Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des Militärtarifs für Eisenbahnen

Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des Militärtarifs für Eisenbahnen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 50, Seite 446
Fassung vom: 21. November 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. November 1904
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scans auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[446]


(Nr. 3093.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 21. November 1904.

Auf Grund des § 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen:

In den Militärtarif für Eisenbahnen wird nachstehende Tarifnummer eingefügt:
26a. Militärluftballons sind bei Aufgabe gemäß § 56a der M.Tr.O. zu den Sätzen der allgemeinen Stückgutklasse des gewöhnlichen Verkehrs zu befördern.
Berlin, den 21. November 1904.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.