Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 26. April 1899

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 18, Seite 271 - 272
Fassung vom: 26. April 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. April 1899
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2571.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 20. April 1899.

Auf Grund des §. 105d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen:

I. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, treten die nachstehenden Veränderungen ein:
1. In Ziffer 2 (Erzröstwerke und mit Hüttenwerken verbundene Röstofenbetriebe) der Gruppe A (Bergbau, Hütten- und Salinenwesen) erhält der erste Absatz der Spalte 2 folgende Fassung:
Der Betrieb der jährlich nicht länger als 6 Monate benutzten Röstöfen sowie der Bleiröstöfen.
2. In Ziffer 7 (Bessemer- und Thomasstahlwerke, Martin- und Tiegelgußstahlwerke, Puddelwerke und zugehörige Walz- und Hammerwerke, sowie Hochofengießereien) der Gruppe A (Bergbau, Hütten- und Salinenwesen) erhält Spalte 2 folgende Fassung:
Soweit regelmäßig in mehr als zwei Schichten gearbeitet wird, der Betrieb mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends.
In Werken, in welchen die Arbeit an jedem zweiten Sonntage mindestens 36 Stunden ruht, der Betrieb an den übrigen Sonntagen mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends.
Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwendung.
Das Entladen und Verschieben von Eisenbahnwagen bis zu 5 Stunden.
3. In Ziffer 1 (Glashütten) der Gruppe B (Industrie der Steine und Erden) erhält der erste Satz im dritten Absatze der Spalte 2 folgende Fassung:
Bei der Herstellung von Hohl- und Preßglas sowie von Gußglas (Roh- und Spiegelglas), soweit sie aus Wannenöfen mit dreischichtigem Betrieb erfolgt, die Verarbeitung der Glasmasse, jedoch mit einer 12 stündigen Unterbrechung. [272]
Ebendaselbst erhält der erste Satz im fünften Absatze der Spalte 2 folgende Fassung:
Bei der Herstellung von Gußglas (Roh- und Spiegelglas), soweit sie nicht aus Wannenöfen mit dreischichtigem Betrieb erfolgt, an dreien von vier auf einander folgenden Sonntagen sowie an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen die Verarbeitung der Glasmasse während höchstens 9 Stunden.
4. In Ziffer 23 (Herstellung flüssiger Kohlensäure) der Gruppe D (Chemische Industrie) erhält Spalte 2 folgende Fassung:
Der Betrieb der Kohlensäureentwickler und der Kompressionspumpen während der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. September, außerhalb dieser Zeit nur in solchen Betrieben, welche die Kohlensäure durch Verbrennen von Koks entwickeln.
5. Die Gruppe G (Nahrungs- und Genußmittel) erhält folgenden Zusatz:
Gattung der Betriebe. Bezeichnung
der nach §. 105d zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
1. 2. 3.
8. Fischräuchereien. Während der Zeit vom 15. September bis zum 15. Mai, außer an acht Sonntagen, der Betrieb innerhalb 12 Stunden. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat für jeden Sonntag, an dem innerhalb der freigegebenen Zeit der Betrieb ruht, mindestens 36 Stunden zu dauern.
Der Arbeitgeber hat die von der Landeszentralbehörde erlassenen Kontrolvorschriften zu beobachten.
II. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. April 1899.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.