Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte. Vom 7. Januar 1909

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 4, Seite 210–246
Fassung vom: 7. Januar 1909
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Bekanntmachung: 15. Januar 1909
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(Nr. 3560.) Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte. Vom 7. Januar 1909.

Auf Grund des § 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der Bundesrat die nachstehenden

Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte
erlassen.

I. Nachweis der Befähigung. Bearbeiten

§ 1. Bearbeiten

Die Zulassung als Maschinist auf Seedampfschiffen wird bedingt durch das Bestehen einer Prüfung gemäß diesen Vorschriften.

§ 2. Bearbeiten

Die für den Umfang der Gewerbebefugnis der Seemaschinisten maßgebende Abgrenzung der Fahrten bestimmt sich nach der Bekanntmachung, betreffend die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren, vom 16. Juni 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 247).

§ 3. Bearbeiten

In Übereinstimmung mit der Bekanntmachung vom 16. Juni 1903 und dem Nachtrage hierzu vom 7. Januar 1909 wird die Gewerbebefugnis der einzelnen Seemaschinistenklassen wie folgt festgesetzt:
1. Ein Maschinist IV. Klasse ist befugt zur Leitung der Maschinen
in der Nahfahrt: von Dampfschiffen jeder Art und Größe,
in der Küstenfahrt: von Dampfschiffen, die nicht zur Beförderung von Reisenden dienen,
in kleiner Fahrt: von Segelschiffen, die mit einer zur Fortbewegung dienenden Hilfsmaschine versehen sind.
2. Ein Maschinist III. Klasse ist befugt zur Leitung der Maschinen
in der Küstenfahrt: von Dampfschiffen jeder Art und Größe,
in kleiner Fahrt: von Dampfschiffen, die nicht zur Beförderung von Reisenden dienen,
in mittlerer Fahrt: von Segelschiffen, die mit einer zur Fortbewegung dienenden Hilfsmaschine versehen sind. [211]
3. Ein Maschinist II. Klasse ist befugt zur Leitung der Maschinen
in kleiner und in mittlerer Fahrt,
in ostasiatischer Fahrt innerhalb 11 Grad südlicher und 55 Grad nördlicher Breite und 90 Grad und 150 Grad östlicher Länge von Greenwich
und
in ostafrikanischer und westafrikanischer Küstenfahrt:
von Dampfschiffen jeder Art und Größe,
in großer Fahrt: von Segelschiffen, die mit einer zur Fortbewegung dienenden Hilfsmaschine versehen sind.
4. Ein Maschinist I. Klasse ist befugt zur Leitung der Maschinen
in allen Fahrten: von Dampfschiffen jeder Art und Größe mit Ausnahme der zur Beförderung von mehr als 50 Reisenden in großer Fahrt dienenden Dampfschiffe mit einer Heizfläche der Hauptkesselanlage von mehr als 2.000 Quadratmeter oder von einem Bruttoraumgehalte von mehr als 25.000 Kubikmeter.
5. Ein Schiffsingenieur ist befugt zur Leitung der Maschinen von Dampfschiffen jeder Art und Größe in allen Fahrten.

§ 4. Bearbeiten

1. Um zur Maschinistenprüfung IV. Klasse zugelassen zu werden, ist erforderlich:
eine nach Ablauf des 15. Lebensjahrs zurückgelegte 60 monatige Dienstzeit entweder ganz im Maschinenpersonale von Dampfschiffen oder teilweise in diesem, teilweise in Maschinenschlossereien oder Dampfmaschinen- oder Motorwerkstätten. Mindestens 24 Monate müssen im Maschinenpersonal in Fahrt befindlicher Dampfschiffe zugebracht sein.
2. Um zur Maschinistenprüfung III. Klasse zugelassen zu werden, ist erforderlich:
eine nach Ablauf des 15. Lebensjahrs zurückgelegte 60 monatige Dienstzeit in einer Maschinenschlosserei oder Dampfmaschinen- oder Motorwerkstatt und im Maschinenpersonale von Seedampfschiffen. Mindestens 25 Monate müssen in Maschinenschlossereien oder Dampfmaschinen- oder Motorwerkstätten und mindestens 24 Monate im Maschinenpersonal in Fahrt befindlicher Seedampfschiffe zugebracht sein.
3. Um zur Maschinistenprüfung II. Klasse zugelassen zu werden, ist erforderlich:
a) entweder eine nach Ablauf des 15. Lebensjahrs zurückgelegte 72 monatige Dienstzeit in Dampfmaschinen- oder Motor-Bauwerkstätten oder Dampfmaschinen- oder Motor-Reparaturwerkstätten und im Maschinenpersonale von Seedampfschiffen. Mindestens 36 Monate müssen in [212] Dampfmaschinen- oder Motorwerkstätten und mindestens 24 Monate im Maschinenpersonal in Fahrt befindlicher Seedampfschiffe als Assistent oder Maschinist zugebracht sein;
b) oder eine mindestens 24 monatige nach Erwerb des Befähigungszeugnisses III. Klasse zurückgelegte Fahrzeit als Maschinist und eine mindestens 36 monatige, vor oder nach Ablegung der Maschinistenprüfung III. Klasse zurückgelegte Arbeitszeit in Maschinenschlossereien oder in Dampfmaschinen- oder Motorwerkstätten.
4. Um zur Maschinistenprüfung I. Klasse zugelassen zu werden, ist erforderlich:
eine 24 monatige nach Erwerb des Befähigungszeugnisses als Maschinist II. Klasse auf in Fahrt befindlichen Seedampfschiffen zurückgelegte Fahrzeit als Maschinist in kleiner, mittlerer oder großer Fahrt.
5. Um zur Vorprüfung für Schiffsingenieure zugelassen zu werden, ist erforderlich:
eine nach Ablauf des 15. Lebensjahrs zurückgelegte 66 monatige Dienstzeit in den Maschinenwerkstätten einer größeren Dampfmaschinenbauanstalt[1] und im Maschinenpersonale von Seedampfschiffen. Mindestens 36 Monate müssen in einer größeren Dampfmaschinenbauanstalt, davon je 6 Monate in der Schmiede und Kesselschmiede, mindestens 30 Monate im Maschinenpersonal in Fahrt befindlicher Seedampfschiffe als Assistent oder in höherer Stellung in kleiner, mittlerer oder großer Fahrt zugebracht sein. Die Fahrzeit in kleiner Fahrt ist nur bis zur Dauer von 12 Monaten anrechnungsfähig.
Außerdem ist der Besuch eines zweisemestrigen Kursus einer hierfür staatlich anerkannten technischen Lehranstalt (Seemaschinistenschule) nachzuweisen.
6. Um zur Hauptprüfung für Schiffsingenieure zugelassen zu werden, ist erforderlich:
eine 24 monatige nach Erwerb des Befähigungszeugnisses I. Klasse oder nach dem Bestehen der Vorprüfung für Schiffsingenieure auf in Fahrt befindlichen Seedampfschiffen zurückgelegte Fahrzeit als Maschinist in mittlerer oder großer Fahrt.
Außerdem ist der Besuch eines zweisemestrigen Kursus der Oberklasse einer hierfür staatlich anerkannten technischen Lehranstalt (Seemaschinistenschule) nachzuweisen.
7. Die Anerkennung der technischen Lehranstalten (Nr. 5 Abs. 2 und Nr. 6 Abs. 2) erfolgt durch die Landes-Zentralbehörde im Einvernehmen mit dem Reichskanzler. [213]

§ 5. Bearbeiten

Als Arbeitszeit in Werkstätten wird den Prüflingen IV. und III. Klasse auch die Zeit in Maschinenschlossereien in der Beschäftigung als Schlosser, Maschinenbauer, Dreher, Schmied, Kupferschmied oder Kesselschmied angerechnet.
Den Prüflingen II. Klasse wird als Arbeitszeit in einer Dampfmaschinenwerkstatt nur diejenige Zeit angerechnet, die in einer Dampfmaschinenbau- oder in einer Reparaturwerkstatt für Dampfschiffsbetriebsmaschinen in der Beschäftigung als Schmied, Kesselschmied, Schlosser, Maschinenbauer oder Monteur zugebracht ist. Die Arbeitszeit als Schmied oder Kesselschmied ist nur bis zur Dauer von je 6 Monaten anrechnungsfähig. Als Dampfmaschinenwerkstätten im Sinne des § 4 Nr. 3 gelten nur solche Maschinenfabriken, in welchen Dampfmaschinen als Hauptfabrikat hergestellt oder in welchen Dampfschiffsbetriebsmaschinen regelmäßig repariert werden. Die Vorschriften dieses Absatzes finden auf Motorwerkstätten entsprechende Anwendung.
Auf die Arbeitszeit dieser drei Klassen wird bis zu 12 Monaten diejenige Arbeitszeit angerechnet, während welcher der Prüfling mit Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Bord nicht in Fahrt befindlicher Seedampfschiffe beschäftigt gewesen ist.
Welche Dampfmaschinenbauanstalten im Sinne des § 4 Nr. 5 als größere anzusehen sind, bestimmt für Deutschland der Reichskanzler im Einverständnisse mit der beteiligten Landesregierung. Die Anrechnung einer Arbeitszeit im Auslande setzt die Genehmigung des Reichskanzlers voraus.
Auf die Fahrzeit im Maschinenpersonale wird eine Fahrzeit als Heizer, Schmierer und Kesselschmied nur den Prüflingen IV. und III. Klasse angerechnet.
Die Fahrzeit im Maschinenpersonale der Kaiserlichen Marine ist für einen Maschinisten, der seiner Dienstpflicht in der Kaiserlichen Marine genügt, bei der Zulassung zur Prüfung II. und I. Klasse nur bis zur Dauer von 18 Monaten anrechnungsfähig.

§ 6. Bearbeiten

Wer die Vorprüfung für Schiffsingenieure bestanden hat, erhält die Gewerbebefugnis der Maschinisten II. Klasse und nach einer Fahrzeit von 24 Monaten als Maschinist in kleiner, mittlerer oder großer Fahrt ohne weitere Prüfung die Gewerbebefugnis des Maschinisten I. Klasse.
Anträge wegen Erteilung der Gewerbebefugnis zum Maschinisten I. Klasse sind unter Beifügung des Nachweises über das Bestehen der Vorprüfung, des Befähigungszeugnisses als Maschinist II. Klasse sowie der Fahrzeitnachweise an eine zur Ausstellung von Befähigungszeugnissen zuständige Landesbehörde zu richten.

§ 7. Bearbeiten

Ehemalige Angehörige des Maschinenpersonals der Kaiserlichen Marine, welche im berufsmäßigen aktiven Dienste einen der nachbenannten Dienstgrade bekleidet haben und ihre Befähigung durch eine Bescheinigung der Kaiserlichen [214] Marinebehörde nachweisen, können ohne Ablegung der im § 1 vorgeschriebenen Prüfung die Befugnis erhalten, als Maschinisten oder Schiffsingenieure zu fahren, sofern sie eine Fahrzeit nachweisen, die der für die Maschinisten oder Schiffsingenieure vorgeschriebenen gleichkommt.
Zugelassen sind:
1. ehemalige Obermaschinistenanwärter als Maschinisten IV. Klasse,
2. ehemalige Maschinistenmaate und Obermaschinistenmaate, welche die Maschinistenmaatenprüfung für die Maschinistenlaufbahn bestanden haben, sowie ehemalige Marine-Ingenieuranwärter und Marine-Ingenieuroberanwärter als Maschinisten III. Klasse,
3. ehemalige Maschinistenmaate, Obermaschinistenmaate, Maschinisten und Obermaschinisten, welche die Maschinistenprüfung für die Maschinistenlaufbahn oder die Maschinistenmaatenprüfung für die Marine-Ingenieurlaufbahn bestanden haben, und Marine-Ingenieurapplikanten oder Marine-Ingenieuroberapplikanten, als Maschinisten II. Klasse,
4. ehemalige Marine-Ingenieuraspiranten und Marine-Ingenieuroberaspiranten als Maschinisten II. Klasse mit der Vergünstigung derjenigen Maschinisten, welche die Vorprüfung zum Schiffsingenieur bestanden haben,
5. ehemalige Maschinisten und Obermaschinisten, welche die Wachmaschinisten- oder leitende Maschinistenprüfung bestanden haben, als Maschinisten I. Klasse,
6. ehemalige Obermaschinisten und Marine-Ingenieuroberaspiranten, welche die Marine-Ingenieurprüfung bestanden haben, und Marine-Ingenieure als Schiffsingenieure.
Personen, welche einen der vorbenannten Dienstgrade erst bei der Entlassung aus dem aktiven Dienste oder aber nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht als Angehörige des Beurlaubtenstandes erhalten haben, kann die entsprechende Befugnis erteilt werden, wenn sie in dem erworbenen Dienstgrad eine Übung bei der Kaiserlichen Marine durchgemacht haben und demnächst ihre Befähigung durch eine Bescheinigung der Kaiserlichen Marinebehörde über das Bestehen der entsprechenden Marineprüfung nachweisen. Der Dienstgrad des Ingenieuraspiranten der Reserve steht dabei demjenigen des Maschinisten gleich.
Auf Grund der von der Marinebehörde ausgestellten Bescheinigung und der nachgewiesenen Fahrzeit wird den ehemaligen Marineangehörigen ohne Ablesung einer für das Maschinenpersonal der Handelsflotte vorgeschriebenen Prüfung seitens der zuständigen Landesbehörden ein Befähigungszeugnis der entsprechenden Klasse ausgestellt.

§ 8. Bearbeiten

Ehemaligen Angehörigen des Maschinenpersonals der Kaiserlichen Marine, die aus dem Dienste der Kaiserlichen Marine erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgetreten sind, als zu dem sie durch ihren Dienstgrad nach § 7 dieser Verordnung [215] einen Anspruch auf ein Befähigungszeugnis der Handelsflotte erworben haben, wird die Fahrzeit zur See in dem betreffenden Dienstgrade bis zur Hälfte, jedoch im Höchstbetrage nur bis zu 12 Monaten für die Ablegung der nächsthöheren Prüfung der Handelsflotte angerechnet.

§ 9. Bearbeiten

Anträge auf Zulassung zum Gewerbebetrieb auf Grund des § 7 sind unter Beifügung der im Abs. 1 daselbst vorgesehenen Bescheinigung und der vom Stamm-Marineteil ausgestellten Nachweise über den bekleideten Dienstgrad, über das Bestehen der Prüfung in der Kaiserlichen Marine sowie über die geforderten Fahrzeiten an eine zur Ausstellung von Befähigungszeugnissen zuständige Landesbehörde (§ 40) zu richten.

II. Zusammensetzung der Prüfungskommissionen und Verfahren bei den Prüfungen. Bearbeiten

§ 10. Bearbeiten

Zur Abnahme der Prüfungen von Maschinisten IV. und III. Klasse werden von den Landesregierungen Kommissionen eingesetzt, die aus drei Mitgliedern bestehen. Der Vorsitzende der Kommission wird aus der Zahl der Mitglieder von der Landesregierung bestimmt.
Zwei Mitglieder müssen aktive oder inaktive Marine-Ingenieure, Schiffsingenieure oder Maschinisten I. Klasse mit mindestens einjähriger in leitender Stellung in kleiner, mittlerer oder großer Fahrt zurückgelegter Seefahrzeit oder mit der Konstruktion und dem Betriebe von Schiffsdampfmaschinen vertraute Ingenieure, die mindestens 12 Monate im Maschinenpersonale zur See gefahren haben, sein.

§ 11. Bearbeiten

Zur Abnahme der Prüfungen von Maschinisten II. und I. Klasse sowie zur Abnahme der Vorprüfung und der Hauptprüfung für Schiffsingenieure werden von der Landesregierung Kommissionen eingesetzt, die aus fünf Mitgliedern bestehen. Der Vorsitzende der Kommission wird aus der Zahl der Mitglieder von der Landesregierung bestimmt.
Von den übrigen vier Mitgliedern muß ein Mitglied ein technisch gebildeter, ein Mitglied ein mathematisch gebildeter Lehrer an einer öffentlichen Seemaschinistenschule oder an einer anderen höheren Lehranstalt sein. Bei der Abnahme der Prüfung zum Maschinisten I. Klasse und den beiden Prüfungen für Schiffsingenieure darf das eine dieser Mitglieder nicht der am Sitze der Prüfungskommission befindlichen Seemaschinistenschule als Lehrer angehören.
Zwei weitere Mitglieder müssen aktive oder inaktive Marine-Ingenieure, Schiffsingenieure oder Maschinisten I. Klasse mit mindestens zweijähriger in leitender Stellung in kleiner, mittlerer oder großer Fahrt zurückgelegter Seefahrzeit, [216] oder mit der Konstruktion und dem Betriebe von Schiffsdampfmaschinen vertraute Ingenieure sein, die mindestens 12 Monate im Maschinenpersonale zur See gefahren haben, und soweit die Hauptprüfung der Schiffsingenieure in Betracht kommt, abgeschlossene Hochschulbildung besitzen. Das eine dieser beiden Mitglieder darf dem Lehrkörper der Seemaschinistenschule oder technischen Lehranstalt am Sitze der Prüfungskommission nicht angehören.

§ 12. Bearbeiten

Zur Beaufsichtigung der Prüflinge, zur Protokollführung und zu sonstigen Hilfsleistungen sind erforderlichen Falles der Prüfungskommission besondere geeignete Kräfte beizuordnen.

§ 13. Bearbeiten

Wer einem der Prüflinge behufs der Vorbereitung zur Prüfung privaten Unterricht erteilt hat, darf der Prüfungskommission nicht angehören und ihr auch nicht als Hilfskraft beigeordnet werden.

§ 14. Bearbeiten

Die Prüfungstermine werden von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission angesetzt und bekannt gemacht. Gleichzeitig wird dem Reichs-Prüfungsinspektor (§ 42) hiervon Kenntnis gegeben.
Beträgt die Zahl der zu einem Termin angemeldeten Prüflinge mehr als 40, so sind die Prüflinge auf mehrere unmittelbar aufeinander folgende Prüfungen angemessen zu verteilen.

§ 15. Bearbeiten

Die Meldung zur Prüfung geschieht bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unter Beifügung des Geburtsscheins oder des Befähigungszeugnisses einer niedrigeren Maschinistenklasse sowie der Nachweise über die für die betreffende Klasse im § 4 vorgeschriebene Arbeitszeit und Fahrzeit.
Bei der Meldung zur Vorprüfung und Hauptprüfung für Schiffsingenieure ist außerdem ein amtlicher Nachweis über den Besuch eines zweisemestrigen Kursus einer staatlich anerkannten technischen Lehranstalt (Seemaschinistenschule) einzureichen.
Ein Prüfling hat nur dann Anspruch auf Zulassung zur nächsten Prüfung, wenn die Meldung mindestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin erfolgt ist.
Der Vorsitzende ist berechtigt, bei nicht einwandfreien Zeugnissen unmittelbar Erkundigungen an geeigneten Stellen einzuziehen, entscheidet – im Zweifelsfalle nach Anhörung anderer Mitglieder der Prüfungskommission – über die Zulassung und teilt das Ergebnis möglichst frühzeitig dem Antragsteller mit. [217]

§ 16. Bearbeiten

Die Prüfungsgebühren müssen vor Beginn der Prüfung eingezahlt werden. Sie betragen einschließlich des etwaigen Stempels und einer Schreibgebühr für
a) die Prüfung IV. und III. Klasse 10 Mark,
b) die Prüfung II. Klasse 20 Mark,
c) die Prüfung I. Klasse 30 Mark,
d) die Vorprüfung zum Schiffsingenieur 30 Mark,
e) die Hauptprüfung zum Schiffsingenieur 50 Mark.

In diesen Gebühren sind alle Kosten des Befähigungszeugnisses mitenthalten.

§ 17. Bearbeiten

Die Prüfung der vier Maschinistenklassen und die Vorprüfung für Schiffsingenieure erstreckt sich auf die in den Anlagen I bis IV genannten Gegenstände und zerfällt in
a) eine schriftliche,
b) eine praktische und
c) eine mündliche Prüfung.
Die Hauptprüfung für Schiffsingenieure erstreckt sich auf die in der Anlage V genannten Gegenstände und zerfällt in
a) eine schriftliche und
b) eine mündliche Prüfung.
Zwischen diesen beiden Abschnitten kann nach Anordnung des Vorsitzenden ein Zeitraum bis zu 4 Wochen gelegt werden.
Die mündliche Prüfung bildet den Schluß.
Die Prüfung in den einzelnen Abschnitten wird nach näherer Anordnung des Vorsitzenden von den Mitgliedern der Prüfungskommission abgenommen.

§ 18. Bearbeiten

In der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling je eine Aufgabe aus den in den Anlagen I bis V mit einem Sterne (*) bezeichneten Fächern.

§ 19. Bearbeiten

Für jedes Fach der schriftlichen Prüfung (Anlagen I bis V) mit Ausnahme der nach Modellen anzufertigenden Skizzier- und Zeichenaufgaben läßt der Reichskanzler eine größere Anzahl Aufgaben entwerfen.
Diese werden in geschlossene Pakete vereinigt, so daß je eine Aufgabe der im § 18 bezeichneten Fächer darin enthalten ist.
Eine für den Bedarf hinreichende Zahl dieser Pakete sowie die Lösungen der Rechnungsaufgaben werden den Prüfungskommissionen zugesandt. [218]

§ 20. Bearbeiten

Die Modelle für die Skizzier- und Zeichenaufgaben werden für die einzelnen Prüfungen von der Prüfungskommission ausgesucht und an die Prüflinge durch das Los verteilt.
Sie dürfen bei der Vorbereitung zur Prüfung von den Prüflingen nicht benutzt worden sein.

§ 21. Bearbeiten

Jeder Prüfling wählt unter wenigstens 6 Paketen (§ 19 Abs. 2) eins zur Bearbeitung und vermerkt darauf seinen Namen.
Das Paket wird durch ein Mitglied der Prüfungskommission geöffnet und auf die Richtigkeit seines Inhalts geprüft. Dem Prüflinge wird je ein Aufgabenblatt übergeben, auf welches er die vollständige Lösung der Aufgabe und seinen Namen mit Tinte einzutragen hat, ohne dabei anderes Papier zum Schreiben oder Rechnen zu benutzen.

§ 22. Bearbeiten

Die Skizzier- und Zeichenaufgaben sind auf besonderen, von der Prüfungskommission zu liefernden und mit dem Kommissionsstempel zu versehenden Zeichenpapierbogen anzufertigen.
Auf diesen Bogen ist von dem Prüflinge sogleich nach Empfang der Name mit Tinte einzutragen.
Bei den Skizzieraufgaben ist die Benutzung von quadriertem Papier und von Zirkeln, für die Hauptachsen auch die Benutzung von Linealen gestattet, im übrigen ist die Skizze als Freihandzeichnung anzufertigen.
Die Zeichenaufgaben sind auf einem Reißbrett unter Benutzung von Reißschiene, Dreieck und Zirkel auszuführen, in Tusche auszuziehen und mit Farbe anzulegen.

§ 23. Bearbeiten

Die Nummer jeder Aufgabe sowie die Zeit, zu welcher jede Lösung begonnen und beendet ist, wird durch ein Kommissionsmitglied in der dafür hergestellten Übersicht vermerkt.

§ 24. Bearbeiten

Der Prüfling hat jede Lösung nach ihrer Beendigung an die Prüfungskommission abzugeben. Der Vorsitzende ist befugt, einem Prüflinge, welcher ungebührlich lange an einer Aufgabe arbeitet, eine Frist zu setzen, innerhalb der die Arbeit abgegeben werden muß.

§ 25. Bearbeiten

Während der schriftlichen Prüfung ist durch geeignete Maßnahmen, namentlich durch stete Aufsicht und durch Absonderung der Prüflinge voneinander dafür Sorge zu tragen, daß sie keinerlei fremde Hilfe und außer den [219] seitens bei Kommission gestatteten Tafelwerken keine Bücher, Schriften und Zeichnungen benutzen oder sonstige Täuschungsversuche machen.
Wer den ihm angewiesenen Platz ohne Erlaubnis verläßt, gilt als von der Prüfung zurückgetreten.

§ 26. Bearbeiten

Je zwei Mitglieder der Prüfungskommission, die vom Vorsitzenden hierzu bestimmt werden, beurteilen die von den Prüflingen bearbeiteten Lösungen der schriftlichen Aufgaben unter Andeutung der Fehler mittels schriftlicher Randbemerkungen auf den Prüfungsblättern und auf den Zeichenbogen durch die Bezeichnung als „Genügend“ oder „Nicht genügend“.
Wird eine Einigung über das Urteil nicht erzielt, so entscheidet die Prüfungskommission nach Stimmenmehrheit.
Diejenigen Prüflinge, deren Arbeiten
in der Prüfung zum Maschinisten IV. Klasse
in der deutschen Sprache,
in der Prüfung zum Maschinisten III. Klasse
in mindestens zwei Aufgaben,
in der Prüfung zum Maschinisten II. Klasse
in mindestens drei der Aufgaben aus den Fächern „Sprache“ und „Mathematik“ und
mindestens vier der übrigen Aufgaben,
in der Prüfung zum Maschinisten I. Klasse
in mindestens drei der Aufgaben aus den Fächern „Sprache“ und „Mathematik“ und
mindestens fünf der übrigen Aufgaben,
in der Vorprüfung zum Schiffsingenieur
in mindestens vier der Aufgaben aus den Fächern „Sprache“ und „Mathematik“ und
mindestens fünf der übrigen Aufgaben,
in der Hauptprüfung zum Schiffsingenieur
in mindestens zwei der Aufgaben aus den Fächern „Sprache“ und „Mathematik“ und
mindestens sechs der übrigen Aufgaben
mit „Genügend“ beurteilt sind, erhalten für den Gesamtausfall der schriftlichen Prüfung das Prädikat „Bestanden“. Die übrigen Prüflinge erhalten das Prädikat „Nicht bestanden“.

§ 27. Bearbeiten

Die Lösungsblätter jedes Prüflings werden zusammen mit einem von einem Kommissionsmitgliede zu beglaubigenden Auszug aus den Nachweisen über die erfüllten Zulassungsbedingungen sowie den Zusammenstellungen der Ergebnisse der Prüfung zu einem Prüfungshefte vereinigt. [220]

§ 28. Bearbeiten

Während oder nach der schriftlichen Prüfung findet, abgesehen von der Hauptprüfung für Schiffsingenieure, nach näherer Anordnung des Vorsitzenden die praktische Prüfung statt. Sie wird bei der IV. und III. Klasse von der ganzen Kommission, bei den übrigen Klassen durch drei Mitglieder, unter denen sich zwei Techniker befinden müssen, gemeinschaftlich abgenommen.
Die praktische Prüfung soll, wenn angängig, an einer in der Handelsflotte üblichen Schiffsdampfmaschine und nur im Ausnahmefall an geeigneten Modellen abgehalten werden. Sie soll sich an der Hand der für die Prüfung benutzten Schiffsmaschine oder der Modelle auf die in der Anlage durch gesperrten Druck gekennzeichneten Gegenstände beschränken und ist so lange fortzusetzen, bis die im Abs. 1 bezeichneten Mitglieder der Kommission sich ein Urteil über die Befähigung des Prüflings gebildet haben.
Gleichzeitig dürfen nicht mehr als drei Prüflinge praktisch geprüft werden.
Über den Ausfall der praktischen Prüfung wird nach Stimmenmehrheit durch Erteilung eines der Prädikate „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ entschieden.

§ 29. Bearbeiten

Nur wer in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung das Prädikat „Bestanden“ erhalten hat, wird zur mündlichen Prüfung zugelassen. Den hiernach Ausgeschlossenen wird dies von dem Vorsitzenden zu Protokoll eröffnet.

§ 30. Bearbeiten

An der mündlichen Prüfung nehmen sämtliche Kommissionsmitglieder teil. Diese haben sich zu vergewissern, ob der Prüfling die Lehren seines Faches, soweit sie Gegenstand der Prüfung sind, wirklich verstanden, sich zu eigen gemacht und in ihrer Anwendung Geläufigkeit erworben hat.
Die Prüfung kann sich auf alle in den Anlagen angeführten Gegenstände erstrecken, sie wird so lange fortgesetzt, bis sich sämtliche Mitglieder der Prüfungskommission über die Befähigung des Prüflings ein Urteil gebildet haben.
Gleichzeitig dürfen nicht mehr als 12 Prüflinge mündlich geprüft werden.

§ 31. Bearbeiten

Ob eine mündliche Prüfung öffentlich abzuhalten ist, bestimmt die Landesregierung.

§ 32. Bearbeiten

Über den Ausfall der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission nach Stimmenmehrheit durch Erteilung eines der Prädikate „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“. Die Abstimmung jedes Kommissionsmitglieds muß im Prüfungshefte vermerkt sein. [221]

§ 33. Bearbeiten

Prüflinge, die in der mündlichen Prüfung nicht bestehen, haben die ganze Prüfung nicht bestanden. Bei Wiederholung der Prüfung müssen sie auch die schriftliche und praktische Prüfung nochmals ablegen.
Für den Fall, daß die Wiederholung der Prüfung binnen 14 Monaten vor derselben Prüfungskommission stattfindet, kann die nochmalige Prüfung in den Abschnitten, welche der Prüfling früher bestanden hat, erlassen werden. Dem Prüfling ist bei der Zurückweisung zu eröffnen, inwieweit ihm ein solcher Nachlaß gewährt wird.
Wer die Prüfung III. oder II. Klasse oder die Vorprüfung zum Schiffsingenieur nicht bestanden, aber im Laufe der Prüfung die für die Maschinisten einer niedrigeren Klasse vorgeschriebenen Kenntnisse nachgewiesen hat, kann auf seinen Antrag ein Befähigungszeugnis dieser Klasse erhalten.

§ 34. Bearbeiten

Die in jedem der Prüfungsabschnitte erteilten Prädikate werden in das Prüfungsheft eingetragen und danach wird das Gesamtprädikat festgesetzt.
Die Prüfungskommission kann nach Stimmenmehrheit Prüflingen bei hervorragenden Leistungen in allen Prüfungsabschnitten für den Gesamtausfall der Prüfung das Prädikat „Mit Auszeichnung bestanden“ zuerkennen.

§ 35. Bearbeiten

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein von der Prüfungskommission ausgefertigtes Prüfungszeugnis.
Denjenigen Prüflingen, die das Prädikat „Mit Auszeichnung bestanden“ erhalten haben, wird von der Prüfungskommission hierüber ein besonderes Zeugnis ausgefertigt.

§ 36. Bearbeiten

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu ihrer Wiederholung innerhalb des Reichsgebiets erst nach einer von der Prüfungskommission festzusetzenden Frist wieder zugelassen werden. Diese Frist ist dem Prüflinge bei der Eröffnung des Prüfungsergebnisses mitzuteilen. Sie darf bei Prüflingen IV. und III. Klasse nicht unter einem Monate, bei den Prüflingen der anderen Klassen nicht unter drei Monaten betragen.

§ 37. Bearbeiten

Einem Prüflinge, der während der Prüfung aus stichhaltigen Gründen zurücktritt, kann, wenn er nicht schon in einem Prüfungsabschnitte nicht bestanden hat, die Wiederholung der Prüfung ohne Fristsetzung gestattet werden.
Ist der Rücktritt erst nach dem Bestehen der schriftlichen oder praktischen Prüfung erfolgt, so kann dem Prüflinge der im § 33 Abs. 2 vorgesehene Nachlaß gewährt werden. [222]

§ 38. Bearbeiten

Wer bei der Prüfung fremde Hilfe oder nicht gestattete Bücher, Schriften und Zeichnungen benutzt oder sonstige Täuschungsversuche macht (§ 25), wird von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen und zu einer neuen Prüfung erst nach sechs Monaten wieder zugelassen. Derselbe Nachteil trifft Prüflinge, die ihren Mitprüflingen bei der Lösung der Aufgaben helfen oder unerlaubte Hilfe verschaffen.

§ 39. Bearbeiten

Über jede Prüfung wird ein kurzes, von allen Kommissionsmitgliedern zu unterschreibendes Protokoll aufgenommen, das nebst den schriftlichen Arbeiten und den Zeichnungen bei den Kommissionsakten verbleibt.
Über die Prüfungsverhandlungen dürfen an Unbeteiligte keine Mitteilungen gemacht werden.

§ 40. Bearbeiten

Die Befähigungszeugnisse werden auf Grund der Prüfungszeugnisse nach näherer Bestimmung der Landesregierungen ausgefertigt.
Im Falle der Erteilung höherer Befähigungszeugnisse werden die niedrigeren Befähigungszeugnisse zurückbehalten.
Eine wiederholte Ausfertigung verlorener Befähigungszeugnisse findet nur dann statt, wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird.

§ 41. Bearbeiten

Die Formulare zu den Prüfungs- und Befähigungszeugnissen werden vom Reichskanzlei festgestellt.
Außer der Ausfüllung des Vordrucks dürfen in die Befähigungszeugnisse keine Eintragungen gemacht werden.

§ 42. Bearbeiten

Zur Beaufsichtigung des Seemaschinisten-Prüfungswesens bestellt der Reichskanzler nach Anhörung des Bundesratsausschusses für Handel und Verkehr die erforderliche Anzahl von Inspektoren. (Reichs-Prüfungsinspektoren.)
Diese haben darauf zu achten, daß die in Bezug auf die Prüfungen erlassenen Vorschriften befolgt, und daß überall gleichmäßige Anforderungen an die Prüflinge gestellt werden.
Sie sind insbesondere befugt:
1. gegen die den bestehenden Vorschriften zuwider erfolgte Zulassung eines Prüflings Einspruch zu erheben;
2. den Prüfungen und den Verhandlungen der Prüfungskommissionen beizuwohnen und von den schriftlichen Arbeiten der Prüflinge Einsicht zu nehmen; [223]
3. bei der mündlichen Prüfung einzelne Gegenstände zu bezeichnen, aus welchen den Prüflingen Fragen vorzulegen sind; dabei hat der Vorsitzende der Prüfungskommission etwaige auf Vertiefung oder Verschärfung der Prüfung im Einzelfalle gerichtete, ihm kundgegebene Wünsche des Reichs-Prüfungsinspektors schon während der Prüfung zu erfüllen, sofern nicht sachliche, alsbald geltend zu machende Bedenken dagegen bestehen;
4. gegen die Entscheidung der Prüfungskommission Einspruch zu erheben, falls diese eins der Prädikate „Bestanden“, „Mit Auszeichnung bestanden“ oder „Nicht bestanden“ den Vorschriften zuwider zu erteilen beabsichtigt.
Wird in einem solchen Falle eine Verständigung nicht erzielt, so hat der Reichs-Prüfungsinspektor an den Reichskanzler zu berichten, welcher in der Sache entscheidet. Das Prüfungszeugnis ist alsdann bis zur Entscheidung zurückzuhalten.

III. Allgemeine sowie Übergangs- und Schlußbestimmungen. Bearbeiten

§ 43. Bearbeiten

Der Reichskanzler kann im Einverständnisse mit der beteiligten Landesregierung in einzelnen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen.

§ 44. Bearbeiten

Die vorstehenden Vorschriften finden auf Hochseefischereifahrzeuge nur nach Maßgabe der für sie ergehenden besonderen Vorschriften Anwendung.

§ 45. Bearbeiten

Die auf Grund der bisherigen Vorschriften ausgestellten Befähigungszeugnisse für Maschinisten behalten auch nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften ihre Gültigkeit mit der Maßgabe, daß der Umfang der Befugnis der einzelnen Gruppen sich künftig nach § 3 dieser Vorschriften bestimmt. Der Ausstellung eines neuen Befähigungszeugnisses bedarf es hierzu nicht.
Die bisherige Gewerbebefugnis derjenigen Maschinisten I. Klasse, welche ein Befähigungszeugnis als solche schon vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften erhalten haben, wird hierdurch nicht beschränkt.
Maschinisten I. Klasse, welche zwei Jahre als solche zur See gefahren und beim Inkrafttreten dieser Vorschriften die Abschlußprüfung an einer vom Reichskanzler anerkannten technischen Lehranstalt bestanden haben, erhalten auf Antrag das Befähigungszeugnis zum Schiffsingenieur. [224]

§ 46. Bearbeiten

Die vorstehenden Vorschriften treten am 1. Oktober 1910 an die Stelle der geltenden Vorschriften (Bekanntmachung, betreffend die Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte, vom 26. Juli 1891 – Reichs-Gesetzbl. S. 359 – und Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte, vom 16. Oktober 1902 – Reichs-Gesetzbl. S. 265 –).
Berlin, den 7. Januar 1909.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Bethmann Hollweg.

Anlagen Bearbeiten

Berichtigung Bearbeiten

Die Berichtigung gemäß Deutsches Reichsgesetzblatt 1909, Nr. 14, S. 320 [320] wurde im Text eingearbeitet.

  1. Vorlage: Bauanstalt für Schiffsdampfmaschinen