Bekanntmachung, betreffend das Verbot des Umlaufs der niederländischen Halbguldenstücke, sowie der österreichischen und ungarischen Viertelguldenstücke

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend das Verbot des Umlaufs der niederländischen Halbguldenstücke, sowie der österreichischen und ungarischen Viertelguldenstücke.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1874, Nr. 21, Seite 111
Fassung vom: 29. Juni 1874
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Juli 1874
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1011.) Bekanntmachung, betreffend das Verbot des Umlaufs der niederländischen Halbguldenstücke, sowie der österreichischen und ungarischen Viertelguldenstücke. Vom 29. Juni 1874.

Auf Grund des Artikels 13 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath nachstehende Bestimmung getroffen:

Die niederländischen Halbguldenstücke, sowie die österreichischen und ungarischen Viertelguldenstücke dürfen fortan in Zahlung weder gegeben noch genommen werden.
Berlin, den 29. Juni 1874.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.