Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Vorschriften über die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen
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(Nr. 1628.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Vorschriften über die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen vom 25. September 1869. Vom 2. Dezember 1885.
Auf Grund des §. 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (Reichs-Gesetzbl. von 1883 S. 177) hat der Bundesrath beschlossen:
- dem §. 12 der Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen, vom 25. September 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 660) die nachstehende Zusatzbestimmung hinzuzufügen:
- „Diese Vorschrift findet auf Dampfschiffe, welche zu Frachtfahrten ausschließlich zwischen einem deutschen Rheinhafen und der Themse verwendet werden und zu deren Besatzung ein für das Fahrwasser des Rheins sachverständiger Rheinschiffer gehört, bis auf Weiteres keine Anwendung“.
- Berlin, den 2. Dezember 1885.