 9. März 1907, für Großbritannien, die Schweiz und den Kongostaat am 16. April 1907.

Berlin, den 29. Mai 1907.
Der Reichskanzler.

Fürst von Bülow.