Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 22. November 1897

Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1897, Nr. 50, Seite 781
Fassung vom: 22. November 1897
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. November 1897
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[781]


(Nr. 2431.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 22. November 1897.

Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der Sitzung vom 18. November d. J. beschlossen:

In der Eingangsbestimmung unter XXXVc der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands ist vor den Worten „Voswinkelschem Sicherheitssprengstoffe“ folgender Absatz einzuschalten:
„Sicherheitssprengstoff der Güttlerschen Pulverfabriken, bestehend aus Ammonsalpeter, überzogen mit Plastomenitlack, der aus Harzen, Nitrotoluolen und höchstens 0,25 Prozent Kollodiumwolle bereitet ist,“.
Die neue Bestimmung tritt am 1. Dezember 1897 in Kraft.
Berlin, den 22. November 1897.
Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.